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IGNORED

Transport von Waffen


Daenzer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Falsch, sie hat es schon längst verstanden ! :D

Was spricht dagegen, dass ich mir als 24 jähriger eine Bedürfnisbescheinigung vom Landessportleiter ausstellen lasse, und mir mit meiner grünen KK-WBK eine 9 mm zum schießen leihe?

Ich hab ne WBK und leih mir zum bedürfnisumfaßten Zweck ne Waffe. Dies darf ich nach 12 ohne Erlaubnis für Erwerb und Besitz. Somit greift 6 nicht, da 6 ein Gutachten nur für die erste Erlaubnis fordert, diese aber nach 12 nicht erforderlich ist!

Geschrieben

Also dass der noch nicht 25-jährige kein Bedürfnis zum GK-Schießen mit eigener Waffe hat, ist eindeutig. Würde man Deiner Auslegung folgen, wäre die vom Gesetzgeber geschaffene Altersregelung Makulatur, denn durch § 6 Abs. 3 soll diesem Personenkreis ja der Erwerb und Besitz von GK-Waffen bzw. die eigenständige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über selbige verwehrt werden.

hi,

im WaffG ist doch eindeutig geregelt, das man auch als unter 25 jähriger (ab 21) GK Waffen besitzen/transportieren darf. einzige zusätzliche auflage: MPU. da der threadstarter bereits 20 ist, sollte das ja kein problem sein, in einem jahr ne WBK zu beantragen und ne MPU abzulegen. wo steht, dass man als nicht 25 jähriger kein Bedürfnis zum GK-schiessen hat?

gruß

sig

Geschrieben

Für das Bedürfnis des unter 25-jährigen Sportschützen ist § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG mit § 6 Abs. 3 WaffG im Zusammenhang zu sehen. Nur KK und die 200-Jouler werden hiervon ausgenommen.

Nur unter diesen Voraussetzungen ist GK-Erwerb und anschließender Besitz für diese Personengruppe möglich. § 12 kann hier also nicht als Ausnahmefall für die besonderen Erlaubnistatbestände der Sportschützen herangezogen werden, weil dieser von § 14 verdrängt wird.

Geschrieben

Für das Bedürfnis des unter 25-jährigen Sportschützen ist § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG mit § 6 Abs. 3 WaffG im Zusammenhang zu sehen. Nur KK und die 200-Jouler werden hiervon ausgenommen.

Nur unter diesen Voraussetzungen ist GK-Erwerb und anschließender Besitz für diese Personengruppe möglich. § 12 kann hier also nicht als Ausnahmefall für die besonderen Erlaubnistatbestände der Sportschützen herangezogen werden, weil dieser von § 14 verdrängt wird.

Das Bedürfnis kann doch nicht im Zusammenhang mit der persönlichen Eignung gesehen werden! Zwei gesonderte Erlaubnisvoraussetzungen! Es kann doch jederzeit ein Bedürfnis gegeben sein und die persönliche Eignung nicht oder umgekehrt. Der 20-jährige hat ein Bedürfnis! Die persönliche Eignung für eine eigene WBK fehlt - aber die Befreiungstatbestände haben keinerlei gesetzlichen Bezug zu 6 und somit ists sehr wohl möglich als WBK-Inhaber zu leihen. Alle tatbestandlichen Voraussetzungen des 12 liegen vor. Oder was fehlt deines Erachtens bei dem 20-jährigen mit Bedürfnisbescheinigung?

§ 12 fordert:

-Inhaber einer WBK

-von einem Berechtigten

-von seinem Bedürfnis umfaßten Zweck

erwirbt!

Wie wars in der Sauna? :D

Geschrieben

Für das Bedürfnis des unter 25-jährigen Sportschützen ist § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG mit § 6 Abs. 3 WaffG im Zusammenhang zu sehen. Nur KK und die 200-Jouler werden hiervon ausgenommen.

Nur unter diesen Voraussetzungen ist GK-Erwerb und anschließender Besitz für diese Personengruppe möglich. § 12 kann hier also nicht als Ausnahmefall für die besonderen Erlaubnistatbestände der Sportschützen herangezogen werden, weil dieser von § 14 verdrängt wird.

Jetzt wird es völlig wirr.

Bedürfnis ist völlig losgelöst von Persönlicher Eignung zu betrachten und zu prüfen.

Ein 15 jähriger kann ein Bedürfnis für GK haben. Es fehlt ihm aber an der persönlichen Eignung.

Du kannst auch nicht sagen §6 (3) schränkt §12 ein. Du sagst ja selbst, ein 18 jähriger kann auf dem Schießstand eine GK ausleihen und damit schießen. Wie kannst Du bei §12 (1) eine Einschränkung machen und bei §12 (5) nicht?

§6 (3) schränkt die Persönliche Eignung unter 25jähriger für das Erlangen einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für GK ein für mehr aber auch nicht. Wer entleiht braucht aber keine Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die entliehene Waffe. Er braucht nur ein Bedürfnis dafür. Für den Nichtgewerblichen Transport ist nicht einmal ein Bedürfnis des Transportierenden erforderlich.

Wie die zu der Aussage kommst, §14 verdrängt §12 ist mir völlig schleierhaft.

WH

Amadeus

Geschrieben

Nein, nicht die Sauna. :D

Also dann halt nochmal anders: das Bedürfnis wird bei Sportschützen nach § 14 oder § 8 nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Nun gibt es aber besondere Konstellationen, in welchen ein Bedürfnis erst dann besteht, wenn zusätzlich ein gewisses Mindestalter vorliegt oder durch eine MPU trotz des geringen Alter die geistige Eignung zum Umgang mit Waffen bestätigt wird. Dies kann man nicht einfach trennen !

Somit liegt im vorliegenden Fall kein vom Bedürfnis umfasster Zweck vor, denn der zu junge Entleiher hat kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von GK-Waffen.

Die obige Regelung wäre absolute Makulatur, könnte man sie durch § 12 aus dem Anker reißen. Der Gesetzgeber möchte gerade verhindern, dass dieser Personenkreis nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerben und besitzen darf.

Geschrieben

das Bedürfnis wird bei Sportschützen nach § 14 oder § 8 nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Nun gibt es aber besondere Konstellationen, in welchen ein Bedürfnis erst dann besteht, wenn zusätzlich ein gewisses Mindestalter vorliegt oder durch eine MPU trotz des geringen Alter die geistige Eignung zum Umgang mit Waffen bestätigt wird. Dies kann man nicht einfach trennen !

Das mit dem Mindestalter kann man Gelten lassen, WENN dies ein Bedürfnis ausschließt. Somit ist richtig das anders als hier beschrieben ein 14-Jähriger ein Bedürfnis für GK haben kann, da er die auch auf dem Stand nicht schießen darf.

ABER es ist nur der erlaubnispflichtige Erwerb und nicht jeglicher Umgang von der MPU abhänig. Ein 21-Jähriger ohne MPU kann problemlos jederzeit auf dem Stand GK schießen und auch an Wettkämpfen teilnehmen.

Geschrieben

Also dann halt nochmal anders: das Bedürfnis wird bei Sportschützen nach § 14 oder § 8 nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Nun gibt es aber besondere Konstellationen, in welchen ein Bedürfnis erst dann besteht, wenn zusätzlich ein gewisses Mindestalter vorliegt oder durch eine MPU trotz des geringen Alter die geistige Eignung zum Umgang mit Waffen bestätigt wird. Dies kann man nicht einfach trennen !

Die Konsequenz wäre dann ja dass der 20-jährige mit der Ausleihbescheinigung, der 9 mm und seiner WBK für KK auf dem Weg zum Schießstand einen illegalen Waffenbesitz hätte! Neee, die Verknüpfung 14 und 6 wie du sie schilderst steht nirgends im Gesetz! Die Ausnahmen in 12 gelten unabhängig.

Die obige Regelung wäre absolute Makulatur, könnte man sie durch § 12 aus dem Anker reißen. Der Gesetzgeber möchte gerade verhindern, dass dieser Personenkreis nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerben und besitzen darf.

Nach dem Sinn des Gesetzes zu fragen ist ja wohl genauso sinnlos....

