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IGNORED

wbk erteilung nach sperrfrist


hagge66

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Geschrieben

nach dem neuen deutschen waffenrecht hat der gesetzgeber eine zuverlässigkeits-sperrfrist von 10 jahren eigeführt (nach einer verurteilung),

meine frage: nach dem ablauf dieser frist ; kann,muß oder wird die behörde, nach erfolgter vorraussetzung (sachkunde,bedürfnis) überhaubt eine wbk genemigen (verurteilung wegen verstoß gegen kwkg).

Geschrieben

meine frage: nach dem ablauf dieser frist ; kann,muß oder wird die behörde,

kann, muß aber nicht, wird also vielleicht

(verurteilung wegen verstoß gegen kwkg).

Hmm... könnte schwierig werden. Kommt natürlich drauf an (wie immer). Dekoteilesatz zusammengebaut oder mit ner scharfen Kalaschnikow erwischt worden? Einfach mal den Sachbearbeiter fragen...

Geschrieben

Moin!

Kleiner Tipp:

Ob eine WBK Erteilung durch die Behörde erfolgt kann mit folgendem relativ preiswerten Versuchsballon ausprobiert werden:

1. Sachkundeprüfung ablegen

2. Ins FWR eintreten

3. ÖRAG Rechtsschutz abschließen mit WO-Sonst Rabatt 30%

4. Antrag auf eine 4mm M20 Pistole stellen (Bedürfnisfrei aber genehmigungspflichtig)

5. Gucken was passiert.

6. Bei Ablehnung Rechtsanwalt über Örag Rechtschutz einschalten.

Solte die Aktion bei 4mm M20 scheitern, braucht man mit anderen Sachen garnicht erst aufschlagen...

Gruß,

frogger

Geschrieben

Noch einfacher wäre der "Versuchsballon", einen Kleinen Waffenschein zu beantragen. Da brauch ich weder Sachkunde, Bedürfnis noch irgendwelche sonstigen Unterlagen. ;)

Der Ablauf der 10-Jahres-Frist (bzw. der 5-Jahres-Frist nach § 5 Abs. 2) hat nur ursächliche Folge für den Widerruf einer Erlaubnis und bedeutet auf jeden Fall nicht, dass danach automatisch wieder Zuverlässigkeit besteht, wenn sonst nichts passiert ist. Die Waffenbehörde prüft im Einzelfall, ob sich an der Zuverlässigkeit was geändert hat und darf bei der Erteilung von Erlaubnissen jegliche Erkenntnisse bis hin zur Jugendstrafe heranziehen.

Es hängt also immer stark davon ab, was vorgefallen ist. Bei Verstößen gegen das KWKG, WaffG, SprengG oder BJG ist die Waffenbehörde zumeist sehr sensibel. Bei Trunkenheitsdelikten wird man sich die "Karriere", vollzogene Entziehungskuren etc. mal näher anschauen...

... aber meines Wissens wird bei 4mmM20 nicht das vollständige BZR bemüht.

Gruß

Jupp Zupp

Wie kommst Du denn darauf ? :confused: Bei jeder Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird das volle Programm nach § 4 WaffG geprüft !

Geschrieben

Äh, also in dem mir vorliegenden WaffG kann ich so was nicht entdecken. Lasse mir aber auch gerne auf die Sprünge helfen... :)

Edit: würde man Deiner Auffassung folgen, wäre das im übrigen geradezu fatal ! Überleg mal. Die Zuverlässigkeit wird jemandem nach beschränkter BZR-Auskunft bescheinigt, der dann z.B. einen KWS erhält. Es folgt dann unmittelbar darauf ein Antrag zur Erteilung einer WBK. Den Rest muss ich jetzt nicht mehr ausführen, oder ? :o

Geschrieben

Also juppzupp, nochmal ganz langsam der Reihe nach, okay ? <_<

Der Große Waffenschein berechtigt zum Führen und hat mit Erwerb und Besitz von Waffen nix zu tun, denn dafür gibts bekanntlich die WBK. Deine Argumentation hinkt deshalb gewaltig.

