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IGNORED

2 Fragen...


Arndt

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich möchte erst einmal alle recht herzlich begrüßen, denn wie ihr sehen könnt, ist das mein erster Beitrag. Ich lebe in BaWü, bin seit August in einem Schützenverein, der dem DSB angehört, aber auch an den BDS angeschlossen ist. Ich habe vor, mit Großkaliber-Kurzwaffen zu trainieren/ sie zu kaufen und spiele deswegen mit dem Gedanken, dem BDS beizutreten. Gut der DSB hat auch GK-Disziplienen für KW,aber wenn ich auch noch in BDs wäre, hätte ich halt mehr Auswahl. Ein Psycho-Gutachten(bin unter 25) habe ich schon beim Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV machen lassen, die müssen es mir nur noch zuschicken. Sachkunde habe ich auch .Jetzt meine Fragen:

Muss ich mit dem Kurzwaffentyp, den ich erwerben will, schon mal im Verein/anderswo geschossen haben, oder reicht der Nachweis des Schießtrainings mit den vom Verein zu Verfügung gestellten Waffen, auch wenn die sich nicht mit der begehrten Waffen decken. (In meinem Fall ein Revolver Kaliber 22,passt also nicht). Großkalibrige Schußwaffen gibt es halt bei uns nicht als Vereinswaffen, und ich kann logischerweise nicht mit etwas üben, was mir nicht zur Verfügung gestellt wird. Ist es in BDS Vereinen üblich, GK-Kurzwaffen als Vereinsleihwaffen zur Verfügung zu stellen? Wenn nicht, wie kann ich an die verlangten Schießübungen kommen?

Wie sieht es bei den ersten beiden Kurzwaffen aus? Mann kan sich ja zwei auf einmal beantragen, gibt es da Stress vom Verband (DSB) oder den Landrats/Ordungsämtern, wenn man diese ersten beiden Waffen für ein und dieselbe Disziplin beantragt?

So das war`s für erste. Hoffe auf baldige Antwort und sage schon mal Danke

S

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Herzlich Willkommen!

Du schiesst doch sicher ab und zu mal mit einer GK-Waffe, oder? (z.B. von einem Schützenkamerad)

Das solltest Du jedesmal im Schiessbuch vermerken.

Die meisten Schützen haben nichts dagegen, einen Neuling mal 5, 10 oder auch 50 Schuss mit ihrer Waffe machen zu lassen.

Was den Verband angeht: Bei uns im BDS LV2 gibt es nur die Unterscheidung Kurz- oder Langwaffe. D.h. man muss mit einer Kurzwaffe trainiert haben, dann kann man eine Kurzwaffe beantragen. Kaliber egal!

Mach aber nicht den Fehler und steig' mit irgendeinem sauteuren Hammerkaliber ein, mit dem Du dann nichts triffst und/oder wo Dir die Muni zu teuer ist. Pistole in 9 Para und Revolver in .357/38 waren meine Wahl, und damit bin ich gut gefahren. Das ist aber natürlich nicht "das einzig Wahre".

Wie sieht es bei den ersten beiden Kurzwaffen aus? Mann kan sich ja zwei auf einmal beantragen, gibt es da Stress vom Verband (DSB) oder den Landrats/Ordungsämtern, wenn man diese ersten beiden Waffen für ein und dieselbe Disziplin beantragt?

Möchtest Du wirklich zwei ähnliche Waffen im gleichen Kaliber? Da kann sich wohl jemand nicht entscheiden :D

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Meines Wissens wird das in einigen Bundesländern verschieden gehandhabt. Die einen zuständigen Verbände, die Dir ja die Bedürfsnis ausstellen müssen, wollen nur eine regelmäßige Teilnahme am Training sehen, die anderen mit erlaubnispflichtigen Waffen, letztlich mit dem Kaliber was man beantragen möchte.

Generell musst Du einen Schießstandnachweis führen. D.h. Du kannst keinen (Kurz)Waffentyp beantragen, den Du mangels zugelassenen Stand nicht schießen kannst.

Ob gleich 2 Bedürfnisse ausgestellt werden, ist vom Gutdünken des Verbandes abhängig. Bedenke ob das auch aus finanzieller Hinsicht gut ist. Bis zur Erlangung der grünen WBK wirst Du schon einiges ausgegeben haben müssen, wie Schrankkauf, Gebühren für MPU, WBK, Sackkunde usw. Nun hast Du vor gleich 2 Waffen zu erwerben, die dann möglicherweise Dein Buget sprengen und folglich kaufst Du zwei ausgelutschte gebrauchte Flitschen. Lieber eine gute, neuwetige oder neue Wffe und später die Zweite.

