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Rote WBK §18 WaffG


Gast BSE1911

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

wie man Schießstandsachverständiger wird, könntest Du vom LKA München erfahren. Dort ist Herr Stiefel der u.a. Schiessstandsachverständiger ist, der Dich "aufklären" könnte....und auch die DEVA hält Lehrgänge zum Erwerb der SV-Tätigkeit in dieser Hinsicht (mit Prüfung) ab.......aber was hat das mit Waffenerwerb zu tun???

Es war nur ein Beispiel für Sachverständige aus dem Geltungsbereich des Waffenrechts, die ihre Anerkennung als Sachverständige nicht über die von Dir angesprochenen Möglichkeiten HWK/IHK erhalten (>>Üblicherweise wird diese Art Bedürfnis nur im konkreten Falle (Zulassung als SV durch die HWK/IHK etc )... anerkannt.<<).

Wenn einer SSV werden möchte, muß er nicht mit dem LKA Bayern korrespondieren, sondern er möge auf der Homepage des DSB nachschauen. Dort gibt es auch Anmeldeformulare für die Lehrgänge in Wiesbaden. Das man dann letztendlich bei Dieter Stiefel (Bundesreferent Schießstandbau des DSB und Polizeiangestellter des Landes Bayern) landet, ergibt sich dann von selbst.

Der Tip mit der DEVA ist toll, nur würde der einem Interessierten nicht wirklich helfen. Die bieten meines Wissens keine solche Lehrgänge an. Früher war die DEVA mal für die Schießstand-Richtlinien zuständig (Durch Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 6.2.1935), aber das ist schon verjährt.

Ich habe nur darauf hingewiesen, das DEINE waffenrechtliche Erlaubnis von der Behörde selbst, unter der Prämisse des Waffensammelns erteilt wurde, wie aus deren ureigenstem Text hervorgeht. Wenn diese darunter auch die Erprobung etc. mit nachherigem Weiterverkauf der Schusswaffen subsumiert hat, deutet das lediglich auch darauf hin, das jedenfalls KEINE WBK für Sachverständige im Sinne des heutigen §18 erteilt wurde.

OK, es kann sich nicht um eine WBK für Sachverständige im Sinne des heutigen §18 handeln, da sie zu Zeiten des vorherigen Gesetzes erteilt wurde. Ich vermute mal, dass Deine Sachverständigen-WBK, die Du vor dem 01.04.2003 erworben hast (nach § 28 WaffG aF), dass diese WBK nicht auf das heutige WaffG, dort §§ 17 und 18 umgeschrieben wurde sondern gem § 58 Abs 1 fortbesteht.

Diese Sachverständigen VERÄUSSERN in der Regel ihre "erworbenen" Schusswaffen nicht, sondern geben sie nach erfolgter Erprobung/Begutachtung zurück(ob jetzt ans Gericht oder an einen Hersteller spielt keine Geige).Falls die Waffe(n) dennoch in die Referenzsammlung aufgenommen würde (n) , muss halt vor Ablauf der 3-Monatsfrist die Übernahme gemeldet und der Eintrag vorgenommen werden.

Und nun gehen wir davon aus, dass der Überlasser nicht das Gericht sei, sondern ein Büchsenmacher, dass auch der Eigentümer wechsele (ich zahle dem Büma Geld für die Waffe), dass die Waffe nicht zur Begutachtung überlassen wurde, sondern ich sie für diverse Tests benötige, dass diese Tests innert weniger als 90 Tagen abgeschlossen seien und ein anderer Berechtigter diese Testwaffe gerne innerhalb dieser 90 Tage erwerben würde.

Wie steht es dann um meine Eintragepflichten?

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Und nun gehen wir davon aus, dass der Überlasser nicht das Gericht sei, sondern ein Büchsenmacher, dass auch der Eigentümer wechsele (ich zahle dem Büma Geld für die Waffe), dass die Waffe nicht zur Begutachtung überlassen wurde, sondern ich sie für diverse Tests benötige, dass diese Tests innert weniger als 90 Tagen abgeschlossen seien und ein anderer Berechtigter diese Testwaffe gerne innerhalb dieser 90 Tage erwerben würde.

Wie steht es dann um meine Eintragepflichten?

Gut Schuß,

BSE1911

Ich schreibe es gerne nochmals. :rolleyes:

Maßeblich für die Eintragungspflicht ist alleinig, wie lange Du den Besitz über die Waffe ausübst. Bis zu drei Monate: kein Eintrag, darüber: Eintrag in WBK. So einfach ist das.

Grüssle

SB

Geschrieben

Ich habe nur darauf hingewiesen, das DEINE waffenrechtliche Erlaubnis von der Behörde selbst, unter der Prämisse des Waffensammelns erteilt wurde, wie aus deren ureigenstem Text hervorgeht. Wenn diese darunter auch die Erprobung etc. mit nachherigem Weiterverkauf der Schusswaffen subsumiert hat, deutet das lediglich auch darauf hin, das jedenfalls KEINE WBK für Sachverständige im Sinne des heutigen §18 erteilt wurde.

Was Behörden so alles subsumieren:

Da schrieb mir meine Behörde im Juni 2004

Sehr geehrter Herr BSE1911!

Ihnen wird zur Last gelegt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie sind Inhaber einer Waffenbesitzkarte gem. § 18 WaffG als Waffen- und Munitionssachverständiger.

...

Gem. § 53 Abs 1 Ziff. 5 WaffG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. entgegen § 10 Abs 1 Satz 4 WaffG eine Anzeige nicht rechtzeitig erstattet.

