Guest Einzellader Posted December 16, 2005 Posted December 16, 2005 Hallo, eine Frage an die Rechtsexperten unter Euch: Ich wurde des Besitzes von "Vogelschreck" überführt. Hierbei handelt es sich um pyrotechnische Munition der Klasse PM-II, für die man einen Munitionserwerbschein benötigt. Weil ich keinen Schein habe, wurde ich zu 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Da ich in einen Schützenverein eintreten, KK-Gewehr schießen und nach 12 Monaten eine WBK beantragen möchte, stellt sich mir jetzt die Frage der Zuverlässigkeit. Von der Höhe der Tagessätze her gesehen dürfte ich mit meinen 30 Tagessätzen keine Probleme bekommen, oder ? Im Waffengesetz steht, daß man ab 60 Tagessätzen als unzuverlässig gilt. Aber: ------------------------------------------------------------------- Auszug Waffengesetz: 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. ------------------------------------------------------------------- Was sind das für Tatsachen ? Kann eine Verurteilung zu 30 Tagessätzen auch eine solche Tatsache sein, oder dürfen hier nur andere Tatsachen verwertet werden (z.B. daß man drogenabhängig ist), da das mit der Höhe der Tagessätze ja ansich schon explizit geregelt ist ? Danke für Eure Hilfe !
wahrsager Posted December 16, 2005 Posted December 16, 2005 Ab 60 Tagessätzen gilt man definitiv ("in der Regel") als unzuverlässig, aber auch darunter KANN man als unzuverlässig eingestuft werden. Da es sich um einen Verstoss gegen das WaffG handelt, hast Du wohl schlechte Karten. Wenn das dein bisher einziges Vergehen war, dann liegt das aber im Ermessen des Sachbearbeiters.
karl22 Posted December 16, 2005 Posted December 16, 2005 Was sind das für Tatsachen ? Kann eine Verurteilung zu 30 Tagessätzen auch eine solche Tatsache sein, oder dürfen hier nur andere Tatsachen verwertet werden (z.B. daß man drogenabhängig ist), da das mit der Höhe der Tagessätze ja ansich schon explizit geregelt ist ? Danke für Eure Hilfe ! Mit der Zuverlässigkeit dürfte es Probleme geben, gerade waffenrechtlich relevante Taten werden berücksichtigt. Karl
Sachbearbeiter Posted December 16, 2005 Posted December 16, 2005 Ja, hängt aber stark vom zuständigen SB ab, wie schlimm er die Tat einschätzt. So gut wie unmöglich wird es bei einem wiederholten Verstoß gegen das WaffG, denn spätestens dann greift § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG "wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des (u.a.) WaffG verstoßen".
Guest Mouche Posted December 16, 2005 Posted December 16, 2005 ......kommt sicher auch ein bischen auf die "Umstände" an , wie es festgestellt wurde - Wildes "Herumballern"in besoffenem Zustand in der Öffentlichkeit - oder Abgabe bei Sondermüllsammlung (um jetzt mal nur zwei fiktive Möglichkeiten zu nennen ) dürften sich in der Bewertung der Zuverlässigkeit durchaus unterschiedlich auswirken .................
Guest Einzellader Posted December 20, 2005 Posted December 20, 2005 Hallo Leute, danke für Eure schnellen und zahlreichen Antworten. Da ich mittlerweile so viele kontroverse Aussagen zu dem Thema hatte, habe ich mal beim Ordnungsamt angerufen. Der SB war sehr freundlich und hilfsbereit. Und die gute Nachricht: Er stuft mich als zuverlässig ein ! Die Begründung: Ein Problem besteht erst ab 60 Tagessätzen oder 2 Verurteilungen zu geringeren Tagessätzen. Der SB hat hier keinen Ermessensspielraum, er hält sich einfach an das Gesetz und berücksichtigt nur die Höhe der Tagessätze, nicht den Inhalt der Verurteilung. Was den Part ... bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie... ...angeht: Hier werden nur Tatsachen berücksichtigt, die nicht aus einer Verurteilung herrühren. Der Gesetzgeber will sich hier eine Möglichkeit offenhalten, auch Leute als unzuverlässig einzustufen, die sich in irgend einer Weise unzuverlässig verhalten haben, dafür aber nicht verurteilt wurden. Hierfür wird auch bei der örtlichen Polizeibehörde angefragt. Hatte man mit der schon öfter Ärger, egal welcher Art, kann man als unzuverlässig eingestuft werden. Da muß ich doch das deutsche Rechtssystem mal loben. Man gibt den Menschen eine zweite Chance, das finde ich fair. Solange ich mir nichts mehr zu Schulden kommen lasse, steht der WBK nichts im Wege.
wahrsager Posted December 20, 2005 Posted December 20, 2005 Der SB hat hier keinen Ermessensspielraum, ...hat er doch. Aber wenn er das nicht weiss, umso besser für Dich. Du wirst es ihm ja sicher nicht sagen.
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