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IGNORED

Erweiterung der alten Gelben in Sachs-Anhalt


Ballermann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich habe gestern eine Repetierbüchse-Mehrlader auf meine alte ,jetzt erweiterte gelbe WBK eingetragen bekommen.Ohne neues Bedürfniss oder Auflagen.Kann jetzt alles kaufen was laut Gesetz freigegeben ist.

Laut Ordnungsamt kommen überhaupt keine neuen gelben WBK!!!

Es gibt also Licht am Horizont.....

Gilt die Mengenbegrenzung für die GRÜNE auch für alte Bedürfnisse/Einträge von 01.04.03?

Geschrieben

Genau, Ballermann. Gelb bleibt gelb, nur diesmal mit mehr Waffenarten! Diese Einstellung ist sehr wohl gesetzeskonform, die "falsche" Formulierung auf der alten Gelben ist durch das Gesetz überholt.

hemo

Die Sachsen sind mutig!! icon14.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich habe gestern eine Repetierbüchse-Mehrlader auf meine alte ,jetzt erweiterte gelbe WBK eingetragen bekommen.Ohne neues Bedürfniss oder Auflagen.Kann jetzt alles kaufen was laut Gesetz freigegeben ist.

Laut Ordnungsamt kommen überhaupt keine neuen gelben WBK!!!

Es gibt also Licht am Horizont.....

Gilt die Mengenbegrenzung für die GRÜNE auch für alte Bedürfnisse/Einträge von 01.04.03?


Toll Ballermann, für Dich, der Du wahrscheinlich nicht in Magdeburg wohnst. Hier ist das Thema immer noch tabu.

Eigentlich ist Waffengesetz = Bundesrecht, aber die Länder machen was sie wollen, Unterschiede überall. Die Sachsen - Anhalter setzen da noch einen drauf - Magdeburg keine Erweiterung der alten Gelben. 1 Km weiter kein Problem. gaga.gif

Oder habe ich die neuesten Ideen der "Obrigkeit" verpasst ?

Ordonanz

Geschrieben

Also so kanns nicht sein ! Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK wie nach WaffG1976 ausgestellt weiterhin fort. Nicht mehr und nicht weniger. Den Bestandsschutz darf man aber nicht so dehnen, dass aus der alten gelben WBK "automatisch" eine neue gelbe WBK wird. shocked.gif

Das hat nix mehr mit Bundesrecht oder Ländersache zu tun, es ist schlichtweg rechtswidrig ! Ohne Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 4 WaffG vom Verband kann niemals nicht eine Umschreibung auf Neugelb erfolgen. Sachsen, setzen !icon13.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Also so kanns nicht sein ! Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK wie nach WaffG1976 ausgestellt weiterhin fort. Nicht mehr und nicht weniger. Den Bestandsschutz darf man aber nicht so dehnen, dass aus der alten gelben WBK "automatisch" eine neue gelbe WBK wird.
shocked.gif

Das hat nix mehr mit Bundesrecht oder Ländersache zu tun, es ist schlichtweg rechtswidrig ! Ohne Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 4 WaffG vom Verband kann niemals nicht eine Umschreibung auf Neugelb erfolgen. Sachsen, setzen !
icon13.gif


Du magst ja, die Auslegung des Gesetzes wie sie in verschiedenen Ländern gesehen wird als rechtmäßig verteidigen, nur so war das bei den Verhandlungen der Verbände in der Vorstufe, die zu den Kompromissen des

neuen WG`s führten nicht gedacht.

Auch früher gab es teilweise über Gerichte erstrittene

Einträge von repetierlangwaffen auf gelb. Warum ?

Betrachtet man z.B. einen 98K mit umständlichem 5Schuß

Schaftmagazin und endlos langem Repetierweg, dann wird einem

Klar, das dies im Grunde genommen ein Einzellader ist, denn

ist dieser zum Einzellader mit Mulde umgebaut, so sind aus diesem sicherlich schneller 10 Schuß abgegeben, die im Kistchen danneben stehen, oder in Schlaufen am Kolben hingen.

Das Gesetz sagt in keinem Kapitel etwas zu möglichen Übergängen Alte WBK gelb zu neu. M.E. nach steht dort nur etwas für den Neuerwerb der neuen gelben und das alle alten

Berechtigungen uneingeschränkt weiter gültig bleiben.

Die Länder füllen nun nach Gut dünken diese Regelungslücke aus. Das eine Land will Kontingente und Beschränkungen und

wieder zusätzliche teure Bescheinigungen, das andere Land

legt es so aus, wie es ursprünglich von den Verbänden und dem FWR gedacht war. Es ist ein Beispiel dafür, wie man sich mißverstehen und seine eigene Auffassung einbringen und sich

obendrein noch als Hüter des Grals präsentieren kann.

Sorry, aber auch dies Verbandsbescheinigungspipi halte ich für zumindest bei DSB Vereinen für absolut überflüssig und darüber hinaus noch für unsachgemaß, denn mußte ich früher als Vereinsvorsitzender eine Befürwortung aussprechen, so

tat ich mich damit wesentlich schwerer was Beurteilung und

Eigenabsicherung betraf als heute, wo der RSB den Quassel hat, dem ich nