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IGNORED

Verkauf Waffe ins Ausland


catweasel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Was ist beim Verkauf einer Waffe ins Ausland (Frankreich) zu beachten geht dies auch an einen Deutschen der im Ausland lebt und dort eine Aufenhaltsgenehmigung besitzt??

Vielen Dank auf euere Antworten im Vorraus

Catweasel

Geschrieben

Die französische Waffenbehörde muss vorher zustimmen und der sichere Transport der Waffe muss gewährleistet sein.

Dann kannst Du bei Deiner Waffenbehörde den Antrag nach § 31 Abs. 1 WaffG zur Verbringung der Waffe nach Frankreich stellen. Neben Angaben über Person, Waffe, Munition und Lieferanschrift sind im Antrag Angaben zur Versendung, das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den voraussichtlichen Ankunftstag zu machen.

Du erhälst dann den Erlaubnisschein nach § 31 Abs. 1 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 4 AWaffV (früher: Anlage 21 zur 1. WaffV).

Geschrieben

Unser Sachbearbeiter hat es schon gut getroffen, aber nicht ganz 100%ig.

Von einer vorherigen Einwilligung kann abgesehen werden, wenn bekannt ist oder nachgewiesen ist, dass diese in dem Empfängerland nicht erforderlich ist. Ich weiß zwar jetzt nicht, ob das noch so in dem neuen deutschen Gesetz steht, ergibt sich aber aus dem EU Recht.

Für Frankreich z.b. ist eine vorherige Einwilligung (jedoch weiterhin die deutsche Verbringungsgenehmigung) nicht erforderlich, wenn es sich dabei um eine Randzünderwaffe bis max. Kal. 6mm und einer Lauflänge mit mindestens 45cm, einer Gesamtlänge von min. 80 cm handelt und es ein Einzellader oder ein Repetiergewehr mit max. 10 Schuss betrifft (z.b. 22 lfb oder 22 Mag). Sie ist auch nicht erforderlich für jede Art von Luftdruckwaffe (ohne Joule Begrenzung). Darüber hinaus ist die vorherige Einwilligung (oder nach französischem Recht für diese Waffen auch die Verbringungsgenehmigung des Verbringerlandes) nicht erforderlich für jede Art von Schwarzpulverwaffe (auch 6 schüssige Revolver) und für alle Waffen konstruiert vor 1871 (jedoch mit Ausnahme des Peacemacers und des deutschen Reichsrevolvers). Interessanterweise gibt es in Frankreich auch keine Verbringungsgenehmigungen für 6 schüssige Schwarzpulverrevolver, wenn man die nach D ausführen will, weil diese Teile nach dem französischen Wffg. absolut frei sind und daher keine Papiere benötigen.

Sicherlich weiß das aber kein deutscher Sachbearbeiter und auch ich hatte damit in D schon einiges an Diskussionen, man hat mir aber immer geklaubt. Das Problem ist hier nämlich, dass es einfach für diese Art von Waffen folglich auch keine vorherige Einwilligung der französischen Seite gibt, da sie im Gesetz nicht gefordert ist.

Wahrscheinlich sollte man in Zukunft erwarten, dass Sachbearbeiter auf so hoch bezahlten Positionen von ihrer Muttersprache abgesehen noch englisch, französisch, spanisch und italienisch beherrschen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

Von einer vorherigen Einwilligung kann abgesehen werden, wenn bekannt ist oder nachgewiesen ist, dass diese in dem Empfängerland nicht erforderlich ist. Ich weiß zwar jetzt nicht, ob das noch so in dem neuen deutschen Gesetz steht, ergibt sich aber aus dem EU Recht.


Das ist immer noch so. Da es aber gerade wegen besonderer Waffenarten oft Unklarheiten gibt, empfiehlt es sich generell, die ausländische Waffenbehörde im Vorfeld der Erteilung der Verbringungsgenehmigung zu befragen.

In Antwort auf:

Wahrscheinlich sollte man in Zukunft erwarten, dass Sachbearbeiter auf so hoch bezahlten Positionen von ihrer Muttersprache abgesehen noch englisch, französisch, spanisch und italienisch beherrschen.


Wo gibts denn diese hochbezahlten Positionen ? Ächz, schnipp !!! blush.gif (französisch mag ich besonders gern chrisgrinst.gif)

Geschrieben

In Antwort auf:

Unser Sachbearbeiter hat es schon gut getroffen, aber nicht ganz 100%ig.

Von einer vorherigen Einwilligung kann abgesehen werden, wenn bekannt ist oder nachgewiesen ist, dass diese in dem Empfängerland nicht erforderlich ist. Ich weiß zwar jetzt nicht, ob das noch so in dem neuen deutschen Gesetz steht, ergibt sich aber aus dem EU Recht.