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wenn man diese ersten beiden Waffen für ein und dieselbe Disziplin beantragt?

Willkommen

Das könnte... nein das wird mit Sicherheit schwierig... denn:

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

(...)

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Zwei Waffen für die gleiche Sportdisziplin könnten erforderlich sein wenn:

  • Du dadurch Deine Leistungen verbessern möchtest
  • Du (hier gibt es unterschiedliche Anforderungen) als sog. Wettkampfschütze eingestuft wirst und für nationale oder sogar internationale Wettkämpfe eine Ersatzwaffe brauchst

Dürfte wohl beim Erstantrag schwierig werden.

mal 5, 10 oder auch 50 Schuss mit ihrer Waffe machen zu lassen.

Zumal das die spätere Qual der Wahl vereinfacht...

im BDS LV2 gibt es nur die Unterscheidung Kurz- oder Langwaffe.

Selbst diese (im übrigen nicht im WaffG zu findende) Unterscheidung wird nicht mehr gemacht. Schau ma auf die neuen (wie heißen die :wacko: ) „Anträge für Sportschützen-Bescheinigungen"

Gruß Gromit

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Ein Psycho-Gutachten (bin unter 25) habe ich schon beim Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV machen lassen, die müssen es mir nur noch zuschicken. Sachkunde habe ich auch.

Mal eine Frage: Wenn du seit August regelmäßig schießt, hast du doch noch lange nicht dein Jahr rum, das für den Bedürfnisnachweis erforderlich ist. Eine eigene Waffe könntest du dann frühestens im August 2006 beantragen. In diesem Sinne verstehe ich dann auch nicht, warum du schon ein psychologisches Gutachten hast erstellen lassen. Dies sollte eigentlich erst möglich sein, wenn du den Antrag gestellt hast und die Behörde Kenntnis von dir hat. Der Gutachter muss nämlich Informationen über dich einholen, unter anderem auch von der Behörde, und wenn die dich nicht kennen kanns auch keine Auskunft geben. Ein Gutachten ohne das diese Informationen mit eingeflossen sind wird keinen Bestand haben zumal es im August 2006 schon wieder seine Gültigkeit verloren hat (nur sechs Monate lang gültig).

Ansonsten wirds mit zwei gleichen (bzw. sehr ähnlichen) Waffen als Sportschütze schwierig. Das ist zwar möglich, aber dir als Anfänger dürfte der Nachweis nicht gelingen. Was du machen kannst, ist z.B. eine 9 mm Waffe mit Mikrometer-Visierung für 25 m Präzi (BDS 1101) kaufen und noch eine weitere 9 mm Waffe für Dienstpistole (BDS 1114), da hier keine Mikrometer-Visierung zulässig ist. Das können dann auch zwei bis auf die Visierung baugleiche Waffen sein (z.B. zwei Beretta 92 :icon14::) ) Im BDS LV4 (NRW) ist es nicht notwendig mit einer Waffenart, die man beantragen will, auch trainiert zu haben. Es reicht wenn man nachweist, das man mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein Jahr lang trainiert hat (egal ob KW oder LW, eins reicht für beides).

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...steht bitte wo?

Wo es steht, weiss ich nicht, aber ich habe es mir von Herrn Yorck Neusser (Diplom Psychologe Uni Düsseldorf) sagen lassen. Es erscheint mir auch logisch, da das Gutachten den gegenwärtigen Zustand der Person wiedergeben soll und nicht, wie es vor einem Jahr mal war. In einem Jahr kann ja auch viel passieren.

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Es erscheint mir auch logisch

Mir nicht. Denn es soll geprüft werden, ob jemand (der unter 25 ist) schon die Befähigung besitzt, eine GK Schußwaffe zu besitzen... Somit nimmt der Gesetzgeber an, dass eine Person mit zunehmenden Alter (sprich > 25) automatisch diese Fähigkeit erlangt. Beweist jemand mit bspw. 21 seine Befähigung durch ein entsprechendes Gutachten, so kann es (nach erachten unseres Gesetzgebers) ja nur noch besser werden.... oder? :rolleyes:

Gruß Gromit

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Mir nicht. Denn es soll geprüft werden, ob jemand (der unter 25 ist) die Befähigung besitz, eine GK Schußwaffe zu besitzen... Somit nimmt der Gesetzgeber an, dass eine Person mit zunehmenden Alter (sprich > 25) automatisch diese Fähigkeit erlangt. Beweist jemand mit bspw. 21 seine Befähigung durch ein entsprechendes Gutachten, so kann es (nach erachten unseres Gesetzgebers) ja nur noch besser werden.... oder? :rolleyes:

