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IGNORED

Mitnehmen einer Langwaffe


steinmarder

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Geschrieben

Ich weiß, ähnliche Fragen gab es schon mehrfach, aber irgendwie ist ja jede Situation anders.

Wie verhalte ich mich richtig: Abends zu Besuch bei meinen Eltern. Wir unterhalten uns über eine Bockbüchsflinte meines Vaters und er bietet mir an, mir diese für einige Zeit zu leihen. Wir sind beide Jagdscheininhaber.

Kann ich die Waffe sofort mit nach Hause nehmen? Brauche ich irgendwelche Unterlagen? MUSS ein Leihvertrag geschlossen werden? Muss ich beim Führen der Waffe (also beim Transport nach Hause) meinen Jagdschein dabei haben? Die zur Waffe gehörige WBK (das haben wir früher so gemacht, ist aber wohl grundverkehrt).

Im WaffG steht ja nur:

$12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Gibt es eine gesetzliche Erfordernis für einen Leihvertrag? Was würde passieren, wenn die Polizei mich mit der Waffe im Auto anhält? Gibt es dann ohne Leihvertrag Ärger oder nur zusätzliches Nachfragen und Schwierigkeiten, weil ich nicht nachweisen kann, berechtigt zu sein?

Eigentlich dachte ich immer, ich wüßte ganz gut Bescheid, aber hier bin ich mir nicht mehr sicher.

Norman

Geschrieben

Also ohne Leihvertrag geht da nix. Ist aber auch nicht weiter tragisch.

Woher weißt du das denn so genau? Kannst du ausser deiner, selbstverständlich geschätzten, meinung auch etwas handfestes wie z.B. ein Auszug aus dem WaffG o.ä. anbringen? Die §§ 38 Nr. 1 e und 53 Abs. 1 Nr. 20 sprechen jedenfalls nicht explizit von einem solchen Dokument. Ich habe auch noch nirgendwo von einem Formblatt o.ä. gehört bzw. eines gesehen.

Geschrieben

Also ohne Leihvertrag geht da nix. Ist aber auch nicht weiter tragisch.

Einfach ausfüllen, den Vertrag und Deinen JJ mitnehmen und fertig. :gutidee:

Käse!

Gem. § 13 Abs. 3 WaffG bedarf der Inhaber eines gültigen Jagdscheines zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte WBK ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen!

Er wird kontrolliert, sagt er hat die Waffe eben im waffenrechtlichen Sinne erworben und wird diese binnen der nächsten 2 Wochen eintragen lassen.....

Woher weißt du das denn so genau? Kannst du ausser deiner, selbstverständlich geschätzten, meinung auch etwas handfestes wie z.B. ein Auszug aus dem WaffG o.ä. anbringen? Die §§ 38 Nr. 1 e und 53 Abs. 1 Nr. 20 sprechen jedenfalls nicht explizit von einem solchen Dokument. Ich habe auch noch nirgendwo von einem Formblatt o.ä. gehört bzw. eines gesehen.

§ 38 Abs. 1 e ... einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers...

es bedarf also der Schriftform!

Geschrieben

Er wird kontrolliert, sagt er hat die Waffe eben im waffenrechtlichen Sinne erworben und wird diese binnen der nächsten 2 Wochen eintragen lassen.....

und belegt mit einem schriftlichen Nachweis, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist oder ein Antag gestellt wurde... ---> WaffG § 38 Nr. 2

Gruß Gromit

Geschrieben

Woher weißt du das denn so genau? Kannst du ausser deiner, selbstverständlich geschätzten, meinung auch etwas handfestes wie z.B. ein Auszug aus dem WaffG o.ä. anbringen? Die §§ 38 Nr. 1 e und 53 Abs. 1 Nr. 20 sprechen jedenfalls nicht explizit von einem solchen Dokument. Ich habe auch noch nirgendwo von einem Formblatt o.ä. gehört bzw. eines gesehen.

§ 38 Satz 1 Nr. e WaffG spricht tatsächlich nicht von Leihvertrag, sondern nur von der vorübergehenden Ermächtigung gem. § 12 (1) Nr. 1 und 2, § 28 (4) WaffG. Auch in den in Bezug genommenen Reglungen wird nicht auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis Bezug genommen.

Das ist auch systematisch richtig, da es waffenrechtlich insoweit nur auf den "Erwerb" und den "Besitz" bzw. das"Führen" ankommt. Auf den Rechtgrund für den Erwerb oder Besitz das Führen kommt es nicht an.

Das Dokument i.S. d. § 38 Satz 1 Nr. 1 e) kann daher sein: ein Leihvertrag (unentgeltliche Überlassung), ein Mietvertrag (Überlassung gegen Entgelt) oder ein Speditions- oder Lagergeschäft i.S.d. HGB usw.

Es genügte an sich aber auch ein Dokument z.B. der Art: "Der Überlasser (Name) hat dem Besitzberechtigten (Name) am (Datum) den Besitz der Waffe (Bezeichnung) vorübergehend überlassen." Mehr fordert das Gesetz eigentlich nicht.

Ich würde vorsorglich allerdings auch noch den vom Bedürfnis umfaßten Zweck (z.B. sportliches Schießen) mit aufnehmen, die Dauer der Überlassung sowie die Unterschriften der Beteiligten.

Käse!

Er wird kontrolliert, sagt er hat die Waffe eben im waffenrechtlichen Sinne erworben und wird diese binnen der nächsten 2 Wochen eintragen lassen.....

1. Das würde ich im eigenen Interesse den Kontrolleuren nur sagen, wenn die Eintragung dann auch tatsächlich erfolgt... (Nämlich: Was sagt er, wenn die Kontrolleure nach 2 Wochen eine Nachkontrolle vornehmen und die Waffe nicht eingetragen ist?).

2. Er braucht desweiteren einen schriftlichen Nachweis gem. § 38 Satz 1 Nr. 2 WaffG, blos "sagen" reicht nicht.

3. Derartige Empfehlungen könnten Zweifel an der Zuverlässigkeit bzw. Sachkunde des Ratgebers begründen.

Geschrieben

und belegt mit einem schriftlichen Nachweis, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist oder ein Antag gestellt wurde... ---> WaffG § 38 Nr. 2

Gruß Gromit

§ 38 Nr. 2 schriftlicher Nachweis übersehen - mea culpa

entschuldige mich in aller Form :D

:peinlich:

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