Für Frankreich z.b. ist eine vorherige Einwilligung (jedoch weiterhin die deutsche Verbringungsgenehmigung) nicht erforderlich, wenn es sich dabei um eine Randzünderwaffe bis max. Kal. 6mm und einer Lauflänge mit mindestens 45cm, einer Gesamtlänge von min. 80 cm handelt und es ein Einzellader oder ein Repetiergewehr mit max. 10 Schuss betrifft (z.b. 22 lfb oder 22 Mag). Sie ist auch nicht erforderlich für jede Art von Luftdruckwaffe (ohne Joule Begrenzung). Darüber hinaus ist die vorherige Einwilligung (oder nach französischem Recht für diese Waffen auch die Verbringungsgenehmigung des Verbringerlandes) nicht erforderlich für jede Art von Schwarzpulverwaffe (auch 6 schüssige Revolver) und für alle Waffen konstruiert vor 1871 (jedoch mit Ausnahme des Peacemacers und des deutschen Reichsrevolvers). Interessanterweise gibt es in Frankreich auch keine Verbringungsgenehmigungen für 6 schüssige Schwarzpulverrevolver, wenn man die nach D ausführen will, weil diese Teile nach dem französischen Wffg. absolut frei sind und daher keine Papiere benötigen.

Sicherlich weiß das aber kein deutscher Sachbearbeiter und auch ich hatte damit in D schon einiges an Diskussionen, man hat mir aber immer geklaubt. Das Problem ist hier nämlich, dass es einfach für diese Art von Waffen folglich auch keine vorherige Einwilligung der französischen Seite gibt, da sie im Gesetz nicht gefordert ist.

Wahrscheinlich sollte man in Zukunft erwarten, dass Sachbearbeiter auf so hoch bezahlten Positionen von ihrer Muttersprache abgesehen noch englisch, französisch, spanisch und italienisch beherrschen.

Gruß

Makalu


Hi Makalu, das mag ja alles richtig sein, aber auch das EU-Recht 477/91 sieht dann vor (wenn also keine Erlaubnis erforderlich ist), das das Empfängerland eine sogenannte "Nullbescheinigung" erbringt. Es muss nämlich dann in dem Vordruck (ungefähr in der Mitte ist ein entsprechender Passus)bestätigen, das es einer Erlaubnis nicht bedarf...Das kann nur auf EU-Mist (oder auch auf einem deutschen Amtsschimmel) gewachsen sein. Also eine Bescheinigung, das es einer Bescheinigung(Erlaubnis) nicht bedarf...

Das kommt genau daher, das ein Sachbearbeiter in jedem anderen EU-Land nicht aller Sprachen der EU mächtig sein kann, und auch nicht alle dortigen Gesetze (bzgl.Freiheit von Erlaubnis/Verboten/etc) kennen kann. Erhält er aber einen Vordruck, an dem an der genau gleichen Stelle (Nr.xyz) dann ein Stempel ist und (ja/nein/njet/no/nada/nix) angekreuzt ist, kann er diese Bescheinigung auch ohne Kenntnis der jeweiligen Landessprache "lesen", besser gesagt , bildlich erfassen...und daraus seine Schlüsse ziehen. Deshalb gibts ja die EU-einheitlichen Vordrucke. EU-Recht alleine kümmert keinen der EU-Mitgliedsstaaten. Alle (ausser Lux, die müssen noch) mussten das EU-Recht in nationales Recht überführen. Wie sie das machen, ist Ihre Sache, Nur die Form der Vordrucke ist für alle gleich vorgeschrieben, um eben Missverständnissen vorzubeugen...

Gruesse

Muni

Geschrieben

Also, ich habe diese Bescheinigung in Frankreich noch nicht gesehen. Ansonsten, muss man die, glaube ich auch nicht unbedingt haben. Man könnte es auch sonst nachweisen.

Ich hatte den Fall jetzt ein paar mal in Deutschland, da haben mir aber die Sachbearbeiter immer geklaubt und ich habe die Verbringungsgenehmigung ohne Probleme erhalten. Es gibt halt noch Leute, die glauben mir!!

Umgekehrt hatte ich das gleiche Problem und musste nur auf meinen Antrag schreiben, dass in Deutschland dafür keine Bescheinigung nötig wäre (Geschosse, Hülsen). Auch das hat immer ohne Probleme funktioniert. Ich glaube, da war was zum ankreuzen, habe ich aber gemacht.

Wenn es in Fr. diesen Null Schein gibt, sollte es kein Problem sein diesen zu bekommen. Die Franzosen machen diesen Scheiß immer kostenlos, wobei man Zeit braucht. Dagegen wird man in Deutschland schon abgezogt, wenn man auf dem Amt nur Guten Morgen sagt. Also wird dort auch auf der Rechnung für einen Null Schein sicherlich nicht nur 0 stehen.

Das Ganze harmonisiert sowieso hinten und vorne nicht.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Null-Schein?

Ich kenne nur die Null-Pille!

"Nur 10 Null-Pillen am Tag und sie erhalten Ihre gewünschte Traumfigur! Null-Pille! Ein Produkt der Stabil-Elite-Forschung!"

Werbespot des Stabil-Elite-Konzerns (Der Konzern unseres Vertrauens) als Sponsor des "Millionenspiels"!

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