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IGNORED

"Führen" in Geschäftsräumen laut WaffG


glocki

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Geschrieben

Hallo,

hatte die Frage schon mal gestellt, aber sie konnte nicht geklärt werden.

Wie ist denn eigentlich ein Geschäftsraum im WaffG definiert?

Ich will darauf hinaus, ob beispielsweise so wie ein Friseur oder ähnliche, die ihre Waffe in ihren eigenen Geschäftsräumen ja bei sich führen dürfen, auch Autohändler oder meinetwegen Eisdielenbestitzer, die Waffe auch außerhalb geschlossener Räume tragen dürften, solange sie in ihrem "Geschäftsraum" bewegen.

Die Frage ist dabei ja, ob Geschäftsraum als ein durch Wände abgtrennter Raum zu verstehen ist, oder einfach der Raum oder die Zone ist, in der man sein "Geschäft" bzw. Arbeit betreibt.

Wobei mir klar ist, dass man der Besitzer des Hausrechts des Raumes sein müsste.

Geschrieben

Langsam reicht es... :angry2:

Was hast du denn :gaga: . Ich finde das ist eine durchaus interessante Frage.

Ich will ja nicht irgendwie mit einer Waffe herumlaufen - Ich bin weder Autohändler noch Friseur oder sonst was.

Ich finde hier die rechtsgrundlage einfach interessant.

Geschrieben

Dann mach einen Sachkundekurs oder wende dich an deine Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle.

Gromit

Sachkundekurs habe ich. Ich habe ja nur gefragt, ob das jemand weiß, da muss man mich ja nicht gleich so anmachen.

Und was soll das mit dem netten Versuch? Glaubst du wirklich ich will das für mich erfragen, damit

ich meine Waffe auch mit herausnehmen kann..?

Also wirklich ALEXG ::rotfl2::rotfl2::rotfl2::rotfl2::bud:

Geschrieben

Wenn du einen Sachkundekurs belegt hast, müsstest du doch wissen, wo Privatpersonen Waffen ohne Waffenschein führen dürfen. Falls du es vergessen hast, solltest mal dringend einen Blick ins Waffengesetz werfen. Tipp: befriedetes Besitztum

Geschrieben

Wenn du einen Sachkundekurs belegt hast, müsstest du doch wissen, wo Privatpersonen Waffen ohne Waffenschein führen dürfen. Falls du es vergessen hast, solltest mal dringend einen Blick ins Waffengesetz werfen. Tipp: befriedetes Besitztum

Ja, nur was ist denn mit eigenen Geschäftsraum genau gemeint?

Danach frage ich ja.

Geschrieben

+++ S U C H E : Gebrauchte REMINGTON 700 POLICE LTR (Light Tactical Rifle) in .308 Win +++

--------------------------------------------- Kontakt bitte per PM --------------------------------------------

...weiß deine Frau Finanzministerin eigentlich über die geänderte Signatur bescheid?

:unsure:

Gruß Gromit

Geschrieben

Hallo,

nur der Blick ins Gesetz alleine reicht eben meist nicht aus. Man muß schon auch die Kommentare lesen und auch "vom Fach" sein. Von daher finde ich die Frage durchaus berechtigt. Ich persönlich traue mir eine fehlerfreie und wasserdichte Auslegung deutscher Gesetze nicht zu.

Hat jemand irgendwo Präzendenzfälle, Urteile und dergl.. Auch bei der immer wiederkehrenden Notwehrdiskussion wären Fakten hilfreich. Jeder (incl. mir) kennt solche Fälle nur vom Hörensagen. Gibt es im Internet eine (kostenlose) Suchmaschine für Gerichtsurteile?

TheHun

Geschrieben

Ja, nur was ist denn mit eigenen Geschäftsraum genau gemeint?

Überleg doch mal. Grundvoraussetzung für das Führen ist ein umfriedetes Besitztum. Ein umfriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder eine Wohnung, die äußerlich klar abgetrennt ist von der Öffentlichkeit, also nicht einfach so betreten werden kann. Beispiele wären hier umzäunte Grundstücke oder Privatwohnungen. So, ist nun eine Eisdiele oder ein Friseursalon ein umfriedetes Besitztum? Nein, denn im allgemeinen ist es sogar sehr erwünscht, wenn ein Ladenlokal von der Öffentlichkeit frequentiert wird. Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn der Laden geschlossen ist, er also nicht von Kunden betreten werden kann. Aber es gibt auch Geschäftsräume, die nicht öffentlich sind, wie Büros, Werkstätten etc., wo eben kein Publikumsverkehr ist. Dann ist das wiederum ein umfriedetes Besitztum.

