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IGNORED

Flinte vs. Büchse


Völker

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Geschrieben

Ich versuche es mal mit eigenen Worten zu erklären.

Die Unterschiede liegen im Bereich " Lauf und Geschossart . " Eine Büchse ist eine Waffe aus der man Kugeln verschießt und aus einer Flinte verschießt man Schrot. Die Büchse verschießt EIN KOMPAKTES Geschoss, hat einen gezogenen Lauf, also so genannte Nuten die heute vereinfacht Züge heißen. In diesen Zügen wird das Geschoss durch den enstehenden Gasdruck " reingepresst " , was eine Rotation des Geschosses zur Folge hat und ihr einen weitaus besseren Drall gibt.

Bei einer Flinte handelt es sich um eine Waffe mit glatten Lauf, ( ein einfaches glattes Rohr von innen) aus der man Schrot verschieß, also eine Portion beliebig großer oder ebenhalt kleine Kugeln (je nach Kaliber), die sich vor dem Abfeuern in in einer Hülse befanden.

Hoffe ich konnte helfen :)

Geschrieben

Ganz einfach. Viele vertreten die Meinung, wenn Du den Thread hier gelesen hast, daß man nicht nach BÜCHSE und FLINTE unterscheiden kann. Mann sollte diese beiden Begriffe weglassen. Es kommt nur auf den Lauf an.

Eben nicht! In der Verwaltungspraxis - insbesondere im gerichtlichen Verfahren - kommt es auf den Willen des Gesetzgebers an und der will eine Einzelfallbedürfnisprüfung für VRF! Und was ist ein Lauf ohne Kaliberbezeichnung ?

Auch ein gezogener Flintenlauf ist mit einem Flintenkaliber gekennzeichnet !

Besonders interessant ist zu dem die Tatsache, dass der gezogene Flintenlauf auch zum Verschießen von Schrotpatronen bestimmt ist !

Wie bereits in der Anscheinswaffen-Diskussion kommt es auch hier auf die ganzheitliche Betrachtung an und dabei wird jeder Entscheidungsträger bei Behörden und Gerichte zu dem Ergebnis kommen, dass dieses Schlupfloch zu schließen ist.

Damit gehen dann auch die übrigen Erwerbserleichterungen des Paragrafen 14 Abs. 4 WaffG über die Wupper !

Warum nur das unsinnige Festhalten an dieser - von denen, die sich die Einzelfallbedürfnisprüfung für die grüne WBK sparen wollten, fortgesetzten - Diskussion ?

Welche Motive gibt es dafür, an einer rechtlich riskanten Erwerbspraxis festzuhalten ?

Und warum wird zugleich unterstellt, die Sachbearbeiter wären nicht in der Lage den hier in Rede stehenden waffenrechtlichen Widerspruch zu erkennen und entsprechend zu bewerten ?

Übrigens:

Auch wenn es bei der einen oder anderen Behörde - wegen eines gezogenen Laufes - zur Eintragung einer Mossberg 590, Maverick 88 oder Remington 870 in eine gelbe WBK gekommen ist, heißt dies nicht, dass die Eintragung rechtmäßig erfolgt ist. Fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen können jederzeit zurückgenommen werden !

Die Besitzer derartiger Flinten müssen damit rechnen, dass dies bei der alle drei Jahre durchzuführenden Prüfung des Bedürfnisses und er Zuverlässigkeit auffällt. Denn alle drei Jahre landet die Akte automatisch auf dem Tisch des Sachbearbeiters. Gerade die Einführung des NWR wird des Sachbearbeiter dazu veranlassen, die Akte genau zu sichten und die erfassten Daten mit dem Akteninhalt vergleichen !

Durchaus ist auch damit zurechnen, dass durch Fluktuation nun andere Sachbearbeiter den Vorgang neu bewerten !

Geschrieben

Ich versuche es mal mit eigenen Worten zu erklären. ....

Das ist schon klar, aber wo ist dein Bezug auf einen gezogenen Flintenlauf ?

Meines Erachtens macht eine Riffelung aus einen Flintenlauf keinen Büchsenlauf !

Aber an diesem Punkt waren schon oft !