Oder glaubst du ernsthaft dass diese Konstelationen im Gesetzgebungsverfahren durchdacht wurden?

und trotzdem, wie wars in der Sauna? :D

Geschrieben

Jessass

ad 1 Jugendliche ab 14 Jahren dürfen auch "mit sonstigen Waffen" Schießen also auch mit GK siehe §27 (3) Nr. 2 WaffG. Eine besondere Obhut ist erforderlich wenn sie mit anderen als Luftdruck- und ähnlichen Waffen schießen.

ad 2 Bedürfnis und Persönliche Eignung sind zwei Paar Stiefel. Sie bestehen unabhängig von einander und sind auch unabhängig voneinander zu prüfen. Ein unter 14-jähriger kann aber kein Bedürfnis als Sportschütze für GK haben, weil 12-14 nur Luftdruckwaffen etc. Schießen darf. Ein 13-jähriger könnte aber theoretisch ein Bedürfnis als "gefährdete Person" haben. Der 14-jährige kann ein Bedürfnis für GK als Sportschütze haben weil er ab 14 GK schießen darf. Ein persönlich bekannter Jugendlicher freut sich deshalb schon auf den 14. Geburtstag ;) und Papas Pistole.

ad 3 Der Gesetzgeber will und wollte Personen unter 25 nicht vom GK Schießsport ausschließen. Er will und hat unterbunden, dass dieser Personenkreis GK-Waffen auf Dauer erwerben kann. Die bestehenden Ausnahmen setzte ich als bekannt voraus. Andere Ansichten von SBiene sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt aber juristisch unbegründet.

WH

Amadeus

Geschrieben

Jessass

Andere Ansichten von SBiene sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt aber juristisch unbegründet.

WH

Amadeus

Ich bleib dabei!!!

... bei Bine wars die Vorfreude auf die Sauna, der Saunabesuch, und die Nachwirkungen...

:rotfl2::rotfl2:

Geschrieben

Bitte jetzt nicht Überlassung auf dem Schießstand (da sind wir uns alle einig) mit Nutzung zum vom Bedürfnis umfassten Zweck verwechseln. :huh: Ich hatte doch schon auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein "GK-Berechtigter" die Waffe zum Stand fährt und der Jungschütze sie dort zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt.

Es gab zur bedürfnisfremden Leihe mal vor ca. zwei Jahren eine interessante Abhandlung zu diesem Thema, die meine Rechtsauffassung bestätigt hat. Weiß leider nicht mehr, wo ich das gelesen habe. Hätte ich doch nur eine Kopie davon gemacht. Sinngemäß wurde dort argumentiert, dass der Unterschied darin läge, dass der Jungschütze dann nur unter Aufsicht mit der Waffe hantieren kann, was beim Selbsttransport durch die deutschen Lande eben nicht der Fall ist und vom Gesetzgeber so auch nicht gewollt ist. Weiterhin bestünde die "Gefahr" (es war dort natürlich alles viel besser formuliert), dass die Belege nach § 38 ständig verlängert werden und dadurch ein dauerhafter Erwerb stattfindet.

Geschrieben

Bitte jetzt nicht Überlassung auf dem Schießstand (da sind wir uns alle einig) mit Nutzung zum vom Bedürfnis umfassten Zweck verwechseln. :huh: Ich hatte doch schon auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein "GK-Berechtigter" die Waffe zum Stand fährt und der Jungschütze sie dort zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt.

Es gab zur bedürfnisfremden Leihe mal vor ca. zwei Jahren eine interessante Abhandlung zu diesem Thema, die meine Rechtsauffassung bestätigt hat. Weiß leider nicht mehr, wo ich das gelesen habe. Hätte ich doch nur eine Kopie davon gemacht. Sinngemäß wurde dort argumentiert, dass der Unterschied darin läge, dass der Jungschütze dann nur unter Aufsicht mit der Waffe hantieren kann, was beim Selbsttransport durch die deutschen Lande eben nicht der Fall ist und vom Gesetzgeber so auch nicht gewollt ist. Weiterhin bestünde die "Gefahr" (es war dort natürlich alles viel besser formuliert), dass die Belege nach § 38 ständig verlängert werden und dadurch ein dauerhafter Erwerb stattfindet.

