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Vereinswaffen-WBK, Kosten und Zuständigkeit


Gast BSE1911

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Vereinswaffe-WBK

Wir haben für unseren BDS-Verein eine grüne WBK nach altem WaffG ausgestellt, also Herr X für den Verein BDS mit diversen KW, Pumpe und SLB. Nun wollen wir die WBK ändern lassen:

nach neuem WaffG, ausgestellt für den Verein BDS, Gerätewart Mr Y. Der Grund der Aktion ist, dass der Herr X nicht mehr für die Waffen verantwortlich sein will und wir einen Mr. Y ausgekuckt haben.

Nun zum Amt: die meint, dieser Vorgang stelle eine Situation dar, die dem Verkauf aller Waffen an einen Dritten entspräche und daher müssten wir für die neue WBK 7 mal die volle Erwerbsgebühr bezahlen, ebenso wie 7 mal die Austragegebühr.

Dabei bleiben die Waffen doch die Vereinswaffen ein und des selben Vereins. Es wird lediglich von der Ausstellungsweise WaffG aF zur Austellungsweise geltendes WaffG angepasst und die Gerätewarte wechseln.

Welches Waffenamt ist für diesen Verein zuständig? Wohnsitzamt des Gerätewartes? Oder Sitz des Vereines (Adresse des Vorsitzenden)? Unser Verein ist vagabundierend, sprich verfügt über keine eigene, sondern nur eine angemietete Schießstätte. Bestimmt womöglich der Standort der Schießstätte die zuständige Waffenbehörde für die Vereins-WBK?

Gut Schuß,

BSE1911

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Bezüglich der Kosten hat deine Behörde recht. Unbeschadet davon, dass die Waffen zivilrechtlich immer Eigentum des Vereins waren und bleiben, findet nach dem Waffenrecht eine Veräußerung und ein Erwerb statt. Die Behörde könnte sogar darauf drängen, dass eine neue Bedürfnisbescheinigung für Vereinswaffen vom Verband ausgestellt wird.

Als Behörde ist das Amt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich (örtlich) der Sitz des Vereins fällt.

Wir hatten 2003 auch den gleichen Hickhack als wir als einer der ersten Vereine in Düsseldorf eine Vereinswbk beantragt hatten. Dazu kam noch, dass unser alter Vorsitzender sehr plötzlich verstorben war. Damals mussten wir uns dann leider auch belehren lassen, dass ein Erbenprivileg in so einem Fall nicht vorgesehen ist (da Berechtigte nicht zivilrechtlicher Eigentümer der Waffen war). Wir mussten ganz neu das Bedürfdnis beibringen etc.... :bud:

Nun haben wir allerdings mit der Vereins-WBK den Vorteil, dass es problemlos möglich ist, mehrere Berechtigte eintragen zu lassen oder einen gegen den anderen auszuwechseln.

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Oje, soviel Unfug auf einem Haufen hab ich schon lange nicht mehr gesehen ! :o:peinlich:

Also hier wird nix überlassen, veräußert oder erworben. Es findet lediglich eine Umschreibung der Vereins-WBK auf eine andere verantwortliche Person statt. Diese muss nicht vertretungsberechtigtes Organ im Verein bzw. im Vorstand sein sondern lediglich die üblichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.

Die Umschreibung kostet nach Abschnitt I Ziff. 9 des Gebverz. zur WaffKostV 15,34 Euronen.

Zum Bedürfnis: nix da über Verband ! Bedürfnisse für Vereins-WBK werden über § 8 WaffG abgewickelt.

Hoffe, etwas Klarheit in die Sache gebracht zu haben....

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Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wa...2002/gesamt.pdf

WaffG § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

WaffG 2002 § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer,

und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

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Also hier wird nix überlassen, veräußert oder erworben. Es findet lediglich eine Umschreibung der Vereins-WBK auf eine andere verantwortliche Person statt. Diese muss nicht vertretungsberechtigtes Organ im Verein bzw. im Vorstand sein sondern lediglich die üblichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.

Die Umschreibung kostet nach Abschnitt I Ziff. 9 des Gebverz. zur WaffKostV 15,34 Euronen.

Es erfolgt doch erstmal die Änderung der WBK von WaffG aF zu aktueller Fassung,

dann wird noch der Verantwortliche geändert.

Fällt die gesamte Leistung unter die o.g. Gebührenziffer?

Als Behörde ist das Amt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich (örtlich) der Sitz des Vereins fällt.

Wo befindet sich der Sitz eines Vereines, der keine Räumlichkeiten auf Dauer gemietet hat, sondern lediglich über die Nutzungsrechte von 500 Mannstunden p.a. an einer RSA verfügt?

Adresse des Vorsitzenden?

Thnx

BSE1911

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Es erfolgt doch erstmal die Änderung der WBK von WaffG aF zu aktueller Fassung,

dann wird noch der Verantwortliche geändert.

Ein mordsmäßiger Akt, in der Tat ! :)

Fällt die gesamte Leistung unter die o.g. Gebührenziffer?

Ja, sowohl die Neuausstellung als auch die Umschreibung.

Wo befindet sich der Sitz eines Vereines, der keine Räumlichkeiten auf Dauer gemietet hat, sondern lediglich über die Nutzungsrechte von 500 Mannstunden p.a. an einer RSA verfügt?

Adresse des Vorsitzenden?

Das ist eine gute Frage. Meines Erachtens dann dort, wo der Verein überwiegend den Schießsport ausübt.

