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IGNORED

Standabnahme - Sachverständiger


spottie

Empfohlene Beiträge

hallo zusammen,

bei uns steht die Standabnahme mal wieder ins Haus.

- wer gibt den Sachverständigen vor (Landratsamt) oder kann man den selbst aussuchen?

- ist die Richtlinie auch irgendwo online auf die Schnelle zu bekommen?

-welche Frist muss gegeben werden, wenn das LRA zur Standabnahme auffordert (sind 7 -Tage, wie bei uns der Fall, nicht etwas zu kurz)?

Vielen Dank im voraus!

spottie

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Bei uns läuft es so ab:

Die Abnahme erfolgt durch einen vom Landkreis akzeptierten Sachverständigen.

Die Abnahme ist für 4 Jahre gültig (Zeitraum muss ich noch mal nachsehen).

Innerhalb dieser Zeit muss eine erneute Abnahme "ohne Aufforderung" erfolgen und zum Stichtag vorliegen. Sonst droht Schliessung !!

In eurem Fall habt ihr wohl den Termin verschwitzt ?

Ich würde zuerst mit dem Ordnungsamt bzw Landratsamt telefoniern. Bei uns sind die Damen und Herren sehr vernünftig. Wir konnten auch schon mal mehrere Monate für weitere Reparaturen gewinnen....

Eins vergass ich zu erwähnen.

1.) Der Gutachter kommt und inspiziert den Schießstand

2.) Weist auf Mängel hin und gibt Tips was langfristig Probleme bringen könnte

3.) Die Mängel werden abgestellt

4.) Der Gutachter überzeugt sich von der Umsetzung, händigt Dokument aus und in unserem Fall sendet er auch die Kopie ans Ordnungsamt.

Es können so viele Vorschriften im Laufe der Jahre verändert worden sein, dass ich nur das Offensichtliche vorab reparieren würde.

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Bei uns läuft es so ab:

Die Abnahme erfolgt durch einen vom Landkreis akzeptierten Sachverständigen.

Die Abnahme ist für 4 Jahre gültig (Zeitraum muss ich noch mal nachsehen).

Innerhalb dieser Zeit muss eine erneute Abnahme "ohne Aufforderung" erfolgen und zum Stichtag vorliegen. Sonst droht Schliessung !!

In eurem Fall habt ihr wohl den Termin verschwitzt ?

Ich würde zuerst mit dem Ordnungsamt bzw Landratsamt telefoniern. Bei uns sind die Damen und Herren sehr vernünftig. Wir konnten auch schon mal mehrere Monate für weitere Reparaturen gewinnen....

Nein, Termin wurde nicht verschwitzt, nur beim LRA ist ein neuer SB, der noch nicht so in der Materie war, und deshalb einen Sachverständigen beauftragt hat. Dieser hat uns letzte Woche angeschrieben und einen Termin für diese Woche vorgegeben.

spottie

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bei uns steht die Standabnahme mal wieder ins Haus.

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Regelüberprüfung!

- wer gibt den Sachverständigen vor (Landratsamt) oder kann man den selbst aussuchen?

382496[/snapback]

Bei der Regelüberprüfung ist der Gesetzgeber der Meinung, dass die aufsichtsführende Behörde Herrin des Verfahrens ist und dass sie daher den Schießstand-Sachverständigen in diesem Falle vorgeben darf/muß.

- ist die Richtlinie auch irgendwo online auf die Schnelle zu bekommen?

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Käuflich z.B. beim DSB

-welche Frist muss gegeben werden, wenn das LRA zur Standabnahme auffordert (sind 7 -Tage, wie bei uns der Fall, nicht etwas zu kurz)?

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Da bei einer Überprüfung auch der Vorsitzende des Vereines anwesend sein sollte, ebenso wie die Herren, die mit dem praktischen Betrieb der Schießstätte zu tun haben und diese in der Regel keine Privatiers sind, die nur darauf warten, dass ihnen ein Sachverständiger einen Termin aufdrängt, sollte es doch möglich sein, einen Termin zu finden, der dem Betreiber genehm ist. Der Sachverständige wird bezahlt, hat sich also nach seinen Kunden zu richten. Neuen Termin bei der Behörde vorschlagen, da der aktuell vorgesehene nicht möglich ist.

