Zum Inhalt springen
IGNORED

Munition mitführen ohne Munitionserwerb


Manurhin73

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Du mußt den Teil vor dem "und" lesen.

In §18 steht, daß die Polizeikontrolle als solche ein ausreichender Grund ist Deine Personalien festzustellen.

Damit darf automatisch auch Dein Fahrzeug durchsucht werden.

stop, stop!

Im § 37 (Dursuchung von Sachen), steht im Abs. II Nr.4 das kleine Wörtchen "und"! Das bezieht nicht nur auf den § 18 Abs 2 Nr. :

"6. die Person in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Straßen oder auf Bundeswasserstraßen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder polizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität sind, angetroffen wird zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität., sondern es müssen dann auch noch "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich in oder an dem Fahrzeug eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf"

Soo einfach ist es denn doch wieder nicht, Jennerwein

Harlekin

Geschrieben

hallo leute,

ich möcht gerne noch mal zum ursprungstema ne frage stellen.

wie sieht das den aus, wenn ich als nicht WBK inhaber

mit einer vereinswaffe und überlassungsschein + kopie

der WBK und selbstgeladener munition ( wiederladeschein und erlaubnis § 27 hab ich )

von unseren freunden angehalten werde. ( in eine kontrolle komme )

bzw. selbstgeladene munition zu hause verware, für die ich keine passende waffe besitze.

fragende grüsse :confused:

peter :s75:

Geschrieben

Als Wiederlader mit gültiger §27er-Erlaubnis hast Du keine Probleme.

Ob man den Nicht-WBK-Inhaber mit Bescheinigung von seinem Schützenverein nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 WaffG auch mit der Vereinswaffe zuhause zum priviliegierten Personenkreis zählen kann, ist zumindest fraglich. In der Regel wird der Verein eine solche Waffe nur für die direkte Fahrt zu einem anderen Schießstand und von dort wieder zurück überlassen. An Nicht-WBK-Inhaber wohl zudem nur in Begleitung einer sachkundigen Person.

Geschrieben

hallo SBine

Als Wiederlader mit gültiger §27er-Erlaubnis hast Du keine Probleme.

Ob man den Nicht-WBK-Inhaber mit Bescheinigung von seinem Schützenverein nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 WaffG auch mit der Vereinswaffe zuhause zum priviliegierten Personenkreis zählen kann, ist zumindest fraglich. In der Regel wird der Verein eine solche Waffe nur für die direkte Fahrt zu einem anderen Schießstand und von dort wieder zurück überlassen. An Nicht-WBK-Inhaber wohl zudem nur in Begleitung einer sachkundigen Person.

:) danke für die schnelle antwort.

ich weiss jetzt nicht,ob ich zum priviliegierten Personenkreis gehöre,

irgendwie denk ich aber schon.

sachkunde liegt vor, SP schies ich auch ( mit eigener waffe ) und jugenwart

mit baslizens und standaufsicht selbst bei feuerwaffen binn ich auch.

( bzw. war ich schon bei altem WaffG )

hat halt bis jetzt nur wegen geld und zeit an eiger WBK plichtiger waffe gehapert.

lg

peter :s75:

Geschrieben

Mit privilegiertem Personenkreis sind diejenigen gemeint, die den Besitz über die Vereinswaffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben dürfen. Wie schon gesagt werden da die Meinungen auseinandergehen, ob das auch die Mitnahme der Waffe nach Hause abdeckt.

Ein angenehmes Wochenende wünscht Dir

SBine

:angel:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.