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IGNORED

5,45x39 - Militarversion erlaubt oder nicht?


freihandschütze

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Geschrieben

Hallo miteinander,

bin neu hier und habe auch gleich eine etwas verzwickte technisch-juristische Frage, wie einige Threads zuvor ebenfalls zu Russenmunition.

Die Patrone 5,45x39 M74 gibt es hierzulande nur in teuren zivilen Vollmantel-Bleikern-Versionen zu kaufen und ist schwer zu bekommen, z.B. zum Verschießen im Suhler ZF-Repetierer SSG-82.

Die Geschoss-Militärversion 7N6 besteht aus einem Flussstahl-Vollmantel, in den mit Hilfe von Blei ein Penetrator aus Stahldraht eingebettet ist. Die Geschossspitze ist unter dem Vollmantel hohl (Skizze: http://www.mastergun.ru/filing/257/ , Bild 1).

Surplusmunition mit solchen Geschossen z.B. aus DDR-Beständen ist nicht erhältlich, vermutlich, weil die landläufige Meinung besagt, dass Patronenmunition mit Stahlkerngeschoss = verbotener Gegenstand nach KWKG/Waffengesetz.

Nach Gesetzeslage ist aber nur solche Munition verboten, welche ein Hartkerngeschoss mit Kernhärte von mindestens 400 Brinell / 421HV30 besitzt. Dabei spielt der Werkstoff des Kerns keine Rolle.

Nun ist mir aber ein ein Link (für die russischsprachigen: http://www.mastergun.ru/filing/257/ ,Tabelle 1) in die Hände gefallen, welcher besagt, dass bei den zuerst hergestellten Standardgeschossen Typ 7N6 der Penetrator aus ungehärtetem Stahldraht aus Kohlenstoffstahl C10 (bzw. russ. Norm Gost Stal10) besteht. Ungehärteter Stahl mit 0,1% Kohlenstoff erreicht aber niemals eine Härte von 421 HV , eher 250-300 HV.

Ist solche Munition also verboten oder nicht?

Gibt es (andere) Gründe, die gegen den legalen Besitz bzw. das Verschießen solcher Munition auf Schießständen sprechen?

In der Hoffnung auf reichhaltige Antworten,

der Freihandschütze

Geschrieben
Nun ist mir aber ein ein Link (für die russischsprachigen: http://www.mastergun.ru/filing/257/ ,Tabelle 1) in die Hände gefallen, welcher besagt, dass bei den zuerst hergestellten Standardgeschossen Typ 7N6 der Penetrator aus ungehärtetem Stahldraht aus Kohlenstoffstahl C10 (bzw. russ. Norm Gost Stal10) besteht. Ungehärteter Stahl mit 0,1% Kohlenstoff erreicht aber niemals eine Härte von 421 HV , eher 250-300 HV.

Welche Härte der Stahl hat, entzieht sich meiner Kenntnis, jedoch

Патрон патрона 7Н6 (См. рис. 1) содержит штампованный, термически необработанный стальной сердечник (материал - сталь 10), биметаллическую оболочку, свинцовую рубашку. В головной части пули имеется полость, позволяющая сместить центр тяжести пули в сторону хвостовой части и обеспечить потерю устойчивости пули при встрече с преградой, что придаёт ей дополнительное убойное действие.

scheint der Kern tatsächlich aus ungehärtetem Material zu sein (sh. Fettung im russischen Text), was deine Aussage für mich plausibel macht - und auch deine Schlußfolgerung bezüglich der juristischen Wertung dieser Patronen.

Wenn der Schießstand einen Kugelfang aus Stahl hat, wäre es IMHO ziemlich unfair dem Betreiber gegenüber. Der Kern heißt nicht umsonst Penetrator.

Ich frage mich allerdings, wie lange der Lauf eine gute Präzision bringt, wenn dort Muni mit Flußstahlmantel verschossen wird.

Geschrieben

Moin!

Wenn der Stahlkern die Härtevorgaben nicht übersteigt, ist die Munition nicht verboten.

Letztes Manko wäre dann die fehlende CIP Zulassung, was zur Folge Hat, daß man diese Munition nur mit einem MES für Munition aller Art erwerben kann.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Moin!

Wenn der Stahlkern die Härtevorgaben nicht übersteigt, ist die Munition nicht verboten.

