jeff Posted October 5, 2005 Share Posted October 5, 2005 Hallohaa, kann irgendwie nicht so recht die lieben §§ auf diesen Sachverhalt anwenden: - 19 Jahre alt, P226 9mm auf Hong Kong Exemption permit (sowas wie eine WBK) - Deutscher Staatsbürger, lebend in Hong Kong aber Wohnsitz laut Gesetz/Pass Deutschland (da Zweck des Auslandsaufenthalts nur Studium; ununterbrochen seit 19 Jahren) - möchte gerne im Sommer mein Pistölchen nach Deutschland mitnehmen und in meinem alten Verein *das waren noch Zeiten * schiessen. Neben der Einfuhrgenehmigung, welche Form von Erlaubnis benötige ich für den 3-monatigen Besitz im urdeutschen Staatsgebiet? Ich hoffe doch mal nicht, dass es an der 21-Jahre-Grenze scheitert??? Jeff Link to comment Share on other sites More sharing options...
steinertdd Posted October 5, 2005 Share Posted October 5, 2005 nach meiner Ansicht gilt die 21 Jahre-Grenze. Aber: Frage doch einfach den zuständigen Sachbearbeiter bei der in Hessen zuständigen Behörde. Dies sollte der einfachste und sicherste Weg sein. Alle anderen spekaulationen helfen Dir eh nicht weiter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 5, 2005 Share Posted October 5, 2005 Ups, da ging wohl was schief. Hatte gepostet: vergiss das lieber Jeff. Zu jung, zu teuer, zu aufwändig... Gruß SB Edit: Und nu fehlt mein erstes Posting ? Ich blicks net... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lobbyist Posted October 5, 2005 Share Posted October 5, 2005 Neben der Einfuhrgenehmigung, welche Form von Erlaubnis benötige ich für den 3-monatigen Besitz im urdeutschen Staatsgebiet? Ich hoffe doch mal nicht, dass es an der 21-Jahre-Grenze scheitert??? Jeff Meiner Meinung nach gilt für Dich als Deutscher das gleiche Recht wie für jeden anderen Deutschen auch, egal, was Du im Ausland sonst so treibst. Das heißt, daß Du bei Waffenbesitz in Deutschland eine WBK brauchst. Allerdings gibt es da noch verschiedene §§, die es möglich machen könnten: Z.B. den §29 WaffG, nachdem eine Verbringung nach D gestattet werden kann, wenn der Empfänger zum Besitz der Waffen berechtigt ist (Aufbewahrung durch einen Vereinskollegen). In dem Fall sind die Zollbehörden die richtigen Ansprechpartner, die meiner Erfahrung nach auch sehr hilfsbereit sind. Eine zollrechtliche Erlaubnis ist besser als jedes sonstige Papier. Zu beachten ist auch §33. Außerdem gibt es noch den §32 Absatz 3, Satz 2, der für Sportschützen gilt, wenn Du alle Voraussetzungen (Sachkunde, etc.) erfüllst. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DVC Posted October 6, 2005 Share Posted October 6, 2005 sehe ich das richtig, dass du in HK deine Knarre im Verein lagern musst? Link to comment Share on other sites More sharing options...
jeff Posted October 6, 2005 Author Share Posted October 6, 2005 Yo, das ist ein bisschen weird. Ausser wenn man mal nen Grund hat, damit rauszugehen (Wettbewerb oder Schießen woanders), bleibt sie im fetten, begehbaren Vereinstresor. Das Waffenrecht wurde dahingehend vershärft, als China 1997 die Macht uebernommen hat - einiges schnelle, anderes erst 2000. Man kann dann zwar nicht Nachmittage damit verbringen, die Pistole zu putzen und zu reinigen und zu polieren und...aber naja. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.