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IGNORED

Laufrohling?


38-40

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Eine Frage,

ist ein fertiger Lauf für einen Revolver,d.h.mit Gewinde und Konus ein Laufrohling (weil ohne Patronenlager)oder ein Austausch-bzw.Wechsellauf und somit WBK-pflichtig?

Gruß

38-40

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Da kein Patronenlager vorhanden ist, sind die Läufe nicht WBK-pflichtig. Wo war das zumindest bei den Dan Wesson Revolvern zumindest immer, die Wechselläufe wurden nicht eingetragen.

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In Antwort auf:

Eine Frage,

ist ein fertiger Lauf für einen Revolver,d.h.mit Gewinde und Konus ein Laufrohling (weil ohne Patronenlager)oder ein Austausch-bzw.Wechsellauf und somit WBK-pflichtig?

Gruß

38-40


Es ist ein wesentliches waffenteil (und kein Austausch-oder wechsellauf). Er kann, da nicht von Hand und ohne Werkzeug einbaubar, auch nicht wie ein "Dan-Wesson-Lauf -der ein echter Wechsellauf war- mit einer WBK erworben werden. Dieses Thema hatten wir doch schon zum x-ten Male...vielleicht bemüht ihr mal die Suchfunktion.

Da er kein Wechsel-oder Ausstauschlauf im Sinne des Gesetzes ist (Nrn. 3.1-3.6 der waffenrechtlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1) kann er auch nicht "erlaubnisfrei" nach Nr. 2.1 der Anlage 2 erworben und besessen werden . Hierbei ist es auch unerheblich, wenn eine WBK für die Grundwaffe vorhanden wäre, da es sich eben nicht um einen dort bestimmten WL-oder austauschlauf handelt. Läufe mit Gewinde und Konus -die keine Wechselläufe sind- dürfen nur von einem lizenzierten Hersteller/BüMa eingebaut werden und sind auch hernach erneut zu beschiessen.

Mfg

Muni

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Moin,

in Ergänzung zu muni´s Ausführungen vertrete ich die Ansicht, daß zumindest Laufrohlinge für Langwaffen von zB Jahresjagdscheininhabern erworben werden dürfen, da die Laufrohlinge den Langwaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Allerdings wird das Eis in diesem Bereich schon ein wenig dünner, so daß ich vor dem Erwerb eine schriftliche Stellungnahme der Behörde einholen würde. Anders als Austausch- oder Wechselläufe, wäre ein Laufrohling in jedem Falle eintragungspflichtig, da er kein Austausch- oder Wechsellauf ist und von deren Freistellung nicht erfasst wird...

Anfangen kann man selber dann mit diesem Laufrohling dann garnichts, weil man ihn ohne Genehmigung (§21,§26 WaffG) nicht bearbeiten darf.

Erwerbsberechtigt wäre aber auch in jedem Fall der Inhaber einer Erlaubnis nach §26 WaffG.

Fazit: Der angestrebte Erwerb von Laufrohlingen

macht in der Regel keinen Sinn.

Gruß,

frogger

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