Gut Schuß,

BSE1911

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Bei der Regelüberprüfung ist der Gesetzgeber der Meinung, dass die aufsichtsführende Behörde Herrin des Verfahrens ist und dass sie daher den Schießstand-Sachverständigen in diesem Falle vorgeben darf/muß.

Das ist mir in dieser einseitigen Sichtweise neu. § 12 AWaffV sagt hierzu nämlich etwas anderes aus... <_<

Der Sachverständige wird zwar in der Regel von der Behörde beauftragt, aber der Schützenverein hat natürlich das Recht, einen anderen mit der Prüfung zu beauftragen. Dieser könnte z.B. preiswerter sein oder geringere Anfahrtswege haben...

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Das ist mir in dieser einseitigen Sichtweise neu. § 12 AWaffV sagt hierzu nämlich etwas anderes aus...  <_<

Der Sachverständige wird zwar in der Regel von der Behörde beauftragt, aber der Schützenverein hat natürlich das Recht, einen anderen mit der Prüfung zu beauftragen. Dieser könnte z.B. preiswerter sein oder geringere Anfahrtswege haben...

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Da gab es mal (13.06.2002) einen Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums (21.2-12240/4.6.1), der sich zu diesem Thema äußerte. Mein nachbohren nach vorliegen der AWaffV führte leider nur dazu, dass mir geschrieben wurde, dass der o.g. Erlass nach wie vor Bestand habe, weil ....qua-qua-qua und ganz unten liess die Dame sich dann doch hinreissen, mir in winzigen Ausnahmefällen Recht zugeben. Quintessenz: Abnahmegutachten, Änderungsgutachten, you name it, da gilt die freie Arztwahl durch den Betreiber. Aber bei der Regelüberprüfung (keine Bringschuld des Betreibers, sondern auf Anforderung der Behörde) ist die Behörde Herrin des Verfahrens und hat daher auch das Recht/die Pflicht, den Sachverständigen, korrekter den Schießstand-Sachverständigen zu bestimmen.

Bin unterwegs, werde aber die entsprechenden Schreiben des NS IM nachliefern.

Gut Schuß,

BSE1911

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Der Sachverständige wird zwar in der Regel von der Behörde beauftragt, aber der Schützenverein hat natürlich das Recht, einen anderen mit der Prüfung zu beauftragen.

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Leider nicht. Hier Auszüge eines Schreibens des Niedersächsischen Innenministeriums vom 17.12.2003:

(...) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 1. WaffV sind Schießstände in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überprüfen. (...) Sofern sich die Behörde bei der Regelüberprüfung eines Sachverständigen bedienen will, obliegt ihr die Beauftragung dieses Sachverständigen, wodurch sichergestellt wird, dass die Prüfung in vollem Umfang in der Zuständigkeit der Behörde bleibt. § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der (...) AWaffV regeln auch weiterhin die Überprüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen (...) durch die zuständige Behörde. Es verbleibt damit bei meinem Erlass vom 13.06.2002, worin ich geregelt habe, dass ausschließlich die Behörde zuständig ist und damit nur sie allein Zuständige für Regelüberprüfungen einen Sachverständigen beauftragen kann. (...)

Zitat Ende.

Bei diversen Funktionären wird diese Sicht sogar begrüßt. Diese DSB-Funktionäre meinen, dass dadurch die guten SSV-ler gestärkt und die schlechten SSV-ler ausgesiebt würden. Na ja. Wie soll denn die Behörde feststellen, ob ein SSV-ler gut ist? Und welcher Art von SSV-ler ist in den Augen der Behörde der bessere?

Aber ist halt so.

Gut Schuß,

BSE1911

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Gast Alter Schwede 2
Leider nicht. Hier Auszüge eines Schreibens des Niedersächsischen Innenministeriums vom 17.12.2003:

(...) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 1. WaffV sind Schießstände in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überprüfen. (...) Sofern sich die Behörde bei der Regelüberprüfung eines Sachverständigen bedienen will, obliegt ihr die Beauftragung dieses Sachverständigen, wodurch sichergestellt wird, dass die Prüfung in vollem Umfang in der Zuständigkeit der Behörde bleibt. § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der (...) AWaffV regeln auch weiterhin die Überprüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen (...) durch die zuständige Behörde. Es verbleibt damit bei meinem Erlass vom 13.06.2002, worin ich geregelt habe, dass ausschließlich die Behörde zuständig ist und damit nur sie allein Zuständige für Regelüberprüfungen einen Sachverständigen beauftragen kann. (...)

