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IGNORED

Alleine Schießen


Bikerwaldi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Dann bin ich ja beruhigt. Also Kerzen nur auf dem Luftdruckstand.... wir haben aber nur einen Stand, den wir für alle Disziplinen nutzen. Muß ich jetzt vorher (also vor dem Stromausfall) kehren, oder reicht es wenn ich nur Luftdruck schieße?

Ehrlich gesagt, das ist eine gute frage. Bei uns sind die Stände getrent, da kommen solche Fragen nicht auf.

Wenn das Teelicht an der Montageschiene unter dem Lauf befestigt wird, ist es illegal, wenn man es mit Klebeband festpappt ist es erlaubt.

Ich dachte da eher an Gewehre mit Holzschaft oder mit Aluschaft.

Die Holzschäfte sind da etwas feuerempfänglicher wie die Aluschäfte.

Wobei man ja bei den Holzschäften glück haben kann, das dieser dann noch fürs Grillen geeignet ist, während ein Aluschaft sich bei der sich entwickelnden Hitze evtl verbiegen kann und damit unbrauchbar wird.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Angenommen ich befestige ein Teelicht an meinem Gewehr, muss ich dann ins Gefängniss oder kann ich mich damit rausreden, dass ich nur die Bediensicherheit in der Dämmerung erhöhen wollte? :confused:

Genau... und was ist mit einer taktischen Lampe? Wenn ich die anders herum montiere, so das sie mich und nicht das Ziel anstrahlt, ist die dann legal? Ich brauch die ja nur um bei Stromausfall noch Prüfen zu können das kein Schuß im Patronenlager ist. <_<

Geschrieben

Die darfst du nur verwenden, wenn du eine Störung hast oder mit dem schießen Fertig bist.

Ansonsten darf die nicht verwendet werden. :D

Geschrieben

...um da mal anzuknüpfen.

Vorraussetzung für das Schießen ohne zusätzliche Aufsicht ist:

1. die oben genannte Sachkunde nach neuestem Recht. Dort wird wie Michael_He schon schrieb explizit auf die Aufgaben und Pflichten einer Standaufsicht eingegangen.

2. Volljährigkeit (sollte bei unserem Fragesteller in diesem Thread gegeben sein).

3. Die Bescheinigung des jeweiligen Standbetreibers, daß die Person als Standaufsicht eingesetzt ist. Diese Bescheinigung ist bei der Aufsichtstätigkeit mitzuführen. Ohne diese Bescheinigung darf auch die sachkundige Person weder Aufsicht führen, noch alleine schießen. Während der Aufsichtstätigkeit ein gut sichtbarer Hinweis (Tafel o.ä.) wer grad als Aufsicht fungiert.

Soweit die Vorgaben des Gesetzgebers. Mehr ist für die rechtliche Seite nicht notwendig.

Was ein Standbetreiber in seine Standordnung schreibt bzw. ob er Einschränkungen zum Thema "Allein auf dem Stand" macht bleibt ihm überlassen und wird in dem Fall von seinem Hausrecht gedeckt. Auf der anderen Seite darf er aber auch nicht mehr erlauben als das, was von Gesetzes wegen gestattet ist.

Wenn ein Verein oder gewerblicher Betreiber aus Sicherheitsgründen nicht möchte, daß jemand alleine schießt, dann muss man das so akzeptieren. Wir wissen alle, daß das Geschrei in den Medien wahrscheinlich wieder groß ist, wenn wirklich mal was passiert.

@Der Mond

Ich kann dieses von Dir beschriebene Zusatzzettelchen nicht ganz nachvollziehen. Ich habe vom DSB/WSB Sportsekretär und Sachkundeausbilder unseres Bezirkes höchstpersönlich die schriftliche Bestätigung bekommen, daß ich sowohl auf den jeweiligen Bezirksmeisterschaften als auch bei den regelmäßigen Sachkundeausbildungen (helfe da ehrenamtlich mit) Standaufsicht führen darf. Grundlage ist meine eigene bestandene Sachkunde. Da war keine weitere Zusatzausbildung durch den Verband notwendig.

Gruß

GOH

Das ist so nicht richtig.

Nach den gesetzlichen Vorgaben darf derjenige allein auf dem Stand schießen, der die Befähigung für die Aufsicht besitzt. Befähigt ist derjenige, der die Waffensachkunde besitzt. Nicht mehr und nicht weniger. Eine Forderung, wonach dieser auch als Standaufsicht eingesetzt worden sein muss, gibt es nicht.

