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IGNORED

Sicherheitsabfrage alle 12 Monate oder wenn es dem SA gerade passt?


wwalther

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Gast Harlekin

das ist falsch PePe!

Im ZStV sind sämtliche, bei der StA anhängigen Verfahren erfasst!

Sonst bräuchte man ja kein Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Harlekin

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Eben. Schau dazu einfach mal nach, was denn im § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG alles drinsteht... <_<

(unter anderem auch die fahrlässigen Straftaten zu WaffG & Co.)

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil, Sachbearbeiter.

Darf ich vielleicht noch mal den entscheidenden Satz aus meinem ersten Posting hier wiederholen:

" sind inbesondere solche "aus Fahrlässigkeit begangenen" Straftaten nicht abfragbar, sofern sie nicht im Zusammenhang mit Waffen -inkl. KWKG-/Sprengstoff/Munition/Bundesjagdgesetz, stehen.

Also vom Sachbearbeiter dürfte man erwarten können, das er/sie solche Sätze liest und sie dann auch noch zum Verständnis bringt.

Was also soll Deine Aussage. Dein Posting hochschrauben?? Doch wohl kaum. Also für ne Beförderung über BesGruppe 5b hinaus kämst Du bei solcher Lesegabe aber dann nicht in Frage :D:D

Also nicht direkt losschreiben, erst LESEN.....oder gilt das in der Nähe von Freiburg nicht??

@Harlekin

Es ging nicht um das, was alles ins zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister hineinkommt, sondern das, was erlaubtermaßen abgefragt werden darf.

Der Inhalt, der ins ZStV übertragen wird, ist mir wohl bekannt.

Viellicht jetzt nochmals zum Verständnis:

Die Waffenrechtsbehörde erhält Auskunft aus dem obigen Register, zu §5Abs.2 Nr1

a) allen VORSATZ-Straftaten

und

B) allen fahrlässigen Straftaten, die im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit IM BEZUG AUF WaffG/KWKG/SprG oder GEMEINGEFÄHRLICHEN Straftaten

stehen.

Von anderen fahrlässigen Vergehen ist dort nichts zu lesen. Und da gibts noch ne ganze Menge. Da brauch ich ja wohl nicht das StGB hier zu zitieren.

Alle anderen, dort nicht augeführten Straftaten, gehen das Ämtle rein garnix an.

Alle Urteile -die Waffenrechtsbehörde gehen aber nur die Urteile was an, die auch in Relation zum WaffG/KWKG/SprG/BJG stehen (§5Abs.2 Nr.1 Buchstabe C)- , sind ohnehin nicht mehr im ZStV, da sie sofort nach Urteilserlass aus dem ZStV zu tilgen sind. Sie können nur noch aus dem BZRG abgefragt werden.

Zitat:" Eintragungen im ZStV werden bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten ins Bundeszentralregister gelöscht.

Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden.

Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens automatisch gelöscht."

Die Beschränkung der Auskunft aus dem ZStV auf genau diese Straftaten ergibt sich aus §5 Abs.5 lfd.Nr.2 (im Gegensatz zur "unbeschränkten Auskunft aus dem BZRG nach lfd. Nr 1)

GF

PePe

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Entschuldigen Sie vielmals, Herr Pepe, dass ich in Ihrem Posting das Wort "nicht" überlesen habe. Ich weiß gar nicht, wie ich das wieder gutmachen soll...

Demütige Grüße

SBine

Wenn wir also dann zum Sie übergehen, Frau SB:

Sachbearbeiter(innen) können nix wieder gutmachen; das ist einfach so und damit muss man(n) eben leben :D:D ...vielleicht nimmt man jetzt die Smilies wahr???

Salbungsvolle Grüße ins Netz des RZ Freiburg

PePe

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...

Nun will der zuständige bei der Polizeibehörde erst eine Sicherheitsabfrage von Berlin einholen, weil fast ein Jahr seit der letzten Überprüfung her ist. Dauer 3-4 Wochen.

...

Kommen wir doch einfach mal zur Ausgangsfrage zurück. Hier ging es zwar um den Voreintrag in die Grüne, aber wie soll sich denn die von @wwalther beschriebene (und von anderen hier noch verteidigte) Praxis durchsetzen lassen, wenn ich mit meiner (neuen) Gelben shoppen gehe, mir was leckeres, natürlich gesetzeskonformes kaufe und dann zum Amt trabe, um den Erwerb zu melden, und was anderes ist der Stempel des SB in die Gelbe nun mal nicht. Wenn dann der zuständige SB auf die Idee kommt "na jetzt erst mal ne Sicherheitsabfrage" bekomme ich Schwierigkeiten mit der zwei-Wochen-Frist, die ich aber nicht zu verantworten habe.

