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IGNORED

Mit Waffe nach Österreich?


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Geschrieben

http://www.iwoe.at/inc/nav.php3?id=117&amp...cat3=&mehr=

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

.....die wissen halt, dass wir Deutschen immer unsere Waffen mitbringen, wenn wir nach Österreich fahren !

Waren damit ja auch früher schon seeehr willkommen. Haben sie besser gleich nen Staatsvertrag unterschrieben um dem Ärger vorzubeugen - gell :rotfl2::rotfl2:

ja ja - ich weis : ich bin seeeeeehr Böse !!!! :bud:

  • 8 Jahre später...
Geschrieben

Na also. Ist zwar nicht der Staatsvertrag an sich, jedoch die Regierungsvorlage hierzu, die so abgenickt wurde.

http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/xxii_mat/i00009

In Artikel 2 Absatz 2 steht das wichtige für die deutschen Sportschützen. :) WBK und Einladung ist in diesen Fällen also ausreichend. Wer nicht eingeladen bzw. kein Sportschütze/Brauchtumsschütze ist, benötigt den EFP.

http://www.iwoe.at/inc/nav.php3?id=117&...cat3=&mehr=

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

Hat diese "Spezialregelung" immer noch Gültigkeit ?

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Sachbearbeiter,

noch mal speziell nachgefragt ... die Leihscheinregelung gilt die hier auch oder betrifft das nur die Waffen welche in der WBK stehen ?

Bearbeitet von Gonzzo
Geschrieben

Ein Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG ist für die Leihe bzw. die sichere Fremdverwahrung von Waffen aus der WBK eines Waffenbesitzers vorgesehen. Es geht dabei ja darum, dass der Verbleib registrierter Waffen auch in solchen Fällen nachvollziehbar bleibt.

Ansonsten greifen die Ausnahmen nach § 12 WaffG.

Geschrieben

Gut als deutscher in Deutschland ist mir das klar nur gilt das dann auch als deutscher der ne Leihwaffe mitnimmt sowie seine eigene incl seiner WBK (kein EFP) und den Leihschein incl dieser Einladung nach Österreich innerhalb dieser "D/Ö Sonderregelung ? Da komm ich nun zu keiner genaueren Erkenntnis.

Einen Link wo man diese D/Ö Sonder-Regelung nach finde ich nicht und die weiter oben im Thread sind tot.

Geschrieben

Leihscheine nach § 38 Nr. 1e WaffG gelten in der Tat nur für Deutschland. Wie in den Fällen des o.g. Abkommens zu verfahren ist, ergibt sich aus Artikel 2 und 3 des Abkommens selbst. Demnach muss der österreichische Verantwortliche einen Ausweis nach der Anlage zu dem Abkommen haben und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung glaubhaft machen. Die mitgeführten Waffen sind in einer Liste aufzuführen. Der Deutsche muss die entsprechenden Besitzdokumente mitführen und ebenfalls den Grund der Reise glaubhaft machen können.

Die Privilegien aus dem Abkommen, das als speziellere Norm § 32 WaffG verdrängt und am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, sind nachzulesen in BR-Drucks. 727/03, S. 3 ff., BGBl. 2004 II S. 63 und BGBl. 2004 II S. 788.

Für schnelle Leser hier der Link: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Neues%20Waffenrecht/Abkommen_GER-AUT.pdf

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo SB, ganz schlau bin ich immer noch nicht geworden insbesondere weil du schreibst "Leihschein gilt nur in D" unten im Text schreibst du von

entsprechendem Besitzdokument.

Mal anderst gefragt, ein Bayer möchte mit seinem Sportgerät und WBK nach Ö zu nem Match (bis hier her alles easy).

Die Einladung der Veranstaltung in Ö ist ausgedruckt .

Ein weiteres Sportgerät (~ Waffe) möchte er auf Leihschein mitnehmen damit auch Person xy

am Matcht teilnehmen kann ( ... welche noch keine WBK hat).

Ist bei dieser Varriante alles im grünen Bereich ?

Bearbeitet von Gonzzo
Geschrieben

Nein, denn der Bayer muss eine deutsche Besitzerlaubnis (WBK) vorweisen. Ein Leihschein (Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG) wird im Ausland in aller Regel nicht akzeptiert.

Denkbar wäre, dass er sich die Fremdwaffe auf einen EFP eintragen lässt. Da spielen aber viele Waffenbehörden nicht mit.

Geschrieben (bearbeitet)

Mal (nochmal) ne Frage , dieses besondere Abkommen ... da sind ja die Österreicher etwas ungünstig weggekommen ,

denn für deren Kategorie B ( HA-KW , Revolver und HA-LW) gilt das ja nicht bez. mitnahme nach D .... während der deutsche S-Schütze ff. ja LW und KW

mitnehmen darf nach Ö wenn diese in grünen WBK eingetragen sind...

Ist das so korrekt ?

Bearbeitet von Gonzzo
Geschrieben (bearbeitet)

Ach so a Käs der "Wisch", des und nix is grad so viel :016: ... bedeutet nochmal 60 Eier (EFP) zu den 90 die ich schon berappt hab. :traurig_16:

Aber danke für deine Antwort ... nun gibts schon zwei mit diesem Hinweis ... möchte nicht wissen wieviele mit Ihrem Sportgerät

da munter hin und her gurken ... und denken alles in trocken Tüchern.

Zusammenfassend kann man ja sagen das ist mehr n Gesetzt für Leute mit Gamsbart am Hut ... und weniger für Sportschützen.

Bearbeitet von Gonzzo
Geschrieben (bearbeitet)

Normalweise ja das stimmt schon ... aber das nun ausgerechnet HA-KW in diesem "Sonderabkommen" nicht erlaubt ist - nun

das ist schon n bischen "unpraktisch" .

Bearbeitet von Gonzzo

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