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Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Waffen über Nacht im Verein lassen.


ChristianP

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Zusammen,

Und schon wieder hab ich ne Frage die Ihr mir sicher beantworten könnt smile.gif

Da ich immer Samstag Mittag und Sonntag Morgen auf dem Schießstand bin und Samstag nach dem Schießen und dann bis Sonntag vor dem Schießen bei meiner Freundin bin musste ich bisher immer einen Umweg fahren um nach dem Schießen mein Köfferchen daheim auszu lehren und Sonntags dann wieder heim ums zu packen. Dürfte ich rein rechtlich meinen Koffer in unseren Tressorraum stellen für den ich einen Schlüssel hab. Bin mir unsicher weil ja außer mir noch 8 weitere Vorstandsmitglieder einen Schlüssel haben und damit theoretisch ja auch die Tatsächliche Gewalt darüber ausüben könnten. (was sie natürlich nicht tun würden aber dass steht ja auf nem anderen Blatt)...

Danke schon mal für Eure Antworten

Gruß Christian

Geschrieben

Wenn die Vorstandsmitglieder eigene waffenrechtliche Erlaubnisse haben, dann stellt das meines Erachtens kein Problem dar. Unsere Behörde teilte jedenfalls auf Anfrage mit, dass die Sache "sauber" sei, wenn sie so gehandhabt wird.

Genaueres weiß bestimmt unser(e) Sachbearbeiter(in).

MP

Geschrieben

hmmm unsere Schriftführerin hat so viel ich weiß keine WBK. Ich hab sie aber auch noch nie irgend wo außer im Wirtschafts- oder Auswertungsraum gesehen. Vielleicht gilts auch wenn sie sagt sie wüsste gar nicht wo dieser Tressorraum überhaupt ist AZZANGEL.gif .

Geschrieben

Jo, schließe mich Mark Pfennigs Aussage an. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sehe ich auch kein Problem, wenn die andern alle WBK-Inhaber sind. Erwerber zur vorübergehenden Verwahrung sind in diesem Fall halt alle, die Tresorgewalt für den Schützenverein haben.

Wenn dann noch brav der Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG gefertigt wird, kann nix mehr schief gehen. icon14.gif

Geschrieben

Merci für eure Antworten, aber wie gesagt hat unsere Schriftführerin keine WBK. Stellt das ein generelles Problem dar bzw. muss aus rechtlichen Gründen Ihr der Schlüssel zumindest für den Tressorraum "weggenommen" werden, auch wegen der Vereinswaffen ???

Gruß Christian

Geschrieben

Morgen,

Mit welchem Passus im WaffG ist das begründet... Als Vereinsvorstand müsste man doch iregned wie auch ein Bedürfnis haben an die Vereinswaffen zu kommen, Oder nicht ?

Gruß Christian

Geschrieben

In Antwort auf:


Morgen,

Mit welchem Passus im WaffG ist das begründet... Als Vereinsvorstand müsste man doch iregned wie auch ein Bedürfnis haben an die Vereinswaffen zu kommen, Oder nicht ?

Gruß Christian


Christian,

diese Art von Bedürfnis mag vielleicht menschlich verständlich sein, ist aber waffenrechtlich völlig irrelevant.

Das Waffenrecht kennt als Voraussetzungen zum Umgang mit Waffen: Bedürfnis, Schkunde und Zuverlässigkeit. Und alle drei Voraussetzuungen müssen so erfüllt sein, wie es das WaffG vorgibt.

Um Vorstandsmitglied in einem Schützenverein zu werden, mag es hilfreich sein, diese Bedingungen zu erfüllen, Pflicht ist es zweifelsohne nicht.

Und deshalb ist die Tätigkeit als Vostandsmitglied (waffenrechtlich gesehen) kein Freibrief für den Umgang mit Schußwaffen.

So funktioniert Deutschland nun mal.

Gruß

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

hi,

habt wohl recht, werde der betreffenden Person bzw. der Vorstandschaft bei der nächsen VS die Problematik mal erläutern.

Gruß Christian


Na dann zieh dich schon mal warm an !!! 021.gif

Bei uns würde das tote geben !!!

Aber bei uns haben alle Schlüssel Besitzer auch eine WBK in Grün ! AZZANGEL.gif

MfG

Markus

Geschrieben

bei uns ham die meisten außer mir sogar zwei gr1.gif . unserer Schriftführerin jedoch keine obwohl sie aus interesse die sachkunde sogar gemacht hat ohne eine waffe beantragen zu wollen icon14.gif .

Gruß Christian

Geschrieben

Sagt einfach zu ihr:"Du, gib mir mal den Schlüssel. Du bekommst einen anderen." Und schwupps bist Du den Staubfänger aus Plastik von MacDonalds los, den Dir Dein Neffe vor Jahren geschenkt hat. 021.gif

Aber mal im Ernst: ich sehe es auch so, dass im Regelfall nur WBK-Inhaber verwahren dürfen. Aber über eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 5 WaffG lässt sich für den Vorstand ohne WBK im Einzelfall bestimmt was machen. AZZANGEL.gif

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