Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffe ausleihen die nicht in der wbk steht


triggerhappy73

Empfohlene Beiträge

So schlau bin ich auch, Herr Mouche.  :angry2:  :icon13:

Aus Deinem Beitrag war das aber nicht ersichtlich :P

Mein Denkansatz war folgender:

wenn jemand nicht die Voraussetzungen für eine WBK-Erteilung bringen kann, ist er auch nicht zur Leihe solcher Waffen berechtigt.

368251[/snapback]

Ich erkenne nicht, daß Du "denkst"-schaut eher nach "fantasieren" aus :rolleyes: : Der Mann hat doch eine WBK(!) für Waffen laut § 14.

In § 12 wird nur der Besitz einer WBK überhaupt gefordert - es muß keine WBK für die entliehene Waffenart sein !

Du darfst jederzeit dem Inhaber einer Gelben WBK einen HA oder einen Revolver leihen - warum solltest Du dann nicht dem Inhaber einer WBK mit eingetragener KK Waffe eine GK Waffe leihen dürfen ?

Davon kann ich weder in Gesetz noch VO was finden.

Solcherlei "Denkansätze" von SB - die einfach Dinge reinlesen, die nicht dastehen, sind es leider , die sogar bei den wenigen,klar formulierten Stellen dieses Pfusch Gesetzes trotzdem noch VwV notwendig machen :ninja:

Mouche

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schon gut, Mouche. Ich weiß, dass ich Logik hier nicht ins Spiel bringen darf, weil Du in Bezug aufs Waffenrecht.... na ja, Du weißt schon. :)

Aber es liegt doch auf der Hand, dass es in der Praxis Probleme geben kann, wenn sich jemand eine Waffe leiht, für die er selbst kein Bedürfnis hat, oder siehst Du das auch anders ? :confused:

Schön, wenn keiner fragt. Aber wer gibt Dir die Gewähr, dass es der kontrollierende Polizist genauso sieht wie Du ? (meine persönliche Auffassung deckt sich übrigens hier mit Deiner ! ;) )

Falls aber nicht, ist es das dann wert gewesen, sich vielleicht in einem langen Rechtsstreit mühsam sein (umstrittenes) Recht mit vagem Ausgang des Verfahrens zu erkämpfen ? :o

Also wenn schon, macht das mit dem Leihen auf dem Schießstand unter Aufsicht. Dann fragt niemand nach WBK und Bedürfnis. :ninja:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aber es liegt doch auf der Hand, dass es in der Praxis Probleme geben kann, wenn sich jemand eine Waffe leiht, für die er selbst kein Bedürfnis hat, oder siehst Du das auch anders ?  :confused:

Woraus schließt Du, daß er kein Bedürfnis hat? Allenfalls hat er keine Bedürfnisbescheinigung. Er ist Sportschütze. Den Nachweis, daß er als Sportschütze ein Bedürfnis hat Waffen zu erwerben und zu besitzen, hat er erbracht. Sonst hätte er keine WBK. Was da draufsteht ist unerheblich. Wenn er eine, der zu leihenden Waffe vergleichbare hätte, dann bräuchte er ja keine leihen. Oder?

Schön, wenn keiner fragt. Aber wer gibt Dir die Gewähr, dass es der kontrollierende Polizist genauso sieht wie Du ? (meine persönliche Auffassung deckt sich übrigens hier mit Deiner !  ;) )

Keiner. Wie auch?

Falls aber nicht, ist es das dann wert gewesen, sich vielleicht in einem langen Rechtsstreit mühsam sein (umstrittenes) Recht mit vagem Ausgang des Verfahrens zu erkämpfen ?  :o

Das zu entscheiden steht mir nicht zu.

Ciao piff

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schon gut, Mouche. Ich weiß, dass ich Logik hier nicht ins Spiel bringen darf, weil Du in Bezug aufs Waffenrecht.... na ja, Du weißt schon.

Logik jederzeit gerne - nur eben allgemein verständliche und nicht verwaltungsübliche :D . Und "in Bezug aufs Waffenrecht......na ja. Du weißt schon"-wenn Du damit zum Ausdruck bringen willst, daß ich dieses "dahingeschlampte Pfuschgesetz" für einen völligen Schuß in den Ofen halte,dann sind wir uns wirklich einig .

Aber es liegt doch auf der Hand, dass es in der Praxis Probleme geben kann, wenn sich jemand eine Waffe leiht, für die er selbst kein Bedürfnis hat, oder siehst Du das auch anders ?