Von einer Owi wurde nachdem ich geantwortet habe zum Glück abgesehen, nicht ohne mir ins Gewissen zu reden: künftig auf die fristgerechte Einhaltung sämtlicher Fristen für Anzeige, Buchführung und Vorlage zur Eintragung des Erwerbs bei der zuständigen Behörde zu achten.

Dem Teufel nochmals von der Schippe gesprungen. Daher aber die Sensibilität für die fristgerechte und korrekte Melderei.

BSE1911

Geschrieben

Was Behörden so alles subsumieren:

Da schrieb mir meine Behörde im Juni 2004

Sehr geehrter Herr BSE1911!

Ihnen wird zur Last gelegt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie sind Inhaber einer Waffenbesitzkarte gem. § 18 WaffG als Waffen- und Munitionssachverständiger, die nicht für Schusswaffen jeder Art erteilt worden ist. Somit unterliegen Sie der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG.

...

Gem. § 53 Abs 1 Ziff. 5 WaffG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. entgegen § 10 Abs 1 Satz 4 WaffG eine Anzeige nicht rechtzeitig erstattet.

Von einer Owi wurde nachdem ich geantwortet habe zum Glück abgesehen, nicht ohne mir ins Gewissen zu reden: künftig auf die fristgerechte Einhaltung sämtlicher Fristen für Anzeige, Buchführung und Vorlage zur Eintragung des Erwerbs bei der zuständigen Behörde zu achten.

Dem Teufel nochmals von der Schippe gesprungen. Daher aber die Sensibilität für die fristgerechte und korrekte Melderei.

BSE1911

Anscheinend liest hier niemand meine Postings. <_<

Probier ichs halt anders. Wenn der rot eingefügte Vermerk so oder so ähnlich in Deinem Schreiben stand (Du hast nur drei Punkte ... eingefügt), hatte Deine Waffenbehörde recht. Ansonsten hast Du nun mal drei Monate + 1 Tag Zeit für den Eintrag.

Geschrieben

Anscheinend liest hier niemand meine Postings.

Selbstverständlich werden die Sachbearbeiter-Postings gelesen.

Sind ja auch meist recht hilfreich. :eclipsee_gold_cup:

Vermisse nur (gelegentlich) konkrete für das Gespräch mit den Ämtlern nutzbare

Argumentationshilfen (eigentlich gibts nix Konkreteres als die jeweiligen §§) die

dann die Paragrafen unterstreichend auch zur Erleuchtung in der Amtsstube führen

könnten.

Thnx,

BSE1911

Geschrieben

Vermisse nur (gelegentlich) konkrete für das Gespräch mit den Ämtlern nutzbare

Argumentationshilfen (eigentlich gibts nix Konkreteres als die jeweiligen §§) die

dann die Paragrafen unterstreichend auch zur Erleuchtung in der Amtsstube führen

könnten.

Thnx,

BSE1911

Stimmt. Ein Kunde von mir hat einen Gesetzestext mit etlichen Leuchtstiftmarkierungen, den er bei jeder persönlichen Vorsprache dabei hat. Der Ordnung halber sollte ich allerdings darauf hinweisen, dass sämtliche Markierungen (zumindest die gelben, grünen, roten, orangefarbenen und blauen) von mir stammen. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Das Waffg. und auch der Text der bisher rumgeeierten Verwaltungsvorschriften lassen wohl diesbezüglich kaum Spielrau. Sicherlich wird ein Schießstandsachverständiger Waffen welche für die Abnahme eines Standes zu Erprobungszwecken erforderlich sind, über WBK Grün genehmigt bekommen. Für eine Rote, denke ich, wird der Themenkomplex alleine keine geeignete Grundlage liefern.

Gruß

Makalu

Geschrieben

@makalu

Da bin ich anderer Auffassung. Ein Bedürfnis für Grün ist für einen Sachverständigen nicht gegeben. Er ist weder sportschütze noch Jäger. Da er sich u.a. mit der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen des Projektils) beschäftigt ist nach den vorliegenden VwV Entwürfen damit die Erfordernis für Rot nachgewiesen. In diesem Punkt gab es keine Änderungen der VwV und deshalb ist Dein Einwand wegen dem herumgeeiere nicht zutreffend. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ein Schiesstandsachverständiger kein Sachverständiger im Sinne des §18 WaffG sein soll.

Geschrieben

ist natürlich auch ein Gesichtspunkt!

Vielleicht kommst du damit ja durch. Nur für eine Grüne musst du weder Jäger noch Sportschütze sein, da gibt es noch viele andere Möglichkeiten.

Wobei ich mir ehrlich gesagt nicht ganz darüber im klaren bin, wo und wann ein Schießstandsachverständiger endballistische Untersuchungen durchführt für die ehr dann auch noch mehrere Waffen benötigt. Aber überzeuge davon mal die Behörden und poste dein Resultat.

Nach meiner Meinung sollte er ggf. von den jeweils durchschlagstärksten Waffen jeder Joule Klasse eine haben und selbst da weiß ich, dass es in der Regeln nicht so ist.

Wenn natürlich ein SS-Schachverständiger an der Entwicklung von neuen, optimierten Schießstandrichtlinien mitarbeitet und dazu umfangreiche Materialtests durchführt und das nachweisen kann, schaut die Sache bestimmt etwas anders aus. Die meisten machen das aber eben nicht.

Die Rote nach §18 ist nicht immer so ganz leicht zu bekommen. Das hängt oft nicht mal alleine an der örtlichen Behörde.

Gruß

Makalu

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