Andreas Posted July 4, 2002 Share Posted July 4, 2002 Nachdem ich mir die FWR-Zusammenfassung des neuen "Waffenrechts" durchgelesen habe, stellt sich mir gleich eine wirklich dumme Frage: Ich lade für Vereinsmitglieder auch deren Murmeln (nicht-kommerziell). Die Dinger lagern dann bis zum nächsten Termin auch unter meinem Dach, bzw. in meinem Munitionsschrank. Wenn ich den Mist unter Punkt 3 richtig verstanden habe, müsste ich nunmehr ein Bedürfnis nachweisen, wenn ich Munition anfertige, die ich nicht auf dern Karte habe ????????? Help! mfG Andreas p.s.: Bitte kein juristendeutsch Es sollte schon noch verständlich sein, bin halt nur WiInf Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted July 4, 2002 Share Posted July 4, 2002 Hallo Andreas, hier wirst Du Dich etwas umstellen müssen: Zukünftig ist nicht nur der Erwerb von Munition erlaubnispflichtig, sondern auch der Besitz. Das bedeutet: Du kannst zwar nach wie vor die Munition für Deine Vereinskollegen herstellen, diese aber nicht mehr "bis zum nächsten Sehen" verwahren, sondern mußt sie sofort übergeben. Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted July 4, 2002 Share Posted July 4, 2002 Auch als Wiederlader ohne die berüchtigte Kalibereinschränkung auf'm Schein ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andreas Posted July 4, 2002 Author Share Posted July 4, 2002 Zitat: Original erstellt von UMeisen: Hallo Andreas, Das bedeutet: Du kannst zwar nach wie vor die Munition für Deine Vereinskollegen herstellen, diese aber nicht mehr "bis zum nächsten Sehen" verwahren, sondern mußt sie sofort übergeben. Udo Heisst also, ich muss jede ausgeworfene Bohne direkt in die gierigen Hände des jeweiligen Vereinskollegen tröpfeln lassen? Gibts da die u.U. eine Möglichkeit sowas zu vermeiden? Schliesslich dürfte ich von (sprengstoff-) rechts wegen besagten Kollegen noch nicht mal in den Raum lassen, wenn ich offenes Pulver verarbeite... Andreas p.s.: Noch ein Weltfremder Blödsinn mehr.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted July 4, 2002 Share Posted July 4, 2002 Bei nochmaligen Nachdenken könnte man auf die Idee der vorübergehenden sicheren Verwahrung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs 1 Nr. 1 b WaffG n.F.) kommen, ist imho aber eine etwas wacklige Konstruktion. Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andreas Posted July 4, 2002 Author Share Posted July 4, 2002 Bei etwas abgedrehtererm Nachdenken noch eine dumme Frage: Wenn ich das richtig verstanden habe, darf man einem Berechtigten mit dem neuen Mist (vulgo: Waffenrecht) getrost eine Waffe leihweise zu Testzwecken überlassen. Was ist denn mit der zu diesem Test benötigten Munition? Ohne abgestempelte Munitionserwerbsspalte keine Bohne, Stempel aber nur bei Eintrag von Krachbeitl. Ackermann, watt nu ??? Andreas p.s.: Ich hoffe ernsthaft, dass mir in meinen hier gestellten zwei Fragen einer definitiv und unzweideutig klarmacht, dass ich erstens nicht lesen kann und zweitens paranoid bin, aber irgendwie ..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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