Also ich habe das von mir gesagte von zwei voneinander unabhängigen Psychologen erzählt bekommen. Es soll immer der gegenwärtige Geisteszustand überprüft werden. Es könnte ja sein, das jemand mit 21 Jahren völlig OK ist, aber mit 24 Jahren erhebliche Depressionen und Selbstmordabsichten hat. Dass das aber auch einem über 25 jährigen passieren kann, lässt das Gesetz mal eben so ausser acht. In diesem Sinne würde ich dir prinzipiell zustimmen, das ein 21 Jahre alter Mensch, der mal von einem Psychologen für geeignet befunden wurde, dies auch erstmal bleibt. Wenn er dann mal über 25 ist fragt sowieso so schnell keiner mehr danach. Aber wie gesagt, da die Eignung zum Zeitpunkt der Antragsstellung überprüft werden soll, machts schon Sinn, dass das Gutachten zeitnah erfolgen muss.

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von zwei voneinander unabhängigen Psychologen erzählt bekommen

Wie gut das das keine Ärzte sind... sonst hättest Du drei "Meinungen" bekommen... :rotfl2:

Ansonsten: Halten wir uns ans WaffG und an die AWaffV. Es ist kein Zeitpunkt benannt, nachdem ein Gutachten für die Behörde nicht mehr gelten würde. Einzig dein Einwand, dass der "Betroffene" (steht so in der AWaffV) die Behörde vorher darüber zu unterichten hat, wen er mit dem Gutachten beauftragt hat zählt... Das wann ist unerheblich...

Schönen Abend

Gromit

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Selbst diese (im übrigen nicht im WaffG zu findende) Unterscheidung wird nicht mehr gemacht. Schau ma auf die neuen (wie heißen die :wacko: ) „Anträge für Sportschützen-Bescheinigungen"

Gruß Gromit

gibt es neue? die ich nicht kenne.

könnte die mal jemand verlinken, bitte

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Ansonsten: Halten wir uns ans WaffG und an die AWaffV. Es ist kein Zeitpunkt benannt, nachdem ein Gutachten für die Behörde nicht mehr gelten würde. Einzig dein Einwand, dass der "Betroffene" (steht so in der AWaffV) die Behörde vorher darüber zu unterichten hat, wen er mit dem Gutachten beauftragt hat zählt... Das wann ist unerheblich...

Also das haben die sich ja nicht selber ausgedacht. Diese Informationen kommen von der Behörde. Natürlich könnte das auch daran liegen, das hier in NRW die Behörden strenger als vorgeschrieben sind. Sehr gut vorstellbar ist es auf jeden Fall, das die Behörden hier ein Gutachten, das älter als sechs Monate ist, nicht mehr anerkennen. Ich kann aber in den nächsten Tagen mal bei meiner Behörde nachfragen. Gut jetzt ist es natürlich auch nicht unbedingt maßgeblich, was die Behörden sagen (vor allem nicht in NRW), aber den Ärger hat man in jedem Fall erst mal selber. Aber wie du schon sagtest, wenn er die Behörde von seinem Gutachten nicht in Kenntnis gesetzt hat, kann er das jetzt erstellte eh knicken.

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. Aber wie du schon sagtest, wenn er die Behörde von seinem Gutachten nicht in Kenntnis gesetzt hat, kann er das jetzt erstellte eh knicken.

Nein, muss ich nicht, ich habe mir den entsprechenden Paragraphen durchgelesen und bin zu dem Schluß gekommen, daß die von euch beschriebenen Regularien für mich nicht gelten. Die Behörde muss nur dann im Vorraus informiert werden, wenn sie selbst das Gutachten angeordnet hat, weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit hat. Im Gesetz heißt es:

Zitat Anfang

§ 4

Gutachten über die persönliche Eignung

(1) Derjenige,

1.

dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er

a)

geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

B)

abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,

c)

auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder

2.

der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,

hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.

Amtsärzten,

2.

Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

3.

Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,

4.

Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder

5.

Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

Zitat Ende

Ich hätte Teile des Paragraphen gerne hervorgehoben, bekomme aber immer eine Fehlermeldung. Lest ich aber Absatz 3 und Absatz 1 Nr.1 durch, aus denen geht glasklar hervor, daß die von euch beschriebenen Einschränkungen nur in diesen Fällen gelten:

1) Derjenige,

1.

dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er

a)

geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

B)

abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,

c)

auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder

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