Geschrieben

Es kommt vor Gericht auf die Buchstaben des Gesetze und nichts anderes an. Es könnte den Willen zur Einschätzung heranziehen, wenn das Gesetz nicht klar formuliert ist. In diesem speziellen Fall ist das Gesetz bereits eindeutig (3 Kriterien) und dieser ominöse Wille des Gesetzgebers etwas anderes zu wollen, als in diesem Text steht existiert einfach auch nicht. Dem Gericht ist es sogar nahezu egal, was der Gesetzgeber wollte, wenn er nicht in der Lage war das in ein Gesetz zu formulieren. Es wird einfach juristisch bewertet, was dort steht. In jeder Diskussion (Gesetzgebungsverfahren) ist am Ende das Ergebnis (Gesetz) entscheidend und nicht die Diskussion (Argumente) an sich mit ihren Pro und Kontra Argumenten. Der Willen ist letztendlich als Konsens, dem Gesetzestext formuliert.

Der Gesetzgeber hat erreicht was er wollte und mehr interessiert ihn auch nicht. Hier wird sich ein nicht existentes Problem eingeredet.

P.S.: Ihr könnt aufhören, irgendeine Definition für Flinte zu suchen. Im Gesetzestext steht nirgends Flinte und daher ist dies auch kein Kriterium, welches definiert werden müsste. Die Anlassgesetzgebung hat genau auf den Anlass gehandelt. Ergebnis: Verschärfte Erwerbsvorraussetzung, Verbot von Pumguns und techn. Vorgaben für eine "Tatwaffe Erfurt". Das war eine glattläufige VRF. Ziel erreicht. Die Politik interessiert sich im Grunde genommen einen feuchten Kehricht ums Waffengesetz. Es verfolgt reine Anlassgesetzgebung. Dazu wird sie bei verschiedensten Vorfällen von Medien und bestimmten Interessengruppen getrieben. Eigentlich kostet dieses dämliche Waffengesetz nämlich nur Zeit, die man lieber in die eigenen Interessen (Geld/Macht) investieren könnte.

Geschrieben
.... Der Gesetzgeber hat erreicht was er wollte und mehr interessiert ihn auch nicht. Hier wird sich ein nicht existentes Problem eingeredet.

Eben nicht !

Warum sollte der Gesetzgeber gewollt haben, eine VRF mit glatten Lauf einer erweiterten Bedürfnisprüfung zu unterziehen und bei der gleichen VRF mit geriffelten Lauf nicht, obwohl beide Läufen für das Verschießen der gleichen Munition bestimmt sind ?

Genau diese Frage würde in einem gerichtlichen Verfahren entschieden !

Egal wie dies für den Delinquenten ausgehen würde - ein Ergebnis steht jetzt schon fest: Korrektur des Paragrafen 14 Abs. 4 WaffG und dies nur weil .....

Geschrieben

Kannst du mir deine Glaskugel mal übers Wochende ausleihen?

Wenn der Gesetzgeber nachsteuern wollte, könnte er diese Passage genauer formulieren. Er wirds aber nicht tun, weil er nach Deliktrelevanz argumentiert hat. Flinten mit gezogenen Läufen sind nicht als deliktrelevant bekannt. Dies hat er so im Gesetzgebungsverfahren, dem viel (umsonst) bemühten Wille des Gesetzgebers bekannt gegeben. Deshalb hat er das Gesetz genau so formuliert. Wenn er es einfach handwerklich falsch gelöst haben sollte, wird das Gericht daran auch nichts ändern. Der Gesetzgeber könnte seine Formulierung einfach auf Flinten mit gezogenen Läufen ausdehnen. Er will es aber nicht. Erst wenn irgendein Anlass kommt, wird er wieder getrieben werden. Ein Gerichtsurteil ist solch ein Anlass nicht und war es nebenbei auch nie. Hier im Forum sind zahllose Beispiele für die Handwerkskunst des WaffG und eine Vielzahl an Urteilen. Das hat noch nie zu einer Änderung des WaffG geführt.

Gefahr für sämtliche Repetier-Langwaffen besteht in der Konsequenz ebenfalls nicht.

Geschrieben

Deshalb hat er das Gesetz genau so formuliert. ....

Ein Gerichtsurteil ist solch ein Anlass nicht und war es nebenbei auch nie. ....

Gefahr für sämtliche Repetier-Langwaffen besteht in der Konsequenz ebenfalls nicht.