Das Hausrecht des Standbetreibers ist irrelevant. Hat ein Verein zum Beispiel einen Stand per Nutzungsvertrag angemietet, so besitzt der Verein (als Mieter) für die Zeiten der Anmietung das alleinige Hausrecht auf dem Stand. Im Übrigen sind die waffenrechtlichen Vorgaben höher einzustufen als ein Hausrecht. Auch ein Standbesitzer kann gesetzliche Regelungen nicht durch seine eigenen außer Kraft setzen.

Geschrieben

...

Das Hausrecht des Standbetreibers ist irrelevant. .... Im Übrigen sind die waffenrechtlichen Vorgaben höher einzustufen als ein Hausrecht. Auch ein Standbesitzer kann gesetzliche Regelungen nicht durch seine eigenen außer Kraft setzen.

Natürlich kann man durch Hausrecht keine Gesetze außer Kraft setzen.

Allerdings kann ich verlangen, dass in meiner Wohnung grüne Socken getragen werden müssen.

Das hat keinen Gesetzescharakter und engt niemanden in seiner freien Entfaltung ein, da ich niemanden zwinge, sich in meiner Wohnung aufzuhalten (und sich damit dem Hausrecht zu unterwerfen).

Wenn also ein Standbetreiber in seine Standordnung (die meist auch ausdrücklick Grundlage des Mietvertrages ist) schreibt:

"Ohne diese Bescheinigung darf auch die sachkundige Person weder Aufsicht führen, noch alleine schießen."

dann dann gilt das, Kraft Hausrecht - es wird ja niemand gezwungen, den Stand zu mieten.

Gruß

357Mag

Geschrieben

Das ist so nicht richtig.

Das Hausrecht des Standbetreibers ist irrelevant. Hat ein Verein zum Beispiel einen Stand per Nutzungsvertrag angemietet, so besitzt der Verein (als Mieter) für die Zeiten der Anmietung das alleinige Hausrecht auf dem Stand.

Auch das ist nicht ganz richtig. Im örtlichen Schützenverein hält sich das Schützenmeisteramt im Miet- und Nutzungsvertrag ausdrücklich das Hausrecht weiterhin vor.

Bei diesem Verein wundert mich das allerdings nicht, weil eine bestimmte Personen der Vorstandschaft ist zum ..... :bad: ! Und auf "seinem Stand" könnte ja dann ein ausgetretenes Mitglied oder/und eine unerwünschte Person (z.B. ich) dann ja schiessen und das würde Ihn dann so derart ärgern ... ! :016::kotz::bad:

Geschrieben

Natürlich kann man durch Hausrecht keine Gesetze außer Kraft setzen.

Allerdings kann ich verlangen, dass in meiner Wohnung grüne Socken getragen werden müssen.

Das hat keinen Gesetzescharakter und engt niemanden in seiner freien Entfaltung ein, da ich niemanden zwinge, sich in meiner Wohnung aufzuhalten (und sich damit dem Hausrecht zu unterwerfen).

Wenn also ein Standbetreiber in seine Standordnung (die meist auch ausdrücklick Grundlage des Mietvertrages ist) schreibt:

"Ohne diese Bescheinigung darf auch die sachkundige Person weder Aufsicht führen, noch alleine schießen."

dann dann gilt das, Kraft Hausrecht - es wird ja niemand gezwungen, den Stand zu mieten.

Gruß

357Mag

Es hat niemand behauptet, dass ein Vermieter nicht das Recht hat, etwas im Vertrag eindeutig zu regeln. Nur beinhaltet der Vertrag keine Vorgaben hinsichtlich der Aufsichtspersonen, so kann er diesbezüglich auch keine Vorderungen stellen.

Bei einem Schützen, der alleine auf dem Stand schießt, und bei einer Aufsichtsperson handelt es sich um zwei völlig voneinander unabhängige Sachverhalte.

Es mag ja sein, dass manche Standbetreiber das gerne so praktizieren möchten und auch die Leute dazu nötigen, rechtmäßig ist solch ein Verhalten nicht.

Ein Schießstandbetreiber hat keine eigene Standordnung. Maßgeblich für alle sportlichen Schießstätten ist die Standordnung des DSB.