Letztes Manko wäre dann die fehlende CIP Zulassung, was zur Folge Hat, daß man diese Munition nur mit einem MES für Munition aller Art erwerben kann.

Gruß,

frogger

393544[/snapback]

Das Problem dieser Munition ist, das alle diese militärischen Sorten 7N6 und 7N10 usw. in Väterchen Russlands Landen selbst als Kriegswaffe eingestuft sind und die Firmen für "Zivil"-Ausfuhren gar keine Genehmigung erhalten. Diese Sorten dürfen NUR an Governments verkaufen werden und da muss auch noch Moskau zustimmen. Für zivile Ausfuhren gibbets keine Zustimmung von Rosoboronexport-Federal State Unitary Enterprise-, die den gesamten Export von Rüstungsgütern und Waffen und Munition abwickelt. Sogar militärishce Platzpatronen können nicht ohne Zustimmung verkauft werden, nur die Zivilversionen-die mit enem grünen HM-Ring gekennzeichnet sind- dürfen verkauft werden.

Da der MES aller Art meistens unter dem Aspekt des "Sammelns" und somit unter Zugrundelegung dieses speziellen Bedürfnisses erteilt wurde, würde er dann auch das Problem der "Schiessmunition" nicht lösen.... :-)

Muni

Geschrieben

...unter Beachtung von §11 Beschussgesetz könnte aber ein Sachverständiger ballistische Untersuchungen an dieser Munition vornehmen. Der hat auch einen MES für Munition aller Art...

Das sportliche Schießen mit dieser Munition scheidet wegen der fehlenden Zulassung eh aus, egal mit was für einem MES man soch eine Munition erworben hat.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Frage zur Ziel-Ballistik dieser Munition:

Ist es richtig, daß das konstruktive Hauptziel dieser Geschioss-Konstruktion weniger die Erhöhung der Durchschlagskraft gegen Hartziele ist, sondern primär eine Verlagerung des Schwerpunktes erreicht werden soll, die ein Überschlagen und Taumeln des Geschosses im Weichzielmedium zur Folge hat und damit die Wundwirkung unter Einhaltung des Kriegsvölkerrechts erhöht?

Gruß,

frogger

Geschrieben
...unter Beachtung von §11 Beschussgesetz könnte aber ein Sachverständiger ballistische Untersuchungen an dieser Munition vornehmen. Der hat auch einen MES für Munition aller Art...

Das sportliche Schießen mit dieser Munition scheidet wegen der fehlenden Zulassung eh aus, egal mit was für einem MES man soch eine Munition erworben hat.

Gruß,

frogger

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Deswegen schrieb ich ja "meistens"; soviele Sachverständige gibts ja garnicht und die meisten davon -die tatsächlich "öffentlich" tätig sind-, kenne ich.Das Gros der MES aller Art ist dennoch für Sammler erteilt worden...

GF, Muni

Geschrieben

Hallo Leute,

vielen Dank für die (Insider-)Infos. Hilft schon mal weiter.

Ich fasse mal zusammen:

Die angesprochene Munition ist kein verbotener Gegenstand (sofern die Geschoss-Kernhärte <400HB).

Munition muss nach CIP geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein (lernte man ja schon in der Sachkundeprüfung nach altem Waffengesetz). Ist im neuen Gesetz der §24. Wer mit solcher Munition Gewerbe treibt, begeht eine §53 (1).9/10 (zitiert man das so?) eine Ordnungswidrigkeit.

Entsteht die nächste Frage:

Nirgendwo im Gesetz kann ich allerdings finden, was passiert, wenn man als Sportschütze diese Munition erwirbt, sie besitzt oder gar verschießt. Auf welcher Basis ist dies nicht gestattet, welche Konsequenzen kann das haben?

Immerhin konnte man noch vor wenigen Jahren Surplusmunition z.B. für den Karabiner in loser Schüttung aus verschiedenen Losen beim Büma nach Gewicht kaufen ("Die aus dem Gurt gepulten").

Wer viel fragt, kriegt viel Antwort,

der Freihandschütze.

Geschrieben
Hallo Leute,

vielen Dank  für die (Insider-)Infos. Hilft schon mal weiter.

Ich fasse mal zusammen:

Die angesprochene Munition ist kein verbotener Gegenstand (sofern die Geschoss-Kernhärte <400HB).

