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IGNORED

§27 SprengG - Behördliche Auflage


magic

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von magic:

Herr Eichener hat mir dann ein Urteil aus dem Saarland zugeschickt.

Vielleicht bist du so nett und stellst hier nochmal das Aktenzeichen usw. rein.

Geschrieben

...aber Asta, weißt Du doch längst. wink.gif

Darf ich Dich zitieren? :

"Aktenzeichen

AZ: 1k122/97

Verwaltungsgericht Saarland in Saarlouis "

Hast Du in einem vorangegangenen Thread schon richtig gepostet. Genau das Ding hat mich weitergebracht.

MfG Kai

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von magic:

...aber Asta, weißt Du doch längst.
wink.gif

Darf ich Dich zitieren? :

"Aktenzeichen

AZ: 1k122/97

Verwaltungsgericht Saarland in Saarlouis "

Hast mich jetzt glatt erwischt! wink.gif

Aber warum dann noch dein Anruf? grin.gif

Zum Thema: Irgend so ein IPSC-Mensch in unserem Bereich hat erzählt, das die zuständigen Behörden "jetzt" diese Auflage erteilen könnten!? confused.gif

Wer weiss mehr???

Geschrieben

Hallo,

nur mal kurz am Rande, wo wir gerade beim Thema sind:

Steht bei Euch zufällig unter II ("Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:") sowas ähnliches wie "Nur gültig zum Wiederladen von Patronen und zum Vorderladerschießen" ?

Dumme frage: Was ist dann, wenn man neue Hülsen kauft? Das ist ja dann eigentlich kein Wiederladen, sondern Laden, da man ja nur wiederladen kann, was schonmal geladen[/b) war...

cheers.

Geschrieben

Bei mir steht (sinngemäss):

Zum Laden und Wiederladen von NC Patronen, Patronen für SP und zum Laden von Vorderladern.

------------------

Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du!

Together we stand, divided we fall

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Astanase:

Zum Thema: Irgend so ein IPSC-Mensch in unserem Bereich hat erzählt, das die zuständigen Behörden "jetzt" diese Auflage erteilen könnten!?
confused.gif

Wer weiss mehr???

Das ist ja der Kasus Knacktus : Das Amt für Arbeitssicherheit ist nicht die zuständige Behörde grin.gif

Wenn das Geschoß erstmal sitzt, ist es eine Patrone - und unterliegt somit dem Waffenrecht und nicht mehr dem Sprengstoffrecht. Da dieses Amt aber eine waffenrechtlich nicht zuständige Behörde ist... grin.gifgrin.gifgrin.gif

Das Überlassen und Erwerben ist eindeutig vom Waffengesetz geregelt. Und Herstellen ist KEIN ERWERBEN !!!

MfG Kai

[Dieser Beitrag wurde von magic am 25. April 2002 editiert.]

Geschrieben

Folgendes habe ich in meinen druckfrischen Erlaubnisschein eingetragen bekommen :

DAS WIEDERLADEN VON PATRONEN IST NUR FÜR DIE WAFFEN GESTATTET, DIE IN DER WAFFENBESITZKARTE DES ERLAUBNISSCHEININHABERS EINGETRAGEN SIND.

Das hat den magic aber ganz schön geärgert frown.gif

Doch der magic ist ja im FWR und ÖRAG-Top Rechtsschutz versichert grin.gif

Ich also ran ans Telefon, FWR"Störungsstelle" angerufen, direkt weitergeleitet worden (Kanzlei Streitberger und Kollegen / Herr Eichener). Dort hatte ich sofort die Auskunft, die ich wollte. Herr Eichener hat mir dann ein Urteil aus dem Saarland zugeschickt. Ich rief auf dem Amt an, habe mein Sprüchlein von wegen Anwalt/Verwaltungsgericht/Urteil/Rechtsschutz etc. abgelassen und um einen persönlichen Termin gebeten.

