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IGNORED

Probleme nach Verk. von Fundwaffe


SEB

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Hallo

brauch mal Eure Meinung bzw Wissenstand zu folfgender Situation:

Ich habe nach dem versterben eines Jägers im Auftrag der Erben seine legalen/eingetragenen Waffen verkauft, soweit so gut (alles ohne Probleme)

Wenn da nicht noch im Rahmen der Wohnungsauflösung eine nicht angemeldete "schwarzwaffe" aufgetaucht wäre.

Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter im Landratsamt wurde die Waffe durch die Erben als Fundwaffe gemeldet (alles mir Nr., Waffenart, ect) und gleichzeitig der vorher tel. durch den Sachbearbeiter genehmigte Verkauf an einen Berechtigten (Jäger) gemeldet.

Der neue Besitzer kann die Waffe aber nicht bei sich im Landratsamt eintragen lassen (da macht der Sachbearbeiter aus Thüringen nicht so mit), die Waffe stammt aus Bayern.

Nach Rückfrage beim LKA München, ist die Polizeidienststelle vor Ort zuständig um für die Waffe die aus Thüringen geforderte "sauber sein der Waffe Bescheinigung dh das kein Verbrechen mit Ihr gemacht wurde) Bescheinigung zu erstellen, mit so einer Bescheinigung würde die Waffe dann auch eingetragen werden.

Ist das nornmal?

Ich hatte doch die Zusage zum Verkauf seitens meines Amtes?

Oder hätte die Waffe gar nicht verkauft werden dürfen sondern in den Schretter gemußt? oder zugeschweißt oder noch schlimmeres?

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Aaaaalso: auf der Erbschiene läuft erst mal nix mit nicht angemeldeten Schusswaffen, weil diese mit der waffenrechtlichen Pflicht zur Besitzaufgabe belastet sind.

Nur wenn ich zusätzlich Bedürfnis und Sachkunde nachweisen kann, ist ein Erwerb möglich. Zunächst besteht aber Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 WaffG.

Als Fundwaffe läuft das Ding übrigens nicht, weil es im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB in Besitz genommen worden ist und aus der Erbmasse selbst stammt. Die zuständige Waffenbehörde kann die Unbrauchbarmachung der Waffe oder die Überlassung an einen Berechtigten verfügen.

Der SB des Überlassers sollte zunächst über die Polizei prüfen, ob die nicht registrierte Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist. Wenn dort keine Erkenntnisse vorliegen, wird sie grünes Licht für eine Überlassung an einen Berechtigten geben.

Es ist legitim, dass der SB der Waffenbehörde des Erwerbers genauer nachfragt, woher die illegale Waffe stammt und warum diese eingetragen werden kann.

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