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IGNORED

Wiederladen für den Verein?


Bounty

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Geschrieben

Moin,

in einem der Vereine, bei dem ich regelmäßig schieße, besteht folgendes Problem:

Um den Schützen sehr günstige Vereinsmunition anbieten zu können, würde man gerne selbst Munition herstellen, sprich Wiederladen. Mitglieder mit entsprechendem Lehrgang/Prüfung/Ausrüstung stehen zur Verfügung.

Das zuständige Amt trifft jedoch folgende Aussage:

-Ein Mitglied darf nur Munition in den Kalibern herstellen, für die das Mitglied (nicht der Verein) eine Munitionserwerbsberechtigung besitzt. Selbst wenn das Mitglied auf der VereinsWBK neben dem Vorsitzenden als weiterer "Berechtigter" zum Besitz und Erwerb der Vereinswaffen (nebst Munerwerb) auftaucht.

-Das benötigte Pulver muß das Mitglied aus seinem persönlichen "Kontingent" entnehmen, die Zuteilung eines "Vereinskontingentes" bzw. die Aufstockung des Kontingentes des Mitgliedes, daß vom Verein benannt werden würde, ist nicht möglich.

Würde dem Vereinsvorstand gerne einige Hilfestellungen/Argumentationshilfen im Streit mit dem Amt geben, habe leider noch keine Ausbildung zum Wiederlader.

Könnt Ihr mir helfen?

Wo liegen genau die rechtlichen Probleme, wenn man "im Auftrag" Mun herstellt?

Wäre die Produktion von Vereinsmun bereits "gewerbliche Herstellung"?

Gibt´s Fundstellen in einschlägigen Gerichturteilen etc.?

Gruß

Bounty

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"Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden

[Dieser Beitrag wurde von Bounty am 21. August 2002 editiert.]

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Michel:

Hallo Bounty,

kuck mal hier rein -->

Vielleicht hilft Dir das weiter.

MfG

Michael

Ok, das hilft in der Tat:

Wenn ich das richig auswerte heißt daß:

das Mitglied kann auch Munition herstellen, für die es keine Erwerbsberechtigung/Waffe hat (Vereinskaliber), da herstellen ungleich erwerben ist. Ebenso kann er seine wiedergeladene Mun dem Verein problemlos überlassen, da dieser über die Vereinswbk erwerbsberechtigt ist.

Was ist mit der Kontingentierung des Pulvers?

Kann das Mitglied einen Mehrbedarf etc. gegenüber dem Amt glaubhaft machen?

Gruß

Bounty

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"Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden

Geschrieben

Hmm,

also bei mir gabs bisher keinerlei Schwierigkeiten mitm Amt. Sitzt wirklich ein Hilfsbereiter Mensch dort (Ist wohl nicht überall so).

Aber zum Thema:

Nehmen wir an Du hast 30Kg NC-Pulver eingetragen (gilt für 5 Jahre) und Du hast Dein "Kontingent" vor ablauf der 5 Jahre erschöpft dann kannst Du (gegen Gebühr) Nachschlag holen.

Einfacher (und billiger) ist es wenn Du Dir gleich eine höhere Menge eintragen lässt.

Wer viel Lädt braucht auch viel Pulver.

MfG

Michael

Geschrieben

ich würde für diese diskussion nicht mehr viel energie aufwenden, weil im kommenden waffenrecht "erwerben" die erlangung der tatsächlichen gewalt sein wird und der besitz (der ja ebenfalls erlaubnispflichtig) die ausübung der tatsächlichen gewalt (anlage 1 abschnitt 2 nummer 1 und 2 waffg-neu).

folglich gilt im neuen recht ein generelles verbot des wiederladens von mun, für die man keine erwerbs- und besitzerlaubnis hat, weil man diese entweder schon unerlaubt erwirbt oder aber zumindest dann unerlaubt besitz.

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von falcon:

ich würde für diese diskussion nicht mehr viel energie aufwenden, weil im kommenden waffenrecht "erwerben" die erlangung der tatsächlichen gewalt sein wird und der besitz (der ja ebenfalls erlaubnispflichtig) die ausübung der tatsächlichen gewalt (anlage 1 abschnitt 2 nummer 1 und 2 waffg-neu).

folglich gilt im neuen recht ein generelles verbot des wiederladens von mun, für die man keine erwerbs- und besitzerlaubnis hat, weil man diese entweder schon unerlaubt erwirbt oder aber zumindest dann unerlaubt besitz.

Interessanter Aspekt,

aber nun gibt es ja die Möglichkeit auf der VereinsWBK, die imho auf den 1. Vorsitzenden ausgestellt wird, weitere Berechtigte einzutragen, damit diese die Waffen transportieren können, Mun für den Verein kaufen dürfen etc. etc.

Wenn nun das mit dem Wiederladen beauftragte Vereinsmitglied auf dieser VereinsWBK eingetragen wird, dann müßte es, auch nach dem neuen Gesetz doch ok sein, oder?

Gruß

Bounty

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"Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden

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