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frage 'ausleihen': nicht alltaegliches beduerfnis


Shootist

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Geschrieben

eine vielleicht etwas nicht ganz alltaegliche frage zum ausleihen von waffen.

zwar in der vergangenheit schon zig-mal gemacht, aber nun interessiert dochmal, wie es mit der juristischen abdeckung der situation aussieht.

hintergrund:

alter herr ist selbigst jagersmann, und ist 'nebenberuflich' (im jagdclub) auch taetig in der waffenausbildung von jungjaegern, sowie mitglied seiner regionalen 'pruefungskommission' zur erteilung von waffenscheinen. er hat keine 'rote', nur 'gruene'.

zwar ist er selbst plempenmaessig gut ausgestattet, aber hin und wieder fordert er auf der pirsch dianas gunst auch mit einer vom filius ausgeliehenen plempe heraus; soweit - so gut ("vom beduerfnis umfasster zweck...")

zur jung-jaeger-ausbildung hat er sich auch schon mal (quasi als demonstrations- bezw. ausbildungs-objekt) das eine oder andere teil geliehen, um seine jung-lodner zu quaelen... :chrisgrinst:

entsprechendes kommt auch im rahmen der pruefung fuer die waffenscheinerteilung schon mal vor (in der kommission schwirren auch mitglieder der juristischen- und kriminalistischen fraktion herum).

wenn er fuer einen der beiden letztgenannten zwecke mal eine plempe braucht, dann holt er sich das teil entweder selber ab, oder, wenn zeitlich/raeumlich/terminlich moeglich, bringt filius es ihm vorbei, und irgendwann demnaechst kriegt filius es wieder zurueck (jajaja, ausleihdauer nicht ueberstrapazieren...passiert auch nicht :AZZANGEL: )

nun die frage (und selbst senior konnte es nicht im detail beantworten):

- ist sowohl das ausleihen (zur jagd kein problem) fuer ausbildungs- respektive pruefungszwecke, als auch der transport zu ihm (zu diesen zwecken) rechtlich mit dem "...vom beduerfnis umfassten zweck..." abgedeckt ?

wenn nein, durch etwas anderes ?

Geschrieben
ist er selbst plempenmaessig gut ausgestattet
mal eine plempe braucht,
vom filius ausgeliehenen plempe heraus

ich bin ganz sicher, dass für plempen, fletschen, kracher und ähnliches das waffengesetz gar nicht zuständig ist :021::021::021:

Geschrieben

Unter Arbeits- und Ausbildungsverhältnis nach § 12 Nr. 3a WaffG ist meines Erachtens nicht die Ausbildung zum Jäger eingeschlossen. Gemeint sind damit wohl eher Azubis im Waffenhandels- oder Büchsenmacherbereich bzw. von dort beauftragte Dritte.

Zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung kann dem Prüfling eine WBK ausgestellt werden mit Eintrag einer Flinte. Befristung der WBK bis voraussichtliches Prüfungsende wird in der Regel verfügt.

Daneben besteht natürlich nach § 13 Abs. 8 WaffG die Möglichkeit, die Waffen während der Ausbildung unter Aufsicht des Ausbilders (+ bei Minderjährigen dem Einverständnis des Sorgeberechtigten) zu erwerben, zu besitzen und zu führen.

Geschrieben
Unter Arbeits- und Ausbildungsverhältnis nach § 12 Nr. 3a WaffG ist meines Erachtens nicht die Ausbildung zum Jäger eingeschlossen. Gemeint sind damit wohl eher Azubis im Waffenhandels- oder Büchsenmacherbereich bzw. von dort beauftragte Dritte.

Zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung kann dem Prüfling eine WBK ausgestellt werden mit Eintrag einer Flinte. Befristung der WBK bis voraussichtliches Prüfungsende wird in der Regel verfügt.

Daneben besteht natürlich nach § 13 Abs. 8 WaffG die Möglichkeit, die Waffen während der Ausbildung unter Aufsicht des Ausbilders (+ bei Minderjährigen dem Einverständnis des Sorgeberechtigten) zu erwerben, zu besitzen und zu führen.

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aehem SB, zwar eine schoene antwort, aber leider (sniff...) voellig an der frage vorbei. :crying:

- beispw. kurzwaffen kann sich ein jung-lodner nicht waehrend seiner vorbereitung kaufen, oder ?

Geschrieben
§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

Sprich, der Jaegerausbilder kann sich natuerlich "Plempen" ausleihen, weil er sie fuer einen von SEINEM Beduerfnis umfassten Zweck braucht.

Ach, kleiner Nachtrag:

Das gilt auf jeden Fall fuer alles, was mit der Ausbildung von Jaegern oder Jagdhunden zusammenhaengt, in Sachen Waffenscheinausbildung bin ich etwas unschluessig.

Geschrieben

Okay Shooty, ich bin jetzt vom Jägerprüfling selbst und nicht vom Ausbilder ausgegangen. :wub:

Ich sehs (ausnahmsweise mal :P ) wie Schaffer. Als "im Zusammenhang mit der Jagd" kann meines Erachtens auch die Ausbildung des Nachwuchses gelten. :AZZANGEL:

Geschrieben

hmmmmm, ist aber immer noch etwas vage.

(uebrigens, mit 'nebenberuflich' meinte ich eigentlich 'ehrenamtlich'...)

die ausleihfristen belaufen sich jeweils auf lediglich einige wenige tage (solange halt, bis senior wieder mal vorbeikommt).

Geschrieben
hmmmmm, ist aber immer noch etwas vage.

(uebrigens, mit 'nebenberuflich' meinte ich eigentlich 'ehrenamtlich'...)

die ausleihfristen belaufen sich jeweils auf lediglich einige wenige tage (solange halt, bis senior wieder mal vorbeikommt).

322112[/snapback]

Nö, höchstens halt einen Monat am Stück. :closedeyes:

  • 2 Wochen später...

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