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IGNORED

"Mini-"Butterflys erlaubt?


Beretta_92

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Geschrieben

Butterfly-Messer sind auf jeden Fall verboten, egal welche Maße sie aufweisen. Auch der "Schlüsselanhänger" ist verboten - die grundsätzliche Messereigenschaft bleibt ja - auch bei kleiner Klinge - weiterhin bestehen.

Bei dem Hinweis auf das Springmesser müßte man nochmal im Einzelfall genau ! nachmessen, die "ca. 8,6 cm" können auch leicht max. 8,5 cm sein, andere technische Merkmale die zum Ausnahmefall vom grundsätzlichen Verbot führen (WaffG Anlage 2, Abschnitt 1, Punkt 1.4.1) könnten dem Bild nach zu urteilen durchaus vorliegen - muß man am tatsächlichen Objekt mal genau nachprüfen.

Geschrieben

Bei den Schlüsselanhängern ist allerdings fraglich, ob das "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen" sind. Nur dann kann das Waffengesetz und das Verbot aus Anlage 2 Nr. 1.4.3 überhaupt anwendung finden. Das möchte ich hier doch bezweifeln.

Geschrieben

Hat schon was damit zu tun. Ich habe aber versehentlich a und b verwechselt. Mea culpa. Die Verbotsliste spricht von "Tragbaren Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b", also von Gegenständen, "die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind". Neben der Nennung in der Verbotsliste gibt es also eine zweite Voraussetzung. Ob die bei den Schlüsselanhängern erfüllt ist, halte ich zumindest für fraglich.

Geschrieben

Dein § ist die Definition von Waffen.

Und das hier regelt was verboten ist:

Waffenliste

Abschnitt 1 - Verbotene Waffen

1.4.3

Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);

Du vergisst aber, das 1.4.(als Einleitung) eindeutig und ausdrücklich auf die Definition in § 1 Abs.2. Nr.2 Buchstabe B abstellt. "tragbare Gegenstände IM SINNE des § 1ff..."

Gilt also ein tragbarer Gegenstand NICHT als Gegenstand i.S. des §1(2)UN2 Buchstabe b, dann trifft ihn auch das Verbot in Nr.1.4. folgende NICHT.

GF

Muni

Edit:Tippfehler

Geschrieben

Gottseidank haben wir 2003 ein neues Waffengesetz bekommen, das hauptsächlich eingeführt wurde um endlich für den Bürger Klarheit durch leicht verständliche Regelungen zu schaffen ...

Geschrieben

Gottseidank haben wir 2003 ein neues Waffengesetz bekommen, das hauptsächlich eingeführt wurde um endlich für den Bürger Klarheit durch leicht verständliche Regelungen zu schaffen ...

:o Ach, das wußte ich gar nicht?! Woher kommst Du denn? Wir haben auch 2003 ein neues bekommen, aber verstehen das hatte bestimmt nix mit leicht verständlich zu tun.

Gibt es da einen Link oder so?! Kannst Du mir Deins vielleicht mal mailen? Ich suche nämlich schon lange nach einem leicht verständlichen Waffengesetz, habe bisher aber keins gefunden. :traurig_16:

Geschrieben

Na ich wohne in .de und schließlich hat man uns damals als Grund für die Novellierung die Vereinfachung und Rechtssicherheit genannt. Du willst doch nicht etwa behaupten, dass die Politik uns angelogen hat? Sowas darf man doch nicht ... sagt meine Mami - und die hat normalerweise mit solchen Sachen recht.

Geschrieben

...

Ein Zyniker ist ein Mensch, der die Welt so sieht wie sie ist und nicht wie sie sein sollte.

@all

Also nochmals: Ist dieser "Schlüsselanhänger" jetzt verboten oder nicht?

(kaufen werd ich ihn mir sowieso nicht, aber interessieren tuts mich...)

Danke.

Gruss

B

Geschrieben

Ein Zyniker ist ein Mensch, der die Welt so sieht wie sie ist und nicht wie sie sein sollte.

@all

Also nochmals: Ist dieser "Schlüsselanhänger" jetzt verboten oder nicht?

(kaufen werd ich ihn mir sowieso nicht, aber interessieren tuts mich...)

Danke.

Gruss

B

Hi, wer lesen kann, ist klar im Vorteil, ....Spässle.

Aber ich habe doch oben bereits geschrieben, das NUR solche Waffen, die unter die Definition nach § 1 Abs.2. Nr.2 Buchstabe B fallen, nach den Vorschriften des §40 i.V.mit der enumerativen Liste der Anlage 2 erfasst werden können.