Zitat Ende.

Bei diversen Funktionären wird diese Sicht sogar begrüßt. Diese DSB-Funktionäre meinen, dass dadurch die guten SSV-ler gestärkt und die schlechten SSV-ler ausgesiebt würden. Na ja. Wie soll denn die Behörde feststellen, ob ein SSV-ler gut ist? Und welcher Art von SSV-ler ist in den Augen der Behörde der bessere?

Aber ist halt so.

Gut Schuß,

BSE1911

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:ninja: Hallo Bse1911

Glaubst Du wirklich das DSB Funktionäre :rotfl2: zwischen guten und schlechten

SSV-lern unterscheiden können ??

Ich kenne nur Funktionäre im DSB die wohl nach ganz anderen Gesichtspunkten

:peinlich: den entsprechenden Gutachter auswählen.

Es soll aber auch sehr gute SSV-ler geben, kenne selber einen, dieser ist aber

nicht im in Teilen des DSB gut angesehen. :traurig_16:

:bb1:

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Warum klingt das bei DIR so nach Denunziantentum ???

Wenn Du das soo ernst nimmst ... ist doch natürlich Quatsch ...aber für soo manche Spassbremse hier muß man das dann halt nochmal erklären ...

Allerdings gibt es schon Stände die ohne großes Palaver abgenommen werden - weil diese halt in Ordnung sind und wir haben wirklich wenig bis keine Beanstandungen in den letzten 10 jahren gehabt ...

Six

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:ninja: Hallo Bse1911

Glaubst Du wirklich das DSB Funktionäre  :rotfl2: zwischen guten und schlechten

SSV-lern unterscheiden können ??

Ich kenne nur Funktionäre im DSB die wohl nach ganz anderen Gesichtspunkten

:peinlich:  den entsprechenden Gutachter auswählen.

Es soll aber auch sehr gute SSV-ler geben, kenne selber einen, dieser ist aber

nicht im in Teilen des DSB gut angesehen.  :traurig_16:

:bb1:

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Alter Schwede,

sitzen, fünf.

Hier wurde das Thema wirklich verfehlt.

Es geht nicht um den DSB und seiner Un/Fähigkeit, um SSV-ler zu bewerten, sondern:

entsprechend des Erlasses des NS-IM ist man der Auffassung, dass die Behörde, das Amt, den SSV-ler auszuwählen hat (aus der Liste der zugelassenen, hoffentlich, auch wenn der IM-Schreiber von Sachverständigen schwadroniert, laut Bundesratsdrucksache 415/03 Beschluss vom 11.07.03 sind es aber eben nicht Sachverständige - kann sich ja jeder nennen - sondern explizit Schießstand-Sachverständige - und das darf sich nur derjenige nennen, der die entsprechende Zulassung hat) um damit ein ordentliches Verfahren gewährleisten zu können.

Nur wie soll denn bitte die Behörde in der Lage sein, zwischen guten und schlechten Schießstand-Sachverständigen zu unterscheiden? OK, manche Unfähigen könnte man an deren Gutachten erkennen.

Und nach welchen Kriterien würde der jeweilige Sachbearbeiter einer Behörde/eines Amtes einen Schießstand-Sachverständigen bewerten und auswählen:

- möglichst streng

- möglichst viele Auflagen

- möglichts pflegeleicht

- möglichst trinkfest

- möglichst amtsnah

- möglichst YOU NAME IT

Hier zeigt sich meiner Meinung nach genau der kritische Punkt, wenn die Behörde den Schießstand-Sachverständigen vorgeben muß/darf. Das war auch ursprünglich der Ausgangspunkt meines freundlichen Schriftwechsels mit dem Innenministerium.

