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IGNORED

Tresore/Munitionslagerung?


Gast

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Geschrieben
In unserem Jahrenrundbrief von 2005 war folgende Auflistung enthalten, die ziemlich gut die unterschiedlichen Arten der erlaubten Aufbewahrung darstellt:

Da sind aber gar keine Infos für Revolver und Flinten angegeben! :o

Geschrieben

Betrachtet man in der linken Spalte das dritte Bild von oben, so drängt sich mir unwiderbringlich der Anschein auf, als ob ich in einem A-Schrank mit B- Innenfach, im A-Teil meine Langwaffen und im B-Fach ALLE Munition und und die dazugehörigen Kurzwaffen aufbewahren darf? Dann müsste ich doch im B-Schrank auch Munition und Kurzwaffen gemeinsam in einem Fach aufbewahren dürfen, oder?

Wobei ich immer von einer gesetzlich geforderten räumlichen Trennung der Kurzwaffen und der dazu passenden Munition ausging.

IMI

Soweit ich weiß darf man dann beides zusammen aufbewahren, wenn es ein B-Fach innerhalb eines A-Schrankes ist (ist auch doppelter Schutz). Aber hundertprozentig sicher bin ich mir da nicht.

Da sind aber gar keine Infos für Revolver und Flinten angegeben! :o

Revolver = Kurzwaffe

Flinte = Langwaffe

Mehr Unterscheidungen gibt es doch nicht, oder?

Geschrieben

§ 36 WaffG

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau ( z.B. ein B - Schrank VDMA 24922 Stand 5/95???) eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

§ 13 AWaffV

4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werde

Das widerspricht sich doch??!! :confused:

Geschrieben
Revolver = Kurzwaffe

Flinte = Langwaffe

Mehr Unterscheidungen gibt es doch nicht, oder?

War nur Spaß - zugegebenermaßen ziemlich flach. Manchmal schießt mir so ein Blödsinn halt durch den Kopf, meistens kann ich mich aber genug zügeln, um ihn nicht zu schreiben...

Geschrieben

§ 36 WaffG

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau ( z.B. ein B - Schrank VDMA 24922 Stand 5/95???) eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

B - Schrank gleiches Schutzniveau!!!! siehe § 13 AWaffV Abs. 1

§ 13 AWaffV

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR­Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR­Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

Geschrieben

1.: B-Schrank: alle Waffen mit Munition gemeinsam.

2.: A-Schrank mit B-Fach: Langwaffen im Schrank, Kurzwaffen und Mun im B-Fach nach Punkt 1.

3.: A- oder B-Schrank mit Blechfach: Nur nicht passende Mun im Fach

Stimmt, 1. und 3. widersprechen sich.

:confused:

DOCH! Gibt es!

IMI

Bei der Aufbewahrung auch?

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