Und da diese Spielzeugdinger eben -ohne dazu bestimmt zu sein- die Abwehrfähigkeit eines Menschen weder herabsetzen , noch beseitigen können, können sie auch nicht "verboten" sein.

Der Witz bei der ganzen Sache ist ja doch der, das die EIGENTLICHEN Hieb-oder Stosswaffen DIE DAZU BESTIMMT SIND (also Buchstabe a der Nr 2 aus §1) einem Menschen die Abwehrmöglichkeit zu nehmen oder herabzusetzen eigentlich GARNICHT von Anlage 2 erfasst sind. Hier hat sich Brenneke selbst übertölpelt, denn der Verbotskatalog in Anlage 2 umfasst eben nur Waffen, die unter Buchstabe "b" fallen...

Vor soviel Selbstübertölpelung ziehe ich meinen Hut :)

Da bin ich auch erst nach mehrmaligem Lesen drauf gekommen.....aber durch die vielen Rückverweise im Gesetz ist das ja auch kein Problem. Das SOLL ja verwirren...

GF

Muni

Geschrieben

Und da diese Spielzeugdinger eben -ohne dazu bestimmt zu sein- die Abwehrfähigkeit eines Menschen weder herabsetzen , noch beseitigen können, können sie auch nicht "verboten" sein.

Da währe ich mir nicht zu sicher. Demnach währen ja auch diese Schaumstoff-Plastik-Nunchkkos die früher im Ninja-Set für Kinder waren erlaubt. Sind sie laut BKA-Feststellungsbescheid aber nicht.

Geschrieben
Demnach währen ja auch diese Schaumstoff-Plastik-Nunchkkos die früher im Ninja-Set für Kinder waren erlaubt.
Mit einem Soft-Nun-Chaku kann man natürlich niemand erschlagen. Aber wie unser Waffengesetz zu wissen meint sind Nun-Chakus zum "Drosseln" da. Darum sind sie verboten. Dazu sind die Softies genauso gut oder schlecht geeignet. Wären sie zum Schlagen gedacht (bzw. würde der Gesetzgeber wissen, daß sie dazu da sind), wären sie wahrscheinlich ebenso erlaubt wie Kettenmorgensterne. Der Vergleich Butterfly/Nun-Chaku hinkt also.
Geschrieben

Dazu sind die Softies genauso gut oder schlecht geeignet.

Daso, die, die Walmart hier bei uns zurückgerufen hat hatten eine Plastikkette. Die Kette währe wahrscheinlich schon nach 2 Schlägen kaputt gewesen, von Würgen ganz zu schweigen.

Geschrieben

Mit einem Soft-Nun-Chaku kann man natürlich niemand erschlagen. Aber wie unser Waffengesetz zu wissen meint sind Nun-Chakus zum "Drosseln" da. Darum sind sie verboten. Dazu sind die Softies genauso gut oder schlecht geeignet. Wären sie zum Schlagen gedacht (bzw. würde der Gesetzgeber wissen, daß sie dazu da sind), wären sie wahrscheinlich ebenso erlaubt wie Kettenmorgensterne. Der Vergleich Butterfly/Nun-Chaku hinkt also.

Ja, allerdings sind die Nunchackoos auch enumerativ explicit unter Nr. 1.3.8 aufgeführt, wohingegen die Messerkens etc. in Nr.1.4. (nachfolgend) mit dem speziellen Verweis auf §1 Abs.2 Nr.2b stehen.

Die "Würgehölzer" sind also auch OHNE den Verweis auf die Vorschriften des § 1(2)2b bereits verbotene Gegenstände. Ob jetzt weich oder hart spielt keine Rolle...

PePe

Geschrieben
Die "Würgehölzer" sind also auch OHNE den Verweis auf die Vorschriften des § 1(2)2b bereits verbotene Gegenstände.

Richtig. Das Nun-Chaku fällt unter §1 Abs.2 Nr. 2a WaffG, es ist dem "Wesen nach dazu bestimmt , die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen". Eine Eignung dazu, wie in Nr. 2b, wird hier gar nicht gefordert.

Der Satz "Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus)" ist natürlich Blödsinn. Eine Garotte würde darunter fallen, ein Nun-Chakus ist aber zum Schlagen gedacht. Es ist halt aus dem gleichen Grund verboten, weswegen Frauen nicht zu Steinigungen dürfen: Weil es geschrieben steht! Nach einem tieferen Sinn braucht man nicht zu suchen.

Und was nun die Mini-Butterlys betrifft: Ich lege mich voller Überzeugung auf "NICHT verboten" fest.

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