Wenn die Behörde in der Lage wäre, die Arbeit von Schießstand-Sachverständigen zu beurteilen, dann wäre dieser Behördenmann als Grundvoraussetzung mindestens auch Schießstand-Sachverständiger. Würde die Behörde aber über einen behördlichen Schießstand-Sachverständigen verfügen, dann würde die Behörde diesen ihren eigenen und garantiert keinen nicht-amtlichen Schießstand-Sachverständigen einsetzen, oder?

Gut Schuß,

BSE1911

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wie meinen?

:huh:

383248[/snapback]

Nun nehme mal an das Dir die Ortsangabe dazu dient jetzt mal die Behörde vollzuquatschen ...

Das erinnert mich an die sinngemäßen Worte des Kaiser Napoleon auf die Frage ob er denn jetzt in Deutschland einen Geheimdienst einrichte: das brauche ich nicht - die schwärzen sich doch alle gegeseitig selber an ...

Six

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Nun nehme mal an das Dir die Ortsangabe dazu dient jetzt mal die Behörde vollzuquatschen ...

383259[/snapback]

nein, MIR natürlich nicht, du spassvogel... :rolleyes:

aber falls es dir noch nicht aufgefallen ist... das hier ist ein öffentliches forum, und wenn ihr einen freundlichen sachverständigen habt, der es mit den kontrollen nicht so genau nimmt, dann FREU DICH LEISE, einfach ihm zuliebe.

:gutidee:

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nein, MIR natürlich nicht, du spassvogel...  :rolleyes:

aber falls es dir noch nicht aufgefallen ist... das hier ist ein öffentliches forum, und wenn ihr einen freundlichen sachverständigen habt, der es mit den kontrollen nicht so genau nimmt, dann FREU DICH LEISE, einfach ihm zuliebe.

:gutidee:

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Der nimmt das schon genau ... nur bei uns gibbet halt nicht viel zu mosern ... :icon14:

Insgesamt war das jedoch ne Anspielung auf den Spruch eines Staatssekretärs in NRW - dessen Namen ich nicht mehr über die Tastatur bringen möchte - der ja genau mit dem Spruch " vom Bier anne Theke" Tausende Sachkundiger Schützen die Sachkunde aberkannt hat ... aber ich vergaß das Schützen ja vergeßlich sind ...

Six

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Das ist mir in dieser einseitigen Sichtweise neu. § 12 AWaffV sagt hierzu nämlich etwas anderes aus...  <_<

Der Sachverständige wird zwar in der Regel von der Behörde beauftragt, aber der Schützenverein hat natürlich das Recht, einen anderen mit der Prüfung zu beauftragen.

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Du warst Dir da so sicher. Was sagst Du eigentlich jetzt dazu?

Dieser könnte z.B. preiswerter sein oder geringere Anfahrtswege haben...

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Preiswerter, eigentlich nicht. Denn wenn ein SSV-ler durch die Behörde beauftragt loswackelt, dann darf er nur nach dem ZSEG oder nun nach JVEG abrechnen. Wenn er dagegen privat arbeitet, darf er nach der Honorar-Ordnung seines Standes Ing. oder Archi oder so abrechen.

Geringere Anfahrtswege: ja hier hat der Sachbearbeiter recht. Da könnte der Verein bei freier Arztwahl einen näher zum Verein residierenden SSV-ler einsetzen und somit km-Geld sparen.

Gut Schuß,

BSE1911

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Das ist mir in dieser einseitigen Sichtweise neu. § 12 AWaffV sagt hierzu nämlich etwas anderes aus...

Der Sachverständige wird zwar in der Regel von der Behörde beauftragt, aber der Schützenverein hat natürlich das Recht, einen anderen mit der Prüfung zu beauftragen.

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Du warst Dir da so sicher. Was sagst Du eigentlich jetzt dazu?

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Liebe Leut,

habe genau solch ein Problem, indem die Behörde uns zu einer Regelüberprüfung verdonnert und hierzu einen Schießstandsachverständigen bestimmt hat, der nichts taugt, willkürlich und zudem mit unserem Präsi verstritten ist. Sicher nicht die besten Voraussetzungen für eine faire oder objektive Überprüfung.