Wie schon gesagt, wäre es fatal, bei der Zuverlässigkeitsüberprüfungen Unterscheidungen zu treffen -zumal das nicht vom WaffG gedeckt ist. Zeig mir doch mal die Vorschrift im WaffG, wo das mit der beschränkten Auskunft für "harmlose" Erlaubnisse drinsteht. Du brauchst nicht zu suchen, weil es die gar nicht gibt. :)

Nochmal: bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (und das ist z.B. sowohl ein KWS, eine WBK für was auch immer, eine Schießerlaubnis, ein Waffenschein, ein Munitionserwerbsschein) wird die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 5 WaffG geprüft - u.a. durch eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR (T-Auskunft). Die Erteilung einer Erwerbserlaubnis ist nach herrschender Auffassung nicht mit Erlaubnis gemeint sondern ein Dokument wie eine WBK, ein KWS, ein WS oder MES und deshalb sind diese Zwischenprüfungen entbehrlich. Dafür wurde ja extra die Regelprüfung geschaffen.

Zu den 6 Monaten: das wird tatsächlich von manchen Waffenbehörden so gehandhabt (zum Teil auch 9 oder 12 Monate), ist aber hausgemachtes Gesetz und im Verein hört man das auch immer wieder...

Juppzupp, erklär mir doch bitte mal, wie die Waffenbehörde in folgenden Fall verfahren sollte:

1. KWS wird nach Einholung einer beschränkten Auskunft erteilt

2. Darauf folgender WBK-Antrag mit unbeschränkter Auskunft ergibt keine Zuverlässigkeit wegen einer entsprechenden Verurteilung.

WBK ausstellen, KWS widerrufen oder wat ??? :confused:

Geschrieben

Denke von der Argumentation her ist egal, ob GWS und/oder WBK nötig. Es handelt sich dabei um Waffen, für die der Erwerb erlaubt werden muss, anders als PTB. Führen ist ja im Prinzip eine "Erweiterung" die einen noch tiefergehenden Beleg des Bedürfnisses voraussetzt (bei GWS).

Es geht hier um die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse. Ob die Waffen selbst erlaubnisfrei sind (wie beim KWS) oder nicht, spielt keine Rolle. Für alle wird die Zuverlässigkeit nach gleichem Maßstab geprüft. Auch für den KWS !

OK, wie gesagt bin für alles offen. Kann es auf die schnelle auch jetzt nicht widerlegen. ;)

Das dürfte Dir auch später nicht gelingen. :)

Wenn die Überprüfung ergibt, daß keine Zuverlässigkeit vorhanden ist, dann wird selbstverständlich keine WBK ausgestellt und der kleine WS widerrufen. Ist ja im Prinzip genau wie die WBK eine "Erlaubnis" die bei entsprechenden Gründen widerrufen werden kann, auch wenn diese Gründe sich erst später offenbaren. Aus welchem Grund (ob Regelüberprüfung oder wg. WBK Antrag) die Überprüfung gemacht wurde ist dabei doch wohl irrelevant.

Jetzt wird es ja richtig lustig. Zuerst behauptest Du, dass der KWS nach beschränkter Auskunft erteilt wird und wenn sich durch eine unbeschränkte Auskunft eine Unzuverlässigkeit ergibt, wird der widerrufen ? :confused: Überleg mal: es müssten dazu nachträglich Tatsachen eingetreten sein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Ist das hier der Fall ? Wohl kaum. Wäre ja eine ulkige Begründung als Widerrufsgrund... <_<

Ergo: entweder ist er zuverlässig und darf KWS und WBK behalten oder er muss bei Unzuverlässigkeit beides wieder abgeben. Ein Zwischending gibts nun mal net.

Gruß

Jupp Zupp

Geschrieben

Also entweder kannst Du mich nicht verstehen - oder Du willst es nicht. :)

Natürlich kann auch ein KWS widerrufen werden, aber halt auch nur nach den gleichen Unzuverlässigkeitsgrundsätzen wie bei der WBK. Du darfst mir ruhig glauben, dass man als KWS-Besitzer nicht zuverlässig und gleichzeitig als WBK-Inhaber unzuverlässig sein kann. Entweder zuverlässig für beides oder unzuverlässig für beides. Capito ? :confused:

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