look Posted August 26, 2006 Share Posted August 26, 2006 Mal angenommen ich kaufe einen HA im Kal. 9mm: - Welche WS sind dann bedürfnisfrei erwerbbar? Oder konkreter ausgedrückt: Ist der Erwerb eines .223 ws erwerbnissfrei zulässig ? gruß look Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tabs Posted August 26, 2006 Share Posted August 26, 2006 Mal angenommen ich kaufe einen HA im Kal. 9mm: - Welche WS sind dann bedürfnisfrei erwerbbar? Oder konkreter ausgedrückt: Ist der Erwerb eines .223 ws erwerbnissfrei zulässig ? gruß look Das kann Dir im Moment wohl kaum jemand definitiv beantworten. Es kommt dabei darauf an wie man "Kaliber" definiert. Es gäbe da folgende Parameter: 1) Geschoßdurchmesser in Hülse (G1) (nach CIP) 2) Zug-/Felddurchmesser evtl. Mittelwert daraus (nach CIP) 3) Hülsenlänge (nach CIP) 4) Gasdruck (nach CIP) Bei Pistolen schließe ich die Heranziehung des Gasdrucks für die Definition des Begriffs "Kaliber" aus, da Anlage II, Abschnitt II, Nr. 2.2, für Revolver, den Gasdruck explizit (bei Wechseltrommeln) als Kriterium vorschreibt. Da der Begriff des Gasdrucks bei der Regelung der "Erlaubnisfreiheit" für Pistolen fehlt (Anl. II, Abschn. II, Nr. 2.1) muß man im Umkehrschluss davon ausgehen, dass der Gesetzgeber den Gasdruck eben nur bei Revolvern heranziehen wollte. Ausserdem wäre es dann für Besitzer eine .45 ACP nicht möglich eine 9x19 erlaubnisfrei zu erwerben (.45= 1300 bar, 9x19= 2350 bar) Für Deine .223 wäre also nur interessant ob die Hülsenlänge als Kriterium herangezogen werden kann. Und genau das kann ich Dir nicht beantworten. Für mich bedeutet Kaliber "Zug-/Felddurchmesser", denn wenn die Hülsenlänge eine Rolle spielen würde, dürften Inhaber einer WBK für .40 S&W (Hülsenlänge L3= 21.59 mm) kein .357 SIG Wechselsystem erwerben (L3= 21.97 mm). Dürfen sie m.W. aber. Folglich spielt die Hülsenlänge (zumindest hier) wohl auch keine Rolle.... Trotzdem solltest Du Deinen SB mal danach fragen (Recht ist dehnbar, was bei 40S&W/357 SIG nicht stört, kann bei 9 Para/.223 schrecklich böse sein), ganz abgesehen davon, dass Dir ohne dass Dein SB zustimmt wohl kein Waffenhändler eine .223 auf einen 9x19 Eintrag verkauft. Kannst die Diskussion ja strategisch mit .40 S&W/ 357 SIG beginnen, nach seiner Definition von Kaliber fragen, und dann ganz erfreut von Dir geben dass Du ja schon immer mal ein .223'er WS wolltest, was ja nach seiner Aussage gar kein Problem darstellen kann Wir hatten eine ähnliche Diskussion vor kurzem bereits, da ging es um ein 357 SIG Wechselsystem bei 9x19 Eintrag. Tabs Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted August 26, 2006 Share Posted August 26, 2006 Also ich würde die Sache ganz einfach sehen: Du kaufst eine Pistole in 45 ACP. Kein Mensch in D würde sich was dabei denken, dir ein Wechselsystem in 9 mm Para oder 22 lfb zu verkaufen und beide haben einen höheren Gasdruck. Selbst ein Wechselsystem in 7,63 Mauser wäre völlig abgedeckt, da im Durchmesser kleiner, auch wenn der Gasdruck und auch die ballistische Leistung höher ist. Wenn du dir eine Condenter Pistole in 50 sowieso kaufst, ist es auch selbstverständlich, dass du dir einen Wechsellauf in 44 Magnum, 308 Win oder 223 Rem kaufen kannst und auch schon massig gekauft wurde. Kein Mensch hat daran was anstößiges empfunden. Ich sehe nicht das kleinste rechtliche Problem, wenn dir einer auf einen 9 mm Karabiner ein Wechselsystem in 223 verkauft. Umgekehrt geht es aber nicht so ohne weiteres. Dass es immer wieder Leute gibt, die versuchen in relativ klar formulierte Dinge etwas unklares reinzuformulieren ist nicht nur ein deutsches Problem, aber doch in dem Land stärker anzutreffen. Rechtlich ist gegen den Verkauf eines Wechselsystems 223 für eine Waffe im Kaliber 9 mm nichts einzuwenden. Genau so wie auch keiner was bei einer Condenter Pistole dagegen hätte. Ich denke, Carcano kann es sicherlich besser begründen als ich, was anders sollte aber auch nicht rauskommen. Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted August 26, 2006 Share Posted August 26, 2006 Ich sehe nicht das kleinste rechtliche Problem Ich auch nicht... Gruß Gromit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tala22Pistole Posted August 27, 2006 Share Posted August 27, 2006 Wo nix ist, da kann man nix sehen ... B) Es gibt hier kein rechtliches Problem auch Tabs hat ja den wesentlichen Punkt auf den es ankommt (Kaliber=Geschoßdurchmesser, Gasdruck in diesem Fall egal) schon benannt und hat sich ja selbst nur gefragt, ob die Hülsenlänge hier von irgendeiner Bedeutung wäre - das ist sie aber nicht. Wichtig ist nur: 5,56 mm ist kleiner als 9 mm - andere Anforderungen gibt es hier nicht (anders beim Revolver, wurde ja schon darauf hingewiesen). Also alles problemlos. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cooper2000 Posted August 28, 2006 Share Posted August 28, 2006 Wichtig ist nur: 5,56 mm ist kleiner als 9 mm - andere Anforderungen gibt es hier nicht (anders beim Revolver, wurde ja schon darauf hingewiesen). Also alles problemlos. Richtig. Gruss der "Cooper" Link to comment Share on other sites More sharing options...
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