Sachbearbeiter: Deine Inputs waren mir in anderen threads immer wieder sehr hilfreich. Bitte kläre uns hier auf. Steht Dein oberes Statement noch oder hat BSE1911 doch recht - und wir müssten mit der Vorgabe des Amtes leben. Wo steht denn dass der Verein das Recht hat, für eine Regelüberprüfung einen anderen Sachverständigen als den von der Behörde eingesetzten zu beauftragen?

BSE1911: Deine Statements zum Schießstandbau an anderer Stelle habe ich mit viel Interesse gelesen. Könnte es sein, dass die in diesem Thread von Dir vorgetragene Sichtweise nicht für das Bundesgebiet, sondern nur für Niedersachsen gilt?

Allgemein: wie können wir uns formal gegen einen unliebsammen Sachverständigen wehren? Die Behörde soll doch ruhig Herrin des Verfahrens bleiben, nur wäre uns fast jeder andere Sachverständige lieber, als der, den die Behörde eingesetzt hat.

Im Voraus schon besten Dank für hilfreichen Input.

Dr. A. Hotel

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Wo steht denn dass der Verein das Recht hat, für eine Regelüberprüfung einen anderen Sachverständigen als den von der Behörde eingesetzten zu beauftragen?

384680[/snapback]

Das würde mich auch brenned interessieren, wie man sich in dieser Frage gegen die Behörde durchsetzen kann.

BSE1911: Deine Statements zum Schießstandbau an anderer Stelle habe ich mit viel Interesse gelesen. Könnte es sein, dass die in diesem Thread von Dir vorgetragene Sichtweise nicht für das Bundesgebiet, sondern nur für Niedersachsen gilt?

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Nur nicht so viel Lobhudelei. Meinen Senf gebe ich auch für weniger ab:

Das Bundesministerium des Inneren schrieb mir (IS6a-681031/12II am 12.11.2002) wie folgt:

zu Ihrer e-mail (...) muss ich Ihnen mitteilen, dass nach Artikel 83 des Grundgesetzes die Durchführung der Gesetze Angelegenheit der Bundesländer ist. So ist der Vollzug des Waffengesetzes Angelegenheit der Verwaltung der Länder. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die für Sie zuständige Waffenbehörde.

Allgemein: wie können wir uns formal gegen einen unliebsammen Sachverständigen wehren? Die Behörde soll doch ruhig Herrin des Verfahrens bleiben, nur wäre uns fast jeder andere Sachverständige lieber, als der, den die Behörde eingesetzt hat.

384680[/snapback]

Das würde mich auch brennend interessieren. Da sind wirklich unsere Verwaltungs-Experten gefragt.

Gut Schuß,

BSE1911

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Sachbearbeiter: Deine Inputs waren mir in anderen threads immer wieder sehr hilfreich. Bitte kläre uns hier auf. Steht Dein oberes Statement noch oder hat BSE1911 doch recht - und wir müssten mit der Vorgabe des Amtes leben. Wo steht denn dass der Verein das Recht hat, für eine Regelüberprüfung einen anderen Sachverständigen als den von der Behörde eingesetzten zu beauftragen?

Wenn ihr den von mir bereits zitierten § 12 AWaffV mal genau durchgelesen hättet, dann müsste ich jetzt nicht mehr antworten. :huh: Dort steht nämlich klipp und klar:

"...kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen."

Wenn man ganz spitzfindig ist, könnte man sogar so weit gehen, dass die Behörde in aller Regel ja gar nicht qualifiziert genug ist, um den Schießstand abzunehmen und deshalb den Erlaubnisinhaber regelmäßig um Vorlage eines Gutachtens ersucht. B)

In der Praxis läuft es aber zumeist so ab, dass die Behörde einen Gutachter vorschlägt und dieser dann auch tätig wird, weil der Standbetreiber keine Alternativen kennt...

Grüssle

SB

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Wenn ihr den von mir bereits zitierten § 12 AWaffV mal genau durchgelesen hättet, dann müsste ich jetzt nicht mehr antworten.

384765[/snapback]

Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen

"...kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen."

