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Voreintrag


madmaxde

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Geschrieben

Hi,

bräuchte Euren Rat…

Einem Schützen in unserem Verein wurde am 27.07.2005 ein Voreintrag für eine SL-Büchse .223 Rem eingetragen. Da er aber in letzter Zeit beruflich sehr im Stress war, kam er nicht dazu sich seine H & K SL –Büchse zu kaufen. Als er am Montag 01.08.2006 die Waffe beim Waffenhändler kaufen wollte, meinte der Händler nur, sein Voreintrag sei nicht mehr gültig….

Als er nun gestern auf dem Amt vorsprach und darum bat den Voreintrag noch nutzen zu können bzw. bis Freitag 04.08.06 zu verlängern, meinte der SB nur, dies sein ohne neue Bedürfnisbestätigung des Verbandes nicht möglich. Hat er da recht oder will der ihn nur schikanieren?

cu Madmax

Geschrieben

Hi,

bräuchte Euren Rat…

Einem Schützen in unserem Verein wurde am 27.07.2005 ein Voreintrag für eine SL-Büchse .223 Rem eingetragen. Da er aber in letzter Zeit beruflich sehr im Stress war, kam er nicht dazu sich seine H & K SL –Büchse zu kaufen. Als er am Montag 01.08.2006 die Waffe beim Waffenhändler kaufen wollte, meinte der Händler nur, sein Voreintrag sei nicht mehr gültig….

Als er nun gestern auf dem Amt vorsprach und darum bat den Voreintrag noch nutzen zu können bzw. bis Freitag 04.08.06 zu verlängern, meinte der SB nur, dies sein ohne neue Bedürfnisbestätigung des Verbandes nicht möglich. Hat er da recht oder will der ihn nur schikanieren?

cu Madmax

Sachlage:

SB hat recht!!

Wer innerhalb eines Jahres keine Waffe erwirbt-------->>> KEIN Bedürfnis!

Aber: Es gibt auch "nette" SB, die unter gewissen Umständen den Voreintrag verlängern!( z.b. Waffe zu lange Lieferzeit, ...) OHNE RECHTSGRUNDLAGE, wenn der SB es nicht macht--->> VERLOREN!!

ABER: Der Händler hat ja 2 Wochen Zeit den Verkauf zu melden, der Kollege hätte ja am 26.07 kaufen können...........nachdem er aber schon beim SB war, fällt das weg..............

Übrigens steht in der WBK auch in der Regel "Berechtigt zum ERwerb bis XXX"!

2 Möglichkeiten:

-neuer Antrag mit allen Nachweisen (Schiessnachweis, wenn er nichtmal Zeit hatte ne Waffe zu kaufen???)

-nochmals versuchen freundlich mit dem SB , unter darlegung der Situation, zu reden.

Geschrieben

Der Sammler hat Recht und ich frage mich, warum regelmäßig dann, wenn der Legalwaffenbesitzer (oder derjenige der es werden will) einfach etwas VERPENNT man nachfragt, ob die BEHÖRDE denjenigen SCHIKANIEREN will ????? <_<

Geschrieben

Ich weiss immer nicht, ob ich bei solchen Geschichten lachen oder weinen soll.

Der "Kollege" hatte ein ganzes Jahr Zeit zum Erwerb. Er wusste auch, wann seine Erwerbserlaubnis erlischt. Mit einem vor 5 Tagen abgelaufenen Voreintrag zum Händler zu dackeln ist einfach nur dreist.

Wenn für den "Kollegen" innerhalb des einjährigen Erwerbszeitraums erkennbar war, dass er aufgrund beruflicher Auslastung den Kauf voraussichtlich nicht realisieren kann, dann hätte er beizeiten mit seinem zuständigen SB darüber reden können. Eine Verlängerung des Erwerbszeitraums ist bei ausreichender Begründung i.d.R. kein Problem.

Aber so?

Dumm gelaufen. Alles noch mal von vorn.

CM

Geschrieben

... ist ja am Ende auch nicht schlimm - nur wieder die Lauferei und die Gebühren, sonst wird sich ja nix geänder haben, oder ?????

Genau: Oder ! Wenn er zum Kauf einer Waffe keine Zeit hatte, dann hatte er wohl auch keine Zeit regelmäßig auf den Schießstand zu gehen (Womit denn auch ? :D ), dann sieht es vermutlich schlecht aus mit dem Bedürfnis ....

Geschrieben

Der_Sammler und Tala haben (hier ;) ) nicht recht !

Edit: Colorierung gestrichen.

Gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) können von Behörden gesetzte Fristen - auch rückwirkend - verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Auslegungen für die in Gesetzen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen erfolgen nach dem Vierten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 193 BGB). Zu prüfen ist, ob es "unbillig" (einer meiner Lieblingsbegriffe :D ) wäre, die durch den Fristablauf eintretenden Rechtsfolgen bestehen zu lassen. In gut begründeten Fällen bestehen also gute Chancen für den Antragsteller. Die Gebühren hierfür werden auch weit moderater ausfallen als diejenigen für die Neuerteilung einer Erwerbserlaubnis, verbunden mit der Rennerei zum Verband etc.

Es gibt also sehr wohl eine Rechtsgrundlage dafür ! Wenn ein SB die Verlängerung einer Erwerbserlaubnis pauschal ablehnt, sollte er sich mal wieder auf seine Verwaltungsausbildung besinnen. :rolleyes:

Geschrieben

Der_Sammler und Tala haben (hier ;) ) nicht recht !

Edit: Colorierung gestrichen.

Gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) können von Behörden gesetzte Fristen - auch rückwirkend - verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Auslegungen für die in Gesetzen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen erfolgen nach dem Vierten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 193 BGB). Zu prüfen ist, ob es "unbillig" (einer meiner Lieblingsbegriffe :D ) wäre, die durch den Fristablauf eintretenden Rechtsfolgen bestehen zu lassen. In gut begründeten Fällen bestehen also gute Chancen für den Antragsteller. Die Gebühren hierfür werden auch weit moderater ausfallen als diejenigen für die Neuerteilung einer Erwerbserlaubnis, verbunden mit der Rennerei zum Verband etc.

Es gibt also sehr wohl eine Rechtsgrundlage dafür ! Wenn ein SB die Verlängerung einer Erwerbserlaubnis pauschal ablehnt, sollte er sich mal wieder auf seine Verwaltungsausbildung besinnen. :rolleyes:

Zum einen ist dies eine Regelung eines Bundeslandes und somit nicht für ganz D gültig und zum zweiten hat der Gesetzgeber in 10 Abs. 1 in aller Deutlichkeit ausgeführt:"Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres.." Ein Ermessen bezüglich einer Verlängerung ist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung nicht möglich!

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