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Wo befindet sich der Sitz eines Vereines,.....

schau mal in der Satzung nach! Da muß der Sitz des Vereins drin stehen.

Ansonsten die Adresse des nach außen Vertretungsberechtigten.

Das ist eine gute Frage. Meines Erachtens dann dort, wo der Verein überwiegend den Schießsport ausübt.
da hast Du was nicht zu Ende gedacht. Was ist wenn der Verein hauptsächlich auf einer Standortschießanlagen oder einem Truppenübungsplatz schießt? :confused:
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da hast Du was nicht zu Ende gedacht. Was ist wenn der Verein hauptsächlich auf einer Standortschießanlagen oder einem Truppenübungsplatz schießt?

Der Truppenübungsplatz befindet sich entweder in der Gemarkung der Stadt oder innerhalb der Gemarkung eines Landkreises. In beiden Fällen wäre dann eine Zuständigkeit klar - selbst dann, wenn der Truppenübungsplatz womöglich exterritoriales Gebiet sein sollte.

Oder?

BSE1911

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Im Vereinsregister ist eine Geschäftsadresse eingetragen. In unserem Fall z.B., die Privatadresse des 1. Vorsitzenden (meine). Wir haben auch keine eigene Schießstätte, sondern einen Nutzungsvertrag mit der DEVA-Schießanlage Wannsee, aber natürlich dort keinen Briefkasten.

Grüße aus Berlin

Jake C.

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Im Vereinsregister ist eine Geschäftsadresse eingetragen. In unserem Fall z.B., die Privatadresse des 1. Vorsitzenden (meine). Wir haben auch keine eigene Schießstätte, sondern einen Nutzungsvertrag mit der DEVA-Schießanlage Wannsee, aber natürlich dort keinen Briefkasten.

Grüße aus Berlin

Jake C.

genau das sagte ich doch da.
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Oje, soviel Unfug auf einem Haufen hab ich schon lange nicht mehr gesehen ! :o:peinlich:

Also hier wird nix überlassen, veräußert oder erworben. Es findet lediglich eine Umschreibung der Vereins-WBK auf eine andere verantwortliche Person statt. Diese muss nicht vertretungsberechtigtes Organ im Verein bzw. im Vorstand sein sondern lediglich die üblichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.

Die Umschreibung kostet nach Abschnitt I Ziff. 9 des Gebverz. zur WaffKostV 15,34 Euronen.

Zum Bedürfnis: nix da über Verband ! Bedürfnisse für Vereins-WBK werden über § 8 WaffG abgewickelt.

Hoffe, etwas Klarheit in die Sache gebracht zu haben....

Ganz ruhig brauner. Waffenrechtlich ist es genau so wie ich gesagt habe. Sofern es sich nicht schon um eine Vereins-WBK nach neuem Recht gehandelt hat, kann kein Umschreiben stattfinden (es sei denn du zeigst mir den Praragraphen im WaffG wo das Umschreiben von WBKs geregelt ist und womit man andere Regelungen ausheben kann. Dann lasse ich erst einmal, ganz viele Waffen auf mich privat umschreiben :D ) In dem oben geschilderten Fall schien es sich auch nicht um eine Vereins-WBK nach neuem Recht zu handeln.

Die "Vereins-WBKs" nach alten WaffG gab es streng genommen im WaffG gar nicht, sondern es waren immer WBKs, die auf eine Person laufen mussten. Auf dieser WBK konnten natürlich weitere Personen als Mitberechtigte genannt werden, aber wenn die Person, auf die die WBK lief, nicht mehr wollte (oder wie in unserem Fall starb) so musste eine ganz neue waffenrechtliche Erlaubnis beantragt werden. In die Gabs nicht für 15,34 €, sondern war dann doch etwas teurer. Was das spätere umschreiben angeht (wenn man schon eine Vereins-WBK nach neuem Recht hat), hast Du natürlich recht. Da habe ich aber auch nichts anderes geschrieben.

In unsrem Fall hat sich überigens auch die Behörde (nach 2 Monaten und Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde) darauf eingelassen, dass der Antrag des Vereinsvorsitzenden auf eine Vereinswbk ausreicht und kein extra Bedürfnisnachweis erforderlich ist.

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Die "Vereins-WBKs" nach alten WaffG gab es streng genommen im WaffG gar nicht, sondern es waren immer WBKs, die auf eine Person laufen mussten.

In der vierten Verordnung zum Waffengesetz (Kostenverordnung vom Waffengesetz) in der Fassung vom 20.04.1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.03.1997 steht unter Abschnitt II dort 9 etwas von einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen, was meiner Meinung nach schon ziemlich nahe an eine Vereins-WBK kommt.

Danke an alle

BSE1911

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Eben ! :icon14:

Nochmals zur "Überlassung". Es handelt sich um Vereinswaffen, die dem Verein und nicht einer bestimmten Person gehören. Das war sowohl nach altem WaffG so und ist es auch heute noch.

Wenn sich die verantwortliche Person ändert, wird diese halt unmittelbarer Besitzer. Mittelbar ist und bleibt aber der Verein selbst Besitzer der Waffen ! Jegliche Gebührenerhebung für "Erwerb" und "Überlassung" ist hier also nicht rechtens.

Eine Umschreibung von Vereins-WBK gibt es sehr wohl. Hierzu lese man die bereits zwei mal zitierte Ziff. 9 der Anlage I zur WaffKostV. ^_^

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