Smartloader Posted April 30, 2006 Share Posted April 30, 2006 Hallo, .... Wir planen demnächst ein gauübergreifende Schießveranstaltung in der auch eigene Disziplinen geschossen werden sollen. Also z.B. auf Luftballons, auf Kegel, abweichende Zeiten und z.B. Revolver einhändig usw. Die Sicherheitsvorschriften der SpO werden dabei eingehalten. 1) darf man das? 2) muss man sowas beantragen und wenn bei wem? 3) wie ist es mit dem Versicherungsschutz? Ich hoffe, das Thema wurde nicht schon durchgekaut! Dank und viele Gruesse Sepp Link to comment Share on other sites More sharing options...
alea Posted April 30, 2006 Share Posted April 30, 2006 Gerhard Furnier, Landessportleiter, gerhard.furnier@bssb.de frag doch mal den Herrn Furnier, was der dazu sagt. Würde mich schon interessieren; kannst es ja hier dann einstellen, wenn die Wunden der öffentlichen Auspeitschung verheilt sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
nimrod Posted May 1, 2006 Share Posted May 1, 2006 Solange nach der genehmigten Sportordnung geschossen wird - kein Problem. Wenn das Schießen auf Luftballons und/oder Kegel in der Sportordnung steht - auch kein Problem. Link to comment Share on other sites More sharing options...
der_sammler Posted May 1, 2006 Share Posted May 1, 2006 Solange nach der genehmigten Sportordnung geschossen wird - kein Problem. Wenn das Schießen auf Luftballons und/oder Kegel in der Sportordnung steht - auch kein Problem. Häng ne BDS-Scheibe hinter die Ballons und Kegel, gut is.............. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Winzi Posted May 1, 2006 Share Posted May 1, 2006 Ein neuer Kandidat für den Fun-Verband... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Usta Posted May 1, 2006 Share Posted May 1, 2006 Kleb nen LG-Spiegel auf jeden Kegel. Als Scheibenträger kannst du doch nehmen was du willst Gruß Usta Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted May 1, 2006 Share Posted May 1, 2006 MMmmhh, seltsame Antworten auf eine ernst gemeinte Frage. @sepp: Ihr wollt ein sportliches Spaßschießen veranstalten? Wo ist Euer Problem wenn ihr einen eigenen Schießstand habt? Haltet euch an die Sicherheitsvorschriften, sorgt für geeignete und ausreichende Aufsichtskräfte, beachtet für welche Geschosse und Energiewerte und Schießarten die Stände abgenommen sind und los kann es gehen! (Bei Mietständen und kommerziellen Ständen, bitte die speziellen Vorgaben beachten!) Vergesst den Nonsens mit den Ausschreibungen der Disziplinen aus einer Sportordnung! Es dürften sonst auf ein und demselben Stand niemals DSB- und BDS-Disziplinen geschossen werden. Die "ganz verbohrten" fragst du mal, ob sie noch nie auf einen Holzadler oder eine Königsscheibe geschossen haben. Diese Disziplinen habe ich nämlich auch noch in keiner Sportordnung gesehen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Murat Posted May 1, 2006 Share Posted May 1, 2006 Es dürften sonst auf ein und demselben Stand niemals DSB- und BDS-Disziplinen geschossen werden. Wieso? Beide haben eine zugelassene Sportordnung. Die "ganz verbohrten" fragst du mal, ob sie noch nie auf einen Holzadler oder eine Königsscheibe geschossen haben. Königsscheibe kenn ich nicht, aber zu Königsadlern gab es bei uns ein Rundschreiben das die mit Spiegeln nach SpO auszustatten sind (Was sie meist eh waren da man sonst schlecht mit dem Diopter anhalten kann). Wie auch immer, zu einfach darf man sich das wohl nicht machen. § 15 WaffG sagt jedenfalls das Sportliches Schießen vorliegt wenn "wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird". Die z.Z noch gültige Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ergänzt unter §9: (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, 2. geschossen wird a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, B ) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder d) in der jagdlichen Ausbildung, oder 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. So einfach ist das ganze also durchaus nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beyer Posted May 2, 2006 Share Posted May 2, 2006 Hallo zusammen Als Standbetreiber hab ich meinen Schießstandsachverständigen gefragt, was zu tun ist, wenn wir ein Spass-Schießen abhalten wollen. Er meinte kein Problem. Mit Popper aus Metall und Plastik ( Mindestabstand einhalten) , Luftballon, Kegeln, Holzklötze, Spass-Scheiben und Ähnliches. Bei der Schießstand-Abnahme hat er diese " Ziele" und das Spass-Schießen ins Guthaben eingetragen und somit ist alles OK. Die Versicherung erlaubt ebenfalls solche Spass- und Traditionsschießen und sind somit versichert. Gruß Beyer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted May 2, 2006 Share Posted May 2, 2006 Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigtenSportordnung geschossen wird. (...) ...heißt im Umkehrschluß? Gruß Gromit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peter K Posted May 2, 2006 Share Posted May 2, 2006 Dieses Thema "Schießen auf Luftballons u.ä." wurde hier im Forum schon vor einigen Monaten besprochen. Dazu hat sich auch schon mal der Uli Eichstädt (VISIER) geäußert. Bitte Suchfunktion benutzen, ich bin jetzt zu faul dazu ..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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