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IGNORED

Erfahrungen mit Bußgeldern?


Berga

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe meine Waffe zu spät angemeldet und mir droht jetzt ein Bußgeld.

Habt Ihr Erfahrungen wie hoch ein solches Bußgeld in der Regel ist (maximal 10.000 Euro ist klar)?

Was muß man für sonstige Ordnungswidrigkeiten berappen?

Wofür musstet Ihr wieviel zahlen?

Geschrieben

Hi Berga,

es wäre gut zu wissen wieviele Arbeitstage Du über die 14-Tage-Frist "drüber" bist.

Sei froh das es nur ein Bußgeld wird (wie hoch kann ich Dir nicht sagen). Ich rate Dir dringenst - ab zur Kasse und ohne Murren bezahlen.

Es gibt Ordnungsämter, die bei solchen "Lapalien" auch gerne mal die Zuverlässigkeit in Frage stellen.

PS: den Begriff Lapalien habe ich nicht umsont in "" gestellt.

Gruss

Manfred

Geschrieben

Nun ja, ich war gerade mal 5 Tage drüber (hab´s halt verpennt). Aber der SB meinte drüber ist drüber. Er mag ja recht haben und wenn das Bußgeld nicht so hoch ausfällt werde ich ja auch zahlen. Aber der Rahmen bis 10.000 Euro lässt ja viel Spiel. Daher die Frage nach Euren Erfahrungen.

Geschrieben

Ich hatte mal eine Flinte verkauft. Rechtzeitig gemeldet hatte ich es schon, das mache ich in solchen Fällen immer sofort und per Brief. Allerdings habe ich die WBK zum Ein/Austragen zu spät vorgelegt. Ich war der Meinung, alles Nötige getan zu haben, die WBK könne ich bei meinem nächsten Besuch im Amt zum Austragen immer noch vorlegen. Pustekuchen, das mag vielleicht nach dem alten WaffG so gewesen sein. Mir war jedenfalls entgangen, daß binnen 2 Wochen auch die WBK vorgelegt werden muß. Bußgeld: 20 Euro. Der SB fragte, ob ich damit einverstanden sei und ich sagte "ja". Das Geld habe ich sogleich mit der Gebühr dazugelegt.

Geschrieben

Meine Erfahrungen zeigen, dass man beim erstmaligen Verstoß in der Regel mit einem Verwarungsgeld (bis zu 35 Euro) davonkommt. Passiert es mehrfach, landet man schnell bei 100 oder mehr Euronen.

Bei bloßer Schlamperei auf Unzuverlässigkeit zu erkennen, wird für den SB recht schwierig zu begründen sein. Wenn ich mir die Tatbestände des § 5 so anschaue, hätte ich da persönlich Magenschmerzen...

Geschrieben

Antwort auf:

.... die WBK könne ich bei meinem nächsten Besuch im Amt zum Austragen immer noch vorlegen. Pustekuchen, das mag vielleicht nach dem alten WaffG so gewesen sein. Mir war jedenfalls entgangen, daß binnen 2 Wochen auch die WBK vorgelegt werden muß.


Aber wirklich nicht tongue.gif

Die Forderung der Anzeige unter Vorlage der WBK - sowohl des Erwerbers als auch des Überlassers - bei der zuständigen Behörde , innerhalb von zwei Wochen , war auch im früheren Waffenrecht Pflicht rolleyes.gif.

Bezüglich des Erwerbs habe ich das sogar als amtliche Eintragung auf allen WBKs stehen.

Abgesehen davon : Dieser Themenkreis wurde im Bereich Sachkunde - Abteilung Waffenrecht-Waffenbesitz und Waffenerwerb - ausführlich besprochen (siehe dazu auch Rolf Hennig - "Die Waffensachkunde Prüfung Seite 179 ff )

Mouche

Geschrieben

Neulich war ein Artikel in der Visier über das Thema Ordnungswidrigkeiten. Da stand, das schon 2 Owis in Verbindung mit dem Waffengesetz ausreichen würden und die Zuverlässigkeit wäre weg.

Geschrieben

@Mouche: Mag durchaus sein, mir ist das all die Jahre irgendwie entgangen.

Geschrieben

Antwort auf:

Neulich war ein Artikel in der Visier über das Thema Ordnungswidrigkeiten. Da stand, das schon 2 Owis in Verbindung mit dem Waffengesetz ausreichen würden und die Zuverlässigkeit wäre weg.


Worauf ist das gestützt ? rolleyes.gif

Geschrieben

@ sachbearbeiter

Keine Ahnung. Soll wohl so gehandhabt werden. Habe ich schon öfter in Waffenzeitschriften gelesen, zuletzt in der Visier. Man könnte ja mal beim FWR deswegen nachfragen.

Geschrieben

Antwort auf:

Worauf ist das gestützt ?


Hallo,

Vielleicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG:

"Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen das WaffG, KwKG, SprengG oder BJG verstoßen haben."

Gab es übrigens schon im alten WaffG.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß jemand wegen zweier derartiger Ordnungswidrigkeiten bereits einmal seine Zuverlässsigkeit verloren hat.

Gruß

CST

Geschrieben

Antwort auf:

Ich eben auch nicht. Interessant wäre zu wissen, welche Art von OWIs da begangen worden sind und ob es Sachkundeinhaber oder andere Personen waren, denen die WBK dann widerrufen worden ist ...
rolleyes.gif


Davon stand da nichts. War nur allgemein erwähnt, das schon bei zwei Owis die Zuverlässigkeit föten geht. Allgemein haben ja alle WBK Inhaber eine Sachkunde, außer Erben.

Geschrieben

Altbesitzer haben auch keine Sachkunde. rolleyes.gif

Ich denke mir halt, dass Bagatellverstöße wie das zweimalige Versäumen einer Anmeldefrist nicht mit Verstößen gegen das WaffG gemeint sein kann, sondern da schon mehr zusammenkommen muss.

Und die relevanten Dinge sind dann straf- und nicht bußgeldrechtlich bewehrt.

Geschrieben

Code:


 

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit

Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen

gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die

Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem

Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60

Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe

rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von

Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft

der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,


Quelle

Hier handest es sich ME um Geldstrafe und nicht Bußgeld wegen Falschparkens sprich einer Ordnungswiedrigkeit.

Die relewanten Geldstrafen sind Tagessätze, Die durch einen Strafbefehl (1) von der Staatsanwaltschaft (denke genehmingt durch einen Richter) oder durch einen Richter in einer Verhandlung auferlegt werden. Gegen (1) kann wiederspruch eingelegt werden, dann kommt es ebenfalls zu einer Mündlichen Verhandlung.

Um Tagessätze zu erhalte muß man schon mehr anstellen, als falsch Parken, bei Rot über eine Ampel fahren oder oder einer schwangeren mit Kinderwagen die Vorfahrt nehmen. Dies sind nur Ordnungswiedrigkeiten, und werden mit Bußgeld belegt.

Tagessätze erhält man in der Regel erst für vorsätzlich begannene Straftaten.

MFG

Markus

Geschrieben

Das ist schon richtig, Markus. Es geht hier aber nicht um die strafrechtliche Geldstrafe sondern darum, ob mit Verstößen gegen das Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) auch so Kleinigkeiten wie das Versäumen einer Anzeigefrist eine Rolle spielen.

Ein SB begibt sich meines Erachtens auf dünnes Eis, wenn er so was ohne weitere Erkenntnisse für den Widerruf einer WBK heranzieht. rolleyes.gif

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