So sieht der ganze Satz aus, lieber Sachbearbeiter. Dieser Satz hebt doch in keinster Weise auf die Regelüberprüfung ab, sondern nach meinem unmaßgeblichen Verständnis wird hier auf eine der Ausnahmen bezug genommen, wann es eben möglich sein KANN, kann steht hier wohl für eine nicht abschliessende Aufzählung oder aber der Optionsmöglichkeit der Behörde, oder?

Wenn man ganz spitzfindig ist, könnte man sogar so weit gehen, dass die Behörde in aller Regel ja gar nicht qualifiziert genug ist, um den Schießstand abzunehmen und deshalb den Erlaubnisinhaber regelmäßig um Vorlage eines Gutachtens ersucht.

384765[/snapback]

Ich meine, dieses Thema hat BSE1911 auch schon angesprochen.

Nun aber mal bitte Butter bei die Fische, lieber Sachbearbeiter.

Der Starter des threads wollte wissen, ob er den von der Behörde eingesetzten Sachverständigen akzeptieren muß.

BSE1911 meinte, dass der Gesetzgeber der Meinung sei, die Behörde darf,kann,muss den Sachverständigen bestimmen, da sie Herren des Verfahrens sei und vollumfänglich bleiben müsse.

Sachbearbeiter sagt, quatsch. Siehe AWaffV § 12

BSE1911 zitiert aus Schreiben des Niedersächsischen Innenministeriums, die diesen Sachverhalt der Sachverständigenwahl bei der Regelüberprüfung durch die Behörde eindeutig bejaht.

Sachbearbeiter sagt wieder, siehe doch AWaffV § 12 :huh:

Was hat denn das Niedersächsische Innenministerium zu dieser Fragestellung gesagt? Siehe oben. Es wäre dann doch eher hilfreich, wenn jemand mal die Äußerungen des NS-IM in Frage stellt und dies auch entsprechend kommentiert und begründet.

Wenn ich BSE1911 richtig verstehe, findet er den betreffenden Erlass nach altem WaffR und die Weigerung der Behörde, diesen nach neuem Recht zurückzunehmen auch nicht gut. BSE1911 will anscheinend auch nur das, was der Sachbearbeiter als richtig ansieht. :s75:

Also erleuchte mich, so dass ich bei meiner Behörde erreichen kann, dass ich nicht den von ihnen verordneten Sachverständigen akzeptieren muß.

Danke

Dr. A. Hotel

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Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen

"...kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen."

So sieht der ganze Satz aus, lieber Sachbearbeiter. Dieser Satz hebt doch in keinster Weise auf die Regelüberprüfung ab, sondern nach meinem unmaßgeblichen Verständnis wird hier auf eine der Ausnahmen bezug genommen, wann es eben möglich sein KANN, kann steht hier wohl für eine nicht abschliessende Aufzählung oder aber der Optionsmöglichkeit der Behörde, oder?

§ 12 Überprüfung der Schießstätten

„(1)Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.“

Somit mal der ganze Satz komplettiert.

Daraus ergibt sich m.E. nur, daß der Stand zu überprüfen ist. Form der Überprüfung und zu Überprüfung berechtigte Person ergeben sich hieraus nicht.

Der Starter des threads wollte wissen, ob er den von der Behörde eingesetzten Sachverständigen akzeptieren muß.

BSE1911 meinte, dass der Gesetzgeber der Meinung sei, die Behörde darf,kann,muss den Sachverständigen bestimmen, da sie Herren des Verfahrens sei und vollumfänglich bleiben müsse.

Also erleuchte mich, so dass ich bei meiner Behörde erreichen kann, dass ich nicht den von ihnen verordneten Sachverständigen akzeptieren muß.

Schon mal mit dem zuständigen Amt gesprochen. Ich weiß nicht, ob das vielleicht möglich wäre. "Wir haben einen Sachverständigen der gerade vor Ort wäre und die Standüberprüfung auch gleich mitmachen würde. Ginge dasd in Ordnung?"

Rechtsgrundlage habe ich zumindest keine gefunden, die eine Ablehnung ermöglichen würde.

Kompetenter Ansprechpartner zu dieser Frage wäre evtl. Fritz Gepperth, der ja schon genug mit Standüberprüfungen zu tun hatte.

spottie

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