:D ...und wie wars etz in der Sauna? :D

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind bei einem 20jährigen genauso gegeben wie bei einem 30 jähren. Er kann die Ausnahme nach 12 in Anspruch nehmen. Ob die Bescheinigung permanent verlängert wird und was etz auch noch alles kommt, findest du nirgends im Waffengesetz!

...gibs zu, lex Bine...steht diesmal niergends, na komm.... gibs zu :D

Geschrieben

Bitte jetzt nicht Überlassung auf dem Schießstand (da sind wir uns alle einig) mit Nutzung zum vom Bedürfnis umfassten Zweck verwechseln. :huh: Ich hatte doch schon auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein "GK-Berechtigter" die Waffe zum Stand fährt und der Jungschütze sie dort zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt.

Wenn Du schon mit dem erlaubnis- und bedürfnisfreien Umgang auf dem Schießstand argumentierst, wie passt dann der erlaubnis- und bedürfnisfreie Transport durch einen Berechtigten zu einem vom Bedürfnis des Transportveranlassenden umfaßten Zweck in Deine Argumentation?

Wie ist der Begriff des Bedürfnisses überhaupt zu verstehen

a) das anerkannte, der Erlaubnis zugrundeliegende Bedürfnis

b) ein anerkennbares Bedürfnis, das der Erlaubnis aber nicht zugrunde lag?

Das Gesetz sagt dazu nichts und die VWV schafft kein Recht.

Wie weit geht das Bedürfnis des Sportschützen? Darf ein Flintenschütze eine Pistole ausleihen, weil er einmal Pistole ausprobieren will oder darf ein Flintenschütze nur eine Flinte ausleihen.

Falls Du obigen Satz 2 erster Halbsatz bejahst, wie willst Du erklären, daß der 25-jährige Flintenschützen das Bedürfnis hat, der 21-jährige aber nicht. Immer eingedenk der Tatsache daß Bedürfnis und Persönliche Eignung getrennt zu betrachten sind.

Im Falle b), wie siehst Du es dann wenn ein 30-jähriger oder 24-jähriger Jäger mit WBK und GK-Kurzwaffe eine andere Pistole ausleiht und damit auf dem Schießstand gem. dem Reglement des DSB Schießübungen macht oder an einem Wettbewerb des DSB teilnimmt?

WH

Amadeus

Geschrieben
......... alles ..... was ich ... weiß. Ist ..... nur graue Theorie und in der Praxis wenig bis gar net relevant.
:rotfl2::rotfl2::rotfl2:

das mußte sein und ich bereue nichts! ;)

Geschrieben

Zur Sache habe ich eigentlich alles gesagt, was ich dazu weiß. Ist alles eh nur graue Theorie und in der Praxis wenig bis gar net relevant.

Das könnte man auch "kneifen" nennen.

WH

Amadeus

Geschrieben

Hallo,

so als Neuer liest man ja erstmal.

Habe zum Thema folgende Meinung:

4mmM20 auf grüne WBK erfordert meines Wissens Sachkunde, aber kein Bedürfnis.

§ 12 Abs.1 Nr. 1a WaffG fordert den vom Bedürfnis umfassten Zweck zum vorübergehenden erlaubnisfreien Erwerb.

Ein Bedürfnis hat der Inhaber einer obigen WBK nie nachweisen müssen, ergo existiert kein Bedürfnis, auf das er sich berufen könnte, somit ergibt sich der vorübergehende erlaubnisfreie Erwerb nach obiger Vorschrift für diesen, auf Grund fehlender Tatbestandsvorraussetzungen, gar nicht.(m.E.)

Nr.1a würde Ihm den Transport zur Schießstätte, Training, Rücktransport und Verwahrung für jeweils einen Monat (Abo-Möglichkeit!!) eröffnen, is aber nich!!!!

Er kann lediglich die sichere Verwahrung und Beförderung nach § 12 Abs.1 Nr. 1b WaffG auf Grund der nun mal vorhandenen WBK durchführen. Solange Ihn keiner bei einer darüber hinausgehenden (1a) Tätigkeit ertappt (und das stell ich mir schwierig vor), ist alles gut, aber nicht erlaubt (Gutmensch).

Gruß

Magnetar

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