Paragraf 14 Abs. 4 WaffG ist so formuliert, weil niemand daran gedacht hat, dass es Repetierflinten mit gezogene Läufe gibt und Händler sowie einzelne Sportschützen jede grenzwertige Lücke - koste es was es wolle - nutzen Vorderschaftrepetierflinten auch dann zu erwerben, obwohl ihr Verband dafür keine Disziplin anbietet bzw. der Erwerber über keinen Schießstand verfügt. Die BDS, BDMP und DSU Schützen die ich bei den Wettkämpfen getroffen habe, haben ihre Vorderschaftrepetierflinten alle auf grüner WBK erworben!

Ein Gerichtsurteil wird es tatsächlich nicht geben, weil die Betroffenen alle die Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheide der Behörde aus den unterschiedlichsten Gründen nicht angreifen werden. Da die Probleme schon beim Nachweis eines entsprechenden Schießstand beginnen. DSB / WSB verstehen hier keinen Spaß!

Zur Gefahr einer Korrektur des Paragrafen 14 Abs. 4 WaffG folgender weiterer Aspekt:

Bei der nächsten Novellierung eignet sich der Widerspruch "glatter Lauf grüne WBK - geriffelter Lauf gelbe WBK" als Zugeständnis um noch weitere Verschärfungen zu vermeiden! Deshalb noch einmal: Lasst das grenzwertige Ausreizen waffengestzlicher Bestimmungen!

Geschrieben

Das ist deine Behauptung. Ich behaupte, der §14 ist genauso formuliert wie er sollte. Das stimmt auch mit der Gesetzesbegründung überein.

Immerhin scheint schonmal angekommen zu sein, dass das Gesetz den Kauf auf Gelb durchaus hergibt und diese sinnlose automatische Verknüpfung zw. gezogen =Büchse unangebracht ist.

Wir werden sehen was die Zukunft bringt. Sollte dann Nachbesserungsbedarf bestehen wird es genau diese Flinten betreffen. Von daher kein bedarf Panik zu schüren.

Geschrieben

Das ist deine Behauptung. ....

Nee, entsprechend deiner Behauptung soll der Gesetzgeber gewollt haben,

dass Vorderschaft-Repetierflinten mit geriffelten Flintenläufen (hiebei handelt es sich im Sinne des WaffG nicht um gezogene Läufe) - anders als die gleichen Waffen im gleichen Kaliber mit glatten Flintenläufen - ohne Einzellfall-Bedürfnisprüfung auch auf gelber WBK erwerbbar sein sollen.

Dem ist nicht so!

Paragraf 14 Abs. 4 WaffG ist so wie er ist formuliert worden, um die Vorderschaft-Repetierflinten (*) einer Einzelfall-Bedürfnisprüfung zu unterziehen! Wobei der deutsche Gesetzgeber sie - so wie der österreichische Gesetzgeber - auch mit einem generellen Handel- und Besitzverbot belegen hätte können! Stattdessen hat er für Erwerb und Besitz von Vorderschaft-Repetierflinten einen Voreintrag auf "grüner" WBK vorgesehen und dies dadurch erreichen wollen, dass die Formulierung im Paragrafen 14 Abs. 4 WaffG einen Erwerb von Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen ohne Einzelfall-Bedürfnisprüfung nicht vorsieht!

* Vorderschaft-Repetierflinten werden umgangssprachlich auch als Pumpgun bezeichnet!

Links:

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorderschaftrepetierflinte

http://de.wikipedia.org/wiki/Flinte

Entsprechende Erläuterungen findest du in der amtlichen Begründung zum WaffG.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass dem deutschen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nicht nicht bekannt gewesen ist, dass es Pumpguns mit geriffelten Flintenläufen gibt und dies sowohl Händler als auch selbsternannte Sportschützen dazu nutzen werden die vorgesehene Einzelfall-Bedürfnisprüfung zu umgehen!

Ganzheitlich betrachtet kann man zu keinem anderen Ergebnis kommen! Selbst wenn die Buchstaben des WaffG den Eindruck erwecken, der Erwerb einer Pumpgun auf gelber WBK sei gesetzlich legitim, wird die Behörde oder im gerichtlichen Verfahren das Gericht dem "sachkundigen Waffenbesitzer" vorhalten, den offensichtlich vorliegenden und erkennbaren rechtlichen Widerspruch nicht vor den Erwerb geklärt zu haben!

Außerdem ist das Risiko groß, sollten Pumpguns im Rahmen des hier in Rede stehenden Sachverhalts Thema einer Novellierung werden, dass Vorderschaft-Repetierflinten einen mit einem generellen Handels- und Besitzverbot belegt werden. Erst Recht, wenn die Inhaber gelber WBK's mit eingetragenen Vorderschaft-Repetierflinten keine Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten bzw. entsprechende Aktivitäten nachweisen können!