Welcher Beamte würde sich so weit aus dem Fenster hängen?

mfg

Ralf

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Gast Harlekin

mein lieber PePe, Du unterliegst leider einem Irrtum.

Du unterstellst, dass nur die Regelbeispiele des § 5 abgefragt werden dürfen. Das ist natürlich falsch!

Bis auf ein paar persönliche Daten (und durch die StA'en besonders gesperrte Datensätze) erhalten die Waffenrechtsbehörden uneingeschränkte Auskunft aus dem ZStV. Es ist vollkommen unerheblich, ob Fritzchen Eier geklaut, in der Scheune geraucht, eingeschlafen und versehtlich die Bude abgefackelt hat oder die Anmeldung eines Waffenkaufs um einen Tag überzogen hat, weil er sowieso ein ewig Gestriger ist oder eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt begangen hat: die Auskunft wird erteilt.

Dass sich die Waffenrechstbehörde an die Regelbeispiele halten muss, ist volkommen unstrittig.

Es sind nun mal aber Regelbeispiele. Zwischen den Zeilen Deiner postings kann man herauslesen, dass Du für Dich den Anspruch erhebst, Dich mit Rechtstexten auszukennen.

Dann solltest Du auch wissen, was der Begriff Regelbeispiel bedeutet.

Und weil es neben den Regelbeispielen auch noch ein Vielzahl von anderen Delikten geben kann, die genauso zu einer Verneinung der Zuverlässigkeit führen können, werden eben alle Delikte ausgeworfen.

Harlekin

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Dynamite Harry : Wenn wir auf die Ausgangsfrage "Sicherheitsabfrage alle 12 Monate oder wenn es dem Sachbearbeiter gerade paßt ?" zurückgehen, wie von Dir vorgeschlagen, dann kann man auch ganz kurz sagen:

"Wenn es dem Sachbearbeiter gerade paßt !"

Grund: Die Waffenrechtsbehörde ist im Bereich der Gefahrenabwehr tätig. Sie wehrt u.a. Gefahren ab, die vom potentiellen Mißbrauch von Schußwaffen durch (eventuell z.B. NICHT MEHR zuverlässige) Legalwaffenbesitzer ausgehen könnten. Deshalb müßte die Behörde STÄNDIG über die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers informiert sein, der Waffenbesitzer selbst muß STÄNDIG zuverlässig im Sinne des § 5 WaffG BLEIBEN.

Da dieser "ZUVERLÄSSIGKEITSSACHSTAND" nun mal nicht - trotz aller Datenbanken die es so gibt - permanent "online" aktuell gehalten werden kann, gibt es die maximale zeitliche Begrenzung für die Regelüberprüfung (= spätestens ! alle drei Jahre).

Da der Waffenbesitzer KEINE EINZIGE MINUTE zwischendurch waffenrechtlich unzuverlässig sein darf, kann der Sachbearbeiter zwischendurch prüfen wie er lustig ist - die Grenzen liegen dann im tatsächlich leistbaren und im praktischen Wert, so daß in der Praxis natürlich grundsätzlich erstmal nur die 3-Jahres-Frist eingehalten wird und darüberhinaus muß aufgrund der Voraussetzungsprüfung neuer oder erweiterter waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 4 WaffG jeweils eine Prüfung der Zuverlässigkeit stattfinden.

Zu Deinem Beispiel (Einkauf, Eintrag innerhalb von zwei Wochen):

Du bekommst Deinen Eintrag, aber wenn sich dann eine Woche später herausstellt, daß Du gar nicht mehr zuverlässig bist, ist dann halt alles weg.

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Bis auf das generelle MUSS der Prüfung bei erweiterten Erlaubnissen ;) kann man das so zusammenfassend stehen lassen. :icon14:

@Harlekin: so sieht das auch in der Praxis aus. Es wäre sicherlich unzumutbar und auch nicht umsetzbar, wenn die Erkenntnisse zu den Anfragen beim ZStV von dort erst gefiltert werden müssten. Das ist einzig und allein Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die natürlich nur das verwerten darf, was das Gesetz vorgibt.

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