Munition muss nach CIP geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein (lernte man ja schon in der Sachkundeprüfung nach altem Waffengesetz). Ist im neuen Gesetz der §24. Wer mit solcher Munition Gewerbe treibt, begeht eine §53 (1).9/10 (zitiert man das so?) eine Ordnungswidrigkeit.

Entsteht die nächste Frage:

Nirgendwo im Gesetz kann ich allerdings finden, was passiert, wenn man als Sportschütze diese Munition erwirbt, sie besitzt oder gar verschießt. Auf welcher Basis ist dies nicht gestattet, welche Konsequenzen kann das haben?

Immerhin konnte man noch vor wenigen Jahren Surplusmunition z.B. für den Karabiner in loser Schüttung aus verschiedenen Losen beim Büma nach Gewicht kaufen ("Die aus dem Gurt gepulten").

Wer viel fragt, kriegt viel Antwort,

der Freihandschütze.

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Die Freistellung des §11 Abs.2Nr.2 Beschussgesetz gilt nur für Personen, die Ihre Munition unter der Prämisse des §17 Nr.1 WaffG erwerben (Munition für Sammler oder technische Einrichtungen etc.). Da die Prüfung des Erwerbs und des Bedürfnisses für Sportschützen aber unter dem Mäntelchen des §14 geregelt ist, können für ihn die freistellungen des $17WaffG selbstverständlich NICHT zutreffen. Das kann man klar auch in den BT-Drucksachen zur Gesetzesentwicklung nachlesen. Ergibt sich aber sonst auch aus dem Aufbau des Gesetzes selbst, das ja für verschiedene Personengruppen verschiedenartige Bedürfnisse konkretisierte. Für den Jäger gilt eben dann das Bedürfnis für den Erwerb von Munition unter der Maxime des §13. Das bedeutet, das diese Personenkreise nur "zugelassene" Munition erwerben können. Kaufen sie also etwa "nicht zugelassene" Munition verstossen sie per se gegen das von Ihnen selbst postulierte Bedürfnis (nämlich als Sportschütze, der Jäger) gegenüber der Behörde. Eine Strafandrohung dafür kann ich dafür auch nicht im Gesetz finden; es könnte jedoch die Behörde dazu bringen, die "Zuverlässigkeit" des Betroffenen erneut zu prüfen. Mit der Regelung sollte ja europaweit auch die Sicherheit bei der Ausübung des Schiesssports für den Betroffenen selbst, aber auch seiner umstehenden Schützenkollegen gewährleistet werden. Verstösst also jemand gegen diese "Vorstellung" wäre es ein Leichtes dadurch grobfahrlässiges Verhalten (wegen der Gefährdung seiner selbst als auch der Bystanders) zu konstruieren, und so den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse einzuleiten.

Der Gesetzgeber ging eben davon aus, das solcherart Munition vom Gewerbe nicht in Verkehr gebracht werden kann und somit der Sportschütze/Jäger es nicht im Handel erwerben kann. Er geht aufgrund der erforderlichen Erlaubnisse nach §§29 folgende (Verbringungsgenehmigungen) auch davon as, das ein Privater diese Munition nicht einführen kann (es sei denn, er ist Sammler mit Freistellung); denn auf den Verbringungsgenehmigungen ist nämlich bei Munition deshalb auch fein säuberlich die Frage bei Munition nach: CIP Ja/Nein gestellt. Bei Nein wird für den privaten Erwerber eben nur eine Erlaubns für die Verbringung erteilt, wenn dieser von der zuständigen Behörde auch eine Erlaubnis für den Munitionserwerb (als Sammler o.ä.) hat.

Gf

Muni

Geschrieben
Wenn der Stahlkern waffenrechtlich nicht als verbotener Hartkern einzustufen ist, dürfte er die Geschosse auch verladen.

Gruß,

frogger

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Wie frogger schon sagte, wenn die Kernhärte grösser als 400HB ist, stellst Du durch das wiederladen verbotene Munition her. Der Besitz der einzelnen Geschosse ist frei, aber nicht die damit geladene Munition. Abgesehen davon, bezweifele ich, das Du von den Russen auch nur ein "Geschösschen" bekämst; vielleicht wenn Du bei Rozonboron einen Container bestellst ...:-)

Viel Spass dabei..

GF

Muni

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