Des Weitern könnte in diesem Zusammenhang Paragraf 14 Abs. 4 WaffG gänzlich wegfallen und dies nur, weil einige selbsternannte Spotschützen nicht dazu gewillt oder in der Lage sind durch eine Verbandsbescheinigung einen Voreintrag auf grüner WBK zu beantragen!

Interessant dürften auch die Altfälle werden. Gibt einige - nach altem Recht - auf "Einzellader" umgebaute "einschüssige" umgebaute Vordeschaft-Repetierflinten mit glatten Läufen auf gelber WBK-alt! Hier dürfte die damalige Blockierung des Magazinrohres heutigen Anfordeungen nicht mehr genügen!

Geschrieben

Es könnte aber auch alles ganz anders kommen

Klar, es gibt viele Möglichkeiten! Zum Beispiel eine Aufforderung der Behörde an den Inhaber einer gelben WBK für die eingetragene Pumpgun eine Verbandsbescheinigung vorzulegen! Der Gestaltungsspielraum (auch Ermessensausübung) genannt der Behörde ist hier groß und reicht vom Wegschauen bis zum Widerrufsverfahren!

Geschrieben

Wofür jetzt die Verbandsbescheinigung?

Zur Umschreibung auf die "grüne" WBK!
Geschrieben
.... Gibt einige - nach altem Recht - auf "Einzellader" umgebaute "einschüssige" umgebaute Vordeschaft-Repetierflinten mit glatten Läufen auf gelber WBK-alt! Hier dürfte die damalige Blockierung des Magazinrohres heutigen Anfordeungen nicht mehr genügen!

Die sind bis jetzt kein Problem, es gibt HA auf EL umgebaut und auch dort kein Problem beim Eintrag. Am Anfang war der eingeschraubte Holzklotz, danach wurde eine Lademulde eingeschweisst. Ich kaufe bei egun gerne die mit dem Holzklotz blockierten EL auf meine alte gelbe WBK. Mein BM baut und trägt die dann um.

Geschrieben

Auch ein gezogener Flintenlauf ist mit einem Flintenkaliber gekennzeichnet !

DAS ist doch der Punkt.

Positivliste mit allen vorkommenden Flintenkalibern, und die entsprechenden Repetierlangwaffen in diesen Kalibern dann auf WBK "grün"....

Nicht, dass ich danach rufen würde, aber mit so einer klaren Regelung wäre die endlose und unsägliche Diskussion (im Sinne dessen, was der Gesetzgeber ganz offensichtlich wollte, auch wenn man sich hier mehrfach verbiegt...) beendet.

Geschrieben

oder man lässt es wie es ist, da niemand regelungsbedarf sieht ;)

Geschrieben

Kann man auch. Wegen mir könnte man legalen Waffenbesitz für unbescholtene Bürger gerne mindestens so liberal regeln wie in der Schweiz.

Es ist diese ewige "gezogene VRF auf Gelb"-Diskussion, die mir so ziemlich zum Hals heraushängt - und bei der ich befürchte (@Joe7), dass am Ende waffenrechtlich (gesetzgeberisch) nichts Gutes für uns herauskommt...

Geschrieben
[...]

Es ist diese ewige "gezogene VRF auf Gelb"-Diskussion, die mir so ziemlich zum Hals heraushängt - und bei der ich befürchte (@Joe7), dass am Ende waffenrechtlich (gesetzgeberisch) nichts Gutes für uns herauskommt...

Bei der nächsten Novelle wird festgelegt:

1. es gibt keine gezogenen Läufe i.S.d.WaffG in "Flintenkalibern" (gem. Maßtafeln) es handelt sich nur um Läufe mit "besonderem Innenprofil". Solche Waffen sind Flinten.

2. die Erlaubnis zum Erwerb von Repetierlangwaffen mit Vorderschaftrepetiermechanismus wird von der gelben WBK ausgenommen

3. Vorderschaftrepetierbüchsen werden vom sportlichen Schießen ausgenommen

Geschrieben

2. die Erlaubnis zum Erwerb von Repetierlangwaffen mit Vorderschaftrepetiermechanismus wird von der gelben WBK ausgenommen

3. Vorderschaftrepetierbüchsen werden vom sportlichen Schießen ausgenommen

Genau solchen Quark meinte ich.

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