ChristianP Posted June 17, 2004 Share Posted June 17, 2004 Hallo Zusammen, Und schon wieder hab ich ne Frage die Ihr mir sicher beantworten könnt Da ich immer Samstag Mittag und Sonntag Morgen auf dem Schießstand bin und Samstag nach dem Schießen und dann bis Sonntag vor dem Schießen bei meiner Freundin bin musste ich bisher immer einen Umweg fahren um nach dem Schießen mein Köfferchen daheim auszu lehren und Sonntags dann wieder heim ums zu packen. Dürfte ich rein rechtlich meinen Koffer in unseren Tressorraum stellen für den ich einen Schlüssel hab. Bin mir unsicher weil ja außer mir noch 8 weitere Vorstandsmitglieder einen Schlüssel haben und damit theoretisch ja auch die Tatsächliche Gewalt darüber ausüben könnten. (was sie natürlich nicht tun würden aber dass steht ja auf nem anderen Blatt)... Danke schon mal für Eure Antworten Gruß Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mark Pfennig Posted June 17, 2004 Share Posted June 17, 2004 Wenn die Vorstandsmitglieder eigene waffenrechtliche Erlaubnisse haben, dann stellt das meines Erachtens kein Problem dar. Unsere Behörde teilte jedenfalls auf Anfrage mit, dass die Sache "sauber" sei, wenn sie so gehandhabt wird. Genaueres weiß bestimmt unser(e) Sachbearbeiter(in). MP Link to comment Share on other sites More sharing options...
ChristianP Posted June 17, 2004 Author Share Posted June 17, 2004 hmmm unsere Schriftführerin hat so viel ich weiß keine WBK. Ich hab sie aber auch noch nie irgend wo außer im Wirtschafts- oder Auswertungsraum gesehen. Vielleicht gilts auch wenn sie sagt sie wüsste gar nicht wo dieser Tressorraum überhaupt ist . Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 18, 2004 Share Posted June 18, 2004 Jo, schließe mich Mark Pfennigs Aussage an. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sehe ich auch kein Problem, wenn die andern alle WBK-Inhaber sind. Erwerber zur vorübergehenden Verwahrung sind in diesem Fall halt alle, die Tresorgewalt für den Schützenverein haben. Wenn dann noch brav der Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG gefertigt wird, kann nix mehr schief gehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ChristianP Posted June 18, 2004 Author Share Posted June 18, 2004 Merci für eure Antworten, aber wie gesagt hat unsere Schriftführerin keine WBK. Stellt das ein generelles Problem dar bzw. muss aus rechtlichen Gründen Ihr der Schlüssel zumindest für den Tressorraum "weggenommen" werden, auch wegen der Vereinswaffen ??? Gruß Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Macros Posted June 19, 2004 Share Posted June 19, 2004 Wenn er keine WBK hat ist er nicht berechtigt und darf gar keinen schlüssel für den Tresor haben haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Barnakey Posted June 19, 2004 Share Posted June 19, 2004 So isses! Nehmt ihn weg den Schlüssel! Link to comment Share on other sites More sharing options...
ChristianP Posted June 20, 2004 Author Share Posted June 20, 2004 Morgen, Mit welchem Passus im WaffG ist das begründet... Als Vereinsvorstand müsste man doch iregned wie auch ein Bedürfnis haben an die Vereinswaffen zu kommen, Oder nicht ? Gruß Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted June 20, 2004 Share Posted June 20, 2004 In Antwort auf: Morgen, Mit welchem Passus im WaffG ist das begründet... Als Vereinsvorstand müsste man doch iregned wie auch ein Bedürfnis haben an die Vereinswaffen zu kommen, Oder nicht ? Gruß Christian Christian, diese Art von Bedürfnis mag vielleicht menschlich verständlich sein, ist aber waffenrechtlich völlig irrelevant. Das Waffenrecht kennt als Voraussetzungen zum Umgang mit Waffen: Bedürfnis, Schkunde und Zuverlässigkeit. Und alle drei Voraussetzuungen müssen so erfüllt sein, wie es das WaffG vorgibt. Um Vorstandsmitglied in einem Schützenverein zu werden, mag es hilfreich sein, diese Bedingungen zu erfüllen, Pflicht ist es zweifelsohne nicht. Und deshalb ist die Tätigkeit als Vostandsmitglied (waffenrechtlich gesehen) kein Freibrief für den Umgang mit Schußwaffen. So funktioniert Deutschland nun mal. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
ChristianP Posted June 20, 2004 Author Share Posted June 20, 2004 hi, habt wohl recht, werde der betreffenden Person bzw. der Vorstandschaft bei der nächsen VS die Problematik mal erläutern. Gruß Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
markus357mag Posted June 20, 2004 Share Posted June 20, 2004 In Antwort auf: hi, habt wohl recht, werde der betreffenden Person bzw. der Vorstandschaft bei der nächsen VS die Problematik mal erläutern. Gruß Christian Na dann zieh dich schon mal warm an !!! Bei uns würde das tote geben !!! Aber bei uns haben alle Schlüssel Besitzer auch eine WBK in Grün ! MfG Markus Link to comment Share on other sites More sharing options...
ChristianP Posted June 21, 2004 Author Share Posted June 21, 2004 bei uns ham die meisten außer mir sogar zwei . unserer Schriftführerin jedoch keine obwohl sie aus interesse die sachkunde sogar gemacht hat ohne eine waffe beantragen zu wollen . Gruß Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 21, 2004 Share Posted June 21, 2004 Sagt einfach zu ihr:"Du, gib mir mal den Schlüssel. Du bekommst einen anderen." Und schwupps bist Du den Staubfänger aus Plastik von MacDonalds los, den Dir Dein Neffe vor Jahren geschenkt hat. Aber mal im Ernst: ich sehe es auch so, dass im Regelfall nur WBK-Inhaber verwahren dürfen. Aber über eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 5 WaffG lässt sich für den Vorstand ohne WBK im Einzelfall bestimmt was machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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