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IGNORED

Überlassen von Schusswaffen


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Nun kann ja ein Berechtigter einem anderen Berechtigtem eine Schusswaffe (hier Flinte) für den begrenztem Zeitraum von einem Monat überlassen.

Gilt das eigentlich auch für passende Munition?

Geistert im www irgendwo ein Formblatt dafür rum? Das wäre einfacher.

Geschrieben

Grrrr, ich habe mich schon dusselig gesucht. Ich habe nur Formblatter gefunden, wo die Überlassung der Behörde angezeigt werden muss.

Konkret geht es nun, dass ein befreundeter Jäger mir seine Flinte leihen will, damit ich zu Hause Trockenanschläge üben und - sofern das Teil passt - ich diese zur Ausbildung auf dem Stand mitnehmen darf. Munition ist nicht so wichtig, weil ich auf dem Stand ohnehin kaufen muss.

Da ich gerade meine beiden WBK's erhalten habe, bin ich wohl berechtigt und möchte natürlich alles richtig machen.

Geschrieben

Floppyk,

bist Du im FWR? Wenn nein, schnell eintreten und dann, bzw wenn ja, einfach dort anrufen oder anmailen, dann kriegst du die Formulare zugemailt.

Geschrieben
Konkret geht es nun

voll konkret: :new_russian:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a. lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b. vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

und weiter gehts mit

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Gruß Gromit

Geschrieben

brrrrr... ist die häßlich....

Ich hatte grade mal beim WO Download geschaut. War mir ziehmlich sicher, dass es da so was gab?! Ist aber nicht mehr Vorhanden. Vielleicht sollten wir mal wieder eine Basteln... wird ja häufiger mal gebraucht...

Geschrieben

Guckst Du da:

Beitrag

Unter #11 findest Du Überlassungserklärung.

MP

Genau das benutze ich auch immer; wobei sich da ein kleiner Fehler eingeschlichen hat: Da steht doch, "im folgenden Überlasser genannt" und "im folgenden Empfänger genannt"... Da ist finde ich jemandem die Zeile verrutscht; ICH zumindest habe mir das Formular nach meinen Wünschen leicht umgeändert.

Aber ist ja auch egal; denn inhaltsmässig ist es topp; lediglich formal hat es diese zwei kleinen Fehler.

IMI

Geschrieben

...wobei sich da ein kleiner Fehler eingeschlichen hat: Da steht doch, "im folgenden Überlasser genannt" und "im folgenden Empfänger genannt"... Da ist finde ich jemandem die Zeile verrutscht;

Bitte hilf mir den Fehler zu verstehen, damit ich ihn beseitigen kann.

"Hans überlässt als Überlasser an den Empfänger Georg folgende Schusswaffe."

Passt doch, oder? :confused:

MP

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Sagt mal wie seht Ihr das, darf ich mir von einem Händler eine Waffe vorübergehend leihen (z.B. zur Ansicht etc.)?

Normalweise würde ich sagen ja, denn er ist Berechtigt und ich auch, jetzt hat mir aber ein Händler gesagt das dürfte er nicht weil die Waffe in seinem Waffenhandelsbuch steht und nicht auf seiner WBK.

Was meint Ihr?

Gruß

Leusel

Geschrieben
hat mir aber ein Händler gesagt das dürfte er nicht

Strenggenommen hat er recht:

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.(...)

Gruß Gromit

Geschrieben

Das bezieht sich aber auf

(...)Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs.1(...)

Sonst jemand bist z.B. Du... Nicht aber der Händler mit einer Erlaubnis nach § 21...

Gruß Gromit

Geschrieben

wenn Gromit Recht hat wären die Händler und BüMas in unserer Gegend alle Gesetzesbrecher. Denn die überlassen einem Berechtigten gerne Waffen zur Ansicht.

wenn Gromit Recht hätte wären die Händler und BüMas in unserer Gegend alle Gesetzesbrecher. Denn die überlassen einem Berechtigten gerne Waffen zur Ansicht.

Geschrieben

Das hatten wir hier schon mal diskutiert. Die Frage ist, ob sich diese Fälle nach § 12 Abs. 1 nur auf den zweiten Satz oder auch auf Satz 1 beziehen. Da der zweite Satz und dieser Passus mit einem Strichpunkt "verbunden" sind, scheint nur Satz 2 gemeint zu sein.

Selbst wenn man die Waffenleihe eines Händlers ohne WBK-Eintrag und Meldung an die Waffenbehörde als Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG ansieht, besteht für den Händler aber trotzdem keine Gefahr weil dieser Verstoß im Gegensatz zum Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht bußgeldbewehrt ist und somit nicht geahndet werden kann. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber eine Waffenleihe durch Händler (und diese macht ja in der Praxis durchaus Sinn) ohne WBK-Eintrag beim Erwerber billigt. B)

Geschrieben
wären die Händler und BüMas in unserer Gegend alle Gesetzesbrecher

Deshalb schrieb ich ja auch: "strenggenommen".... Ich möchte den Ordnungshüter sehen, der die Rechtmäßigkeit der Waffenleihe anzweifelt... (außer er ließt bei WO mit...)

Scheint ein weiterer "WaffG bug" zu sein. :unknw:

Gruß Gromit

Geschrieben

Mein Waffenhändler leit mir eine Waffe bis zu 7 Tage zum testen, füllt lediglich einen Lieferschein mit Rückgabevermerk drauf aus und gut ist es. Laut seiner Aussage ist das kein Problem!

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

wenn Gromit Recht hat wären die Händler und BüMas in unserer Gegend alle Gesetzesbrecher.

Meine Frage passt nicht unter das Titelthema rein, wollte aber auch kein neues Thema eröffnen.

Folgende hitzige Stammtischdebatte mit offenem Ausgang:

Was passiert einem Büchsenmacher/ Waffenhändler, wenn ihm aus irgendwelchen Gründen eine Kurzwaffe "abhandenkommt"?

Ich meine damit keine illegalen Sachen, sondern er stellt bei der Inventur fest, dass ihm eine KW fehlt.

Kann er dann seinen Beruf vergessen, oder hat er die Möglichkeit, die Waffe aus dem Handelsbuch "auszutragen", ohne dass ihm gleich der Staat die Lizenz entzieht?

Einige meiner Kollegen waren der Ansicht, dass ihm das möglich wäre, wenn er es geschickt anstellt. :gaga:

Geschrieben

Ich meine damit keine illegalen Sachen, sondern er stellt bei der Inventur fest, dass ihm eine KW fehlt.

.. kann ja mal passieren.... wenn's bei einer bleibt....

:rotfl2:

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