JA - ich seh das anderst, denn ich sehe nur was im Gesetz und VO GESCHRIEBEN steht. Ich fühle mich in dem Fall nicht berufen,den möglichen/denkbaren/vorstellbaren Willen des Gesetzgebers zu erkunden oder interpretieren - DAS ist Sache von Richtern :rolleyes: .

Bei der Leihe geht es um "den vom Bedürfnis umfaßten Zweck" - also Sportschießen - und den Besitz einer WBK. Mehr steht nirgends - ein eigenes,bestätigtes Bedürfnis wird nirgends verlangt, denn - Achtung Logik :D - sonst dürfte ich auch einem 30 jährigen Besitzer einer Gelben WBK niemals eine mehrschüssige KW nach §12 überlassen . Richtig ?

Ich hoffe doch, wir sind uns einig darüber, daß DAS zulässig ist !

Schön, wenn keiner fragt. Aber wer gibt Dir die Gewähr, dass es der kontrollierende Polizist genauso sieht wie Du ? (meine persönliche Auffassung deckt sich übrigens hier mit Deiner !

Falls aber nicht, ist es das dann wert gewesen, sich vielleicht in einem langen Rechtsstreit mühsam sein (umstrittenes) Recht mit vagem Ausgang des Verfahrens zu erkämpfen ?

Also wenn schon, macht das mit dem Leihen auf dem Schießstand unter Aufsicht. Dann fragt niemand nach WBK und Bedürfnis.

368317[/snapback]

Das ist letztendlich die Einstellung die man als "vernünftig" sehen kann - wenn man sich keinen Ärger und Aufwand einhandeln will. Es ist bequem,praktisch und billig.

Aus der Sicht des bevormundeten Betroffenen und mündigen Bürgers ist es aber FALSCH . Solange es solche Pfuschgesetze gibt - sollte man sich im Rechtstaat nicht scheuen, dagegen vorzugehen :angry2: .

Obwohl ich das alles einsehe muß ich leider gestehen, daß meine Reizschwelle vermutlich aus Bequemlichkeit recht hoch liegt :wub: , ich selbst gerne "vernünftig" bin .

Zum Glück gibt es Leute die da anderst reagieren !

Mouche

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Tja. Wenn also jeder WBK-Inhaber sich (wen interessiert hierzu schon § 9 Abs. 1 Nr. 1 AWAffV :) ) jede Waffe leihen kann, die er möchte, läuft die Altersregelung ziemlich ins Leere. Ob das vom Gesetzgeber so gewollt war, darüber möchte ich jetzt wahrlich nicht diskutieren sondern meinen Luxuskörper dem verführerischen Badewetter zuführen. :D

Und platsch !

:kiss2:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei uns regnet es - Gott sei Dank :icon14: - in Strömen :D .

Ansonsten weis vermutlich sogar ein recht unfähig anmutender Gesetzgeber (siehe WaffG-Pfusch) zwischen "vorübergehender Leihe" und "dauerhaftem Erwerb" zu unterscheiden :rolleyes:.

Schönes W.E. :bb1:

Mouche

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Tja. Wenn also jeder WBK-Inhaber sich (wen interessiert hierzu schon § 9 Abs. 1 Nr. 1 AWAffV  :) ) jede Waffe leihen kann, die er möchte, läuft die Altersregelung ziemlich ins Leere. Ob das vom Gesetzgeber so gewollt war, darüber möchte ich jetzt wahrlich nicht diskutieren sondern meinen Luxuskörper dem verführerischen Badewetter zuführen.  :D

Und platsch !

:kiss2:

368393[/snapback]

Hallo SB

wen interessiert schon der Wille des Gesetzgebers?

Dr. Steegman, der zuständige Ministerialbeamte in NRW pfeift darauf und erlässt munter einen Erlass nach dem anderen, der den Willen des Gesetzgebers ad absurdum führt. Seine Argumente auf Hinweise auf das Gesetz sind: "Sie können das Gesetz nicht interpretieren und wenn es ihnen nicht passt, klagen sie einfach."Hat er mir genau so gesagt. Der Staat hats ja. Und die Richter sind nicht ausgelastet. Keiner haut dem auf die Finger. Ich frage mich warum nicht.

Also, warum sollen wir uns um den Willen des Gesetzgebers scheren? Nur weil wir anständig sind und glauben in einem Rechtsstaat zu leben?

Steven

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.