Geschrieben

Überleg doch mal. Grundvoraussetzung für das Führen ist ein umfriedetes Besitztum. Ein umfriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder eine Wohnung, die äußerlich klar abgetrennt ist von der Öffentlichkeit, also nicht einfach so betreten werden kann. Beispiele wären hier umzäunte Grundstücke oder Privatwohnungen. So, ist nun eine Eisdiele oder ein Friseursalon ein umfriedetes Besitztum? Nein, denn im allgemeinen ist es sogar sehr erwünscht, wenn ein Ladenlokal von der Öffentlichkeit frequentiert wird. Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn der Laden geschlossen ist, er also nicht von Kunden betreten werden kann. Aber es gibt auch Geschäftsräume, die nicht öffentlich sind, wie Büros, Werkstätten etc., wo eben kein Publikumsverkehr ist. Dann ist das wiederum ein umfriedetes Besitztum.

Ja ein Friseursalon ist kein umfriedetes Besitztum, aber ein Geschäftsraum!

Naja mir ist es letzten endes auch egal, diese Sache war mir nur mal so eingefallen, als

wir in dem anderen Thread über Notwehr usw. geplaudert hatten...

Geschrieben

Ja ein Friseursalon ist kein umfriedetes Besitztum, aber ein Geschäftsraum!

Ist doch vollkommen egal ob Geschäftsraum oder nicht. Wichtig ist, dass das Besitztum umfriedetes Besitztum ist und nur das zählt. Wenn du deine Wohnung öffentlich, für jedermann zugänglich, machst, dann ist diese auch kein umfriedetes Besitztum mehr.

Geschrieben

Grundvoraussetzung für das Führen ist ein umfriedetes Besitztum. Ein umfriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder eine Wohnung, die äußerlich klar abgetrennt ist von der Öffentlichkeit, also nicht einfach so betreten werden kann. Beispiele wären hier umzäunte Grundstücke oder Privatwohnungen. So, ist nun eine Eisdiele oder ein Friseursalon ein umfriedetes Besitztum? Nein, ...

Hast Du für diese Auslegung auch eine Quelle?

Gruß

Michael

Geschrieben

So, ist nun eine Eisdiele oder ein Friseursalon ein umfriedetes Besitztum? Nein, ..

Dafür hätte ich gerne eine Quelle.

Vielleicht hilft folgender Gedankengang weiter:

Im § 12 WaffG steht nämlich:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Es geht also nicht um befriedetes und nicht umfriedetes Besitztum und dann steht da noch ein kleines "oder" zwischen Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum.

Viel wichtiger ist der Hinweis auf den "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit"

Gruß

Michael

Geschrieben

Viel wichtiger ist der Hinweis auf den "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit"

Gruß

Michael

ich trainiere halt täglich und intensiv und mache zur matchvorbereitung in der mittagspause mindestens 20 minuten ziehübungen. abends, nach der arbeit, bin ich dafür immer zu kaputt.

wobei ich das thema recht :icon13: finde, hört sich schon sehr nach "ich reize jede möglichkeit bis ins extreme aus um mit meiner geladenen plempe rum zu laufen".

Geschrieben

Mein Gedankengang dabei war folgender:

Wenn ich mich richtig erinnere, ging es doch speziell darum, das es den Türstehern (uns sonstigen dubiosen Tätigkeiten) unmöglich gemacht werden sollte legal ihre "Sportwaffe" der Arbeit zu führen. Das kann man ja einfach auf diesem Wege machen, in dem man einfach sagt, Waffen dürfen auf befriedetem Besitztum (sprich zu Hause) geführt werden. Denn ob eine Waffe in der privaten Wohnung geführt wird oder nicht, kann effektiv eh nicht kontrolliert werden. Jetzt sind aber Lokale und sonstige Geschäfte kein befriedetes Besitztum, folglich darf dort auch keine Waffe geführt werden. Eine Quelle kann ich dir leider nicht nennen, da ich kein Jurist bin, aber meiner Erinnerung habe ich so etwas schon vor längerer Zeit hier mal gelesen.

Geschrieben

ich trainiere halt täglich und intensiv und mache zur matchvorbereitung in der mittagspause mindestens 20 minuten ziehübungen. abends, nach der arbeit, bin ich dafür immer zu kaputt.

Wenn die Waffe ungeladen ist, Dein Chef zugestimmt hat und die sichere Verwahrung gewährleistet ist, sehe ich hier keine Probleme.

Ob aber ein Richter das auch so sieht ist eine ganz andere Sache

wobei ich das thema recht :icon13: finde, hört sich schon sehr nach "ich reize jede möglichkeit bis ins extreme aus um mit meiner geladenen plempe rum zu laufen".

Da stimme ich Dir 100 % zu! Wo doch geanu dieses Verhalten der Anlass für den Brennecke war, den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" zu erfinden

Gruß

Michael

Geschrieben

Wenn die Waffe ungeladen ist, Dein Chef zugestimmt hat und die sichere Verwahrung gewährleistet ist, sehe ich hier keine Probleme.

Ob aber ein Richter das auch so sieht ist eine ganz andere Sache

büro ohne publikumsverkehr, tür immer zu, wenn es klingelt wird persönlich geöffnet, selber chef und mieter, mitmieter haben schriftlich kenntnis genommen und schriftlich eingewilligt, keine verwahrung da am körper, dann auch mit murmeln möglich.

aber trotzdem überflüssig, albern und zu nichts gut <_<

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