"Alles klar Herr magic, wann kommen Sie vorbei? Wir machen das in den Akten schonmal fertig. Reicht morgen früh? Bringen Sie ihren Erlaubnisschein mit- wir streichen das dann sofort"

- jetzt ist der Eintrag gestrichen grin.gifgrin.gifgrin.gif

Danke an Herrn Eichener - man liest ja mit, oder?

MfG Kai

  • 2 Monate später...
Geschrieben

@ gecko

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, daß die Auflage an den Kläger, die Munition nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen und nicht anderen zu überlassen, materialrechtlich schon keine sprengstoffrechtliche Regelung enthält. Das Sprengstoffgesetz gilt nämlich nur für explosionsgefährliche Stoffe, nicht aber für fertige Munition, es sei denn, es handele sich dabei um das Bearbeiten und Vernichten von Munition sowie um das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition. Das Überlassen der Munition fällt aber nicht hierunter. Vielmehr handelt es sich beider Munition, die der Kläger mittels explosionsgefährlicher Stoffe sprengstoffrechtlich formell legal herstellen darf, um solche im Sinne des §2 Waffengesetz, so daß keine Regelung der Rechtmäßigkeit des Überlassens von Munition aus den §§27,22 SprengG erfolgen kann. Im übrigen wurde eine solche Regelung in Form der oben zitierten Auflage auch dem materiellen Waffenrecht widersprechen. Ganz abgesehen davon, daß die für das Spreng-stoffrecht zuständige Behörde eine solche waffenrechtliche Regelung gar nicht treffen kann.

Sodann wird in dem Urteil eindeutig klargestellt, daß das Herstellen von Munition, außer es erfolge gewerblich nach §7 WaffG, im nicht gewerblichen Bereich nicht im Waffengesetz geregelt ist. Nach §41 WaffG ist lediglich ergriffen die nicht gewerbliche Schußwaffenherstellung oder Veränderung. Entscheidend ist vielmehr, daß für den Bereich der nicht gewerblichen Munitionsüber-lassung eine eigene waffenrechtliche Regelung existiert.

Abgesehen von Freistellungsvorschriften im Waffengesetz macht das Waffengesetz das legale überlassen von Munition allein von der Person des Empfängers abhängig. Derjenige aber, der Munition selbst herstellt, bedarf keiner Munitionserwerbsberechtigung, denn er erwirbt diese Gegenstände im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nicht. Da sonst Einschränkungen für nicht gewerbliches Überlassen legal wiedergeladener Munition nicht existieren, kann auch materiell diese Munition an Berechtigte weitergegeben wer-den, ohne daß eine Unterscheidung zwischen „normaler“ und „wiedergeladener“ Munition getroffen wird.

Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Untersagung des Überlassens von Munition sogar ein Eingriff in die allgemeine Handlungs-freiheit des Art.2 Abs.1 Grundgesetz (GG). Ein solcher Eingriff muß immer auf einer Gesetzesgrundlage beruhen. Da der Gesetzge-ber aber an das Überlassen weder einen Auflagen- oder Erlaubnisvorbehalt noch eine Verbotsnorm geknüpft hat, kann die Behörde somit nicht etwas verbieten was das Gesetz grundsätzlich erlaubt.

Das Urteil faßt die Rechtslage dann in folgendem Satz zusammen:

„Der Beklagte (die Behörde; Die Red.) beruft sich zudem auf eine sprengstoffrechtliche Grundlage, knüpft somit eine materiell waffenrechtliche Regelung, für die es im Waffengesetz keine Grundlage gibt, an eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Die von ihm materiell geregelte Frage des Überlassens von fertiger Munition an Dritte ist aber keine des Sprengstoffrechts, und somit geht die Auflage inhaltlich über den sprengstoff- und waffenrechtlich gesetzten Rahmen hinaus. Sie ist allein deshalb rechtswidrig.“

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