Bei einer vertraglichen Anmietung eines Schießstandes gelten die selben Regelungen wie bei Verträgen von anderen Mietobjekten. Für die Zeiten, an denen das Objekt gemietet worden ist, geht der Besitz der Sache auf den Mieter über. Der Mieter übt für diese Zeiten die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Wer die tatsächliche Gewalt ausübt, übt gleichzeitig auch das Hausrecht aus. Selbst wenn ein Vertrag etwas anderes vorsehen würde, wäre dieser Passus unzulässig und damit nichtig.

Geschrieben
Selbst wenn ein Vertrag etwas anderes vorsehen würde, wäre dieser Passus unzulässig und damit nichtig.

Na das hätte ich gern schriftlich!!! O-Ton des 2.Schützenmeisters, als er gesehen hat, dass ich mit einer Schützengruppe des Reservistenverbandes, welcher den Schiessstand gemietet hatte, geschossen habe: " Wenn ich sie noch einmal am Schiesstand sehe, bekommen Sie eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Bitte verlassen Sie sofort den Schiesstand oder ich rufe die Polizei !!!" :gaga:

Da ich kein gezerre mit dem .... haben wollte, und meine Kameraden in ruhe weiterschiessen lassen wollte, bin ich halt gegangen.

Geschrieben

Ein Schießstandbetreiber hat keine eigene Standordnung. Maßgeblich für alle sportlichen Schießstätten ist die Standordnung des DSB.

Ungeachtet deiner sonstigen Ausführungen stimmt diese Aussage so nicht. Wurde im Forum ja schon hinreichend diskutiert. Der Schießstandbetreiber kann sehr wohl seine Standordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach eigenen Vorstellungen festlegen. Die DSB-Standordnung wird wohl der Einfachheit halber von einigen übernommen. Viele private/gewerbliche Standbetreiber haben jedoch eine Standordnung, die ihren Vorstellungen entspricht.

Gruß Casull454

  • 1 Monat später...
Geschrieben

das kommt immer auf die Kerzen an. Bei Teelichtern musst du ein paar mehr drumherum aufstelen, das die Scheibe Korrekt beleuchtet ist. Wenn man dann noch so unvorsichtig ist, die Scheibe ankokeln zu lassen, muß man das ganze natürlich per Hand auswerten. Und wie schon gschrieben, das ganze ist nur für den Luftdruckstand gedacht. Sicherheit muß ja sein.

Teelichter am Gewehr???? Was für ein Gewehr denn und wo genau angebracht??? :confused:

:rotfl2::rotfl2::gaga:

Die Teelichter mit Parabolspiegel überm ZF :lol:

Geschrieben

Von "anerkannt" steht im Gesetz nix.

Lies mal das hier:

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__7.html

...und überleg mal, was eine "dafür bestimmte Stelle" vor 2003 war.

Oder andersherum gefragt: Kennst Du jemanden, der seine SK vor einer "nicht dafür bestimmten Stelle" gemacht hat?

Z.B. der Jury eines Synchronschwimmwettbewerbs oder vor einem Nigerianischen Militärgericht?

Bei Einigen -wenigen - hat man den Eindruck :)

Letztens hab ich auf dem Parkplatz des Schrotstand meine Flinte aus dem Futteral geholt. (Im Futteral ist die natürlich geschlossen. Noch bevor ich irgendwas daran ändern konnte pfiff mich so ein 60 Jähriger Oberprofi an, ob ich irgendwen erschießen wollte! Um ganz ehrlich zu sein: in solchen Situationen manchmal ja! :gutidee: (Typen die, nur weil sie selbst zu blöd dazu sind ein mehrschüssiges Gewehr sicher zu handhaben, nur einen Schuß im, am und ums Gewehr herum akzeptieren, können Ihre SK doch nur in Mombasa gemacht haben! :gaga:

Wenn es gelänge diese Schlumpfschützen, Besserwisser und Oberprofies auszusortieren (am besten gleich nach dem ersten Schießstandbesuch zum Fußballspielen schicken und nicht zur SK, dann müßte man sich die paar Fälle im Jahr bei denen einer zu blöd war sein Gewehr vor dem putzen zu entladen, ersparen! :17: Es muß nicht Jeder eine Waffe kaufen dürfen!!! :traurig_16:

Geschrieben

(Offensichtlich hast Du noch nicht bemerkt, dass sich dieser Thread der magischen Seite 3 nähert...) -Zitat-

Jau!!! Wie so oft in (allen) Foren: Man wollte ürsprünglich nur von A nach B fahren (auf ne Eisenbahn bezogen) und plötzlich kommt ne Weiche und noch ne Weiche und man landet im Nirwana.

Ein thread bekommt leider oft ein Eigenleben, mit witzigen (meist weniger) Einlagen und

die sachliche Auskunft geht im BLABLA unter.

was soll's: zu lesen macht dennoch Spass.

Aber, mir geht's ähnlich:

WBK- Inhaber, logisch- Sachkunde vorhanden und ich schieße oft alleine auf einem öffentlichen Schießstand.

Dieser ist für fast Alles, was knallt, zugelassen: Von KK bis .458WinMag oder auf die kurzen Prügel bezogen, bis .50AE.

Ich bin ein Schütze ohne Schießstandleiteraufsichtblockwartbefähigung und hatte bisher keinerlei Schwierigkeiten, OHNE Muttiomabeaufsichtigung meine Waffen zu benutzen.

"Mein" Schießstand hat allerdings auf jeder Bahn den "BIG BROTHER" in Gestalt einer Video-Cam, die der Kassenwart auf seinem Minimäusekino beobachten kann- wenn er mal gerade nicht pinkeln ist oder auf der Erbse liegt (Ihr wißt schon, was ich meine).

Anscheinend ist somit dem Gesetze Genüge getan- und ich mach mir da keinen Kopp.

Wenn mich da keiner bremst, rotze ich meine 100 Patronellis raus und gut isses.

Geschrieben

Im Entwurf zur WaffVwV (die nie in Kraft trat) ist unter Punkt 7.1

(zu §7 WaffG) folgendes vermerkt:

"Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter. " (BR Drucksache 81/06)

Da steht nichts davon dass die Sachkunde nach altem Recht nur beschränkt gilt.

Aber: die WaffVwV trat eben nie in Kraft....

Geschrieben

"Mein" Schießstand hat allerdings auf jeder Bahn den "BIG BROTHER" in Gestalt einer Video-Cam, die der Kassenwart auf seinem Minimäusekino beobachten kann- wenn er mal gerade nicht pinkeln ist oder auf der Erbse liegt (Ihr wißt schon, was ich meine).

Anscheinend ist somit dem Gesetze Genüge getan- und ich mach mir da keinen Kopp.

Ist damit dem Gesetz Genüge getan?

Da habe ich meine Zweifel:

§ 11

Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

Probleme würden im Ernstfall sicher entstehen!

Fragt sich nur, ob dem Kassenwart (Aufsicht) oder dem Präsi.

Soweit mir bekannt ist, muß die Aufsicht eingreifen können!

Und bei Video ist das vermutlich nicht möglich.

Wolli

Geschrieben

Ist damit dem Gesetz Genüge getan?

Da habe ich meine Zweifel:

§ 11

Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

Probleme würden im Ernstfall sicher entstehen!

Fragt sich nur, ob dem Kassenwart (Aufsicht) oder dem Präsi.

Soweit mir bekannt ist, muß die Aufsicht eingreifen können!

Und bei Video ist das vermutlich nicht möglich.

Wolli

Tschuldigung für das Vollzitat, aber ich war mir nicht so sicher, was ich löschen könnte, ohne den Sinn zu entstellen.

@ulrik hatte geschrieben, daß er WBK-Inhaber ist, imho also sachkundig. Demzufolge ist er, wenn er allein schießt, auch die Aufsichtsperson, kann sich selbst das Weiterschießen untersagen und wird mit Sicherheit auch in der Lage sein, eine Waffenstörung selbst zu beheben und die Sicherheitsrichtlinien einzuhalten.

Sicherlich muß man nicht laut rufen: "Feuer einstellen, Sicherheit herstellen", bevor man einen Blick ins (eigene)Patronenlager wirft, aber der Blick als solcher sollte schon selbstverständlich sein.

Rechtliche Probleme dürften sich aus der "Nur"-Video-Überwachung in dem speziellen Fall meiner Meinung nach nicht ergeben, und ich kann mir aber auch nicht vorstellen, daß man auf diesem Stand einem Gastschützen OHNE WBK, dem man die zu schießende Waffe samt Muni noch selbst aushändigt, mit der Videokamera alleine läßt.

Hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben ;)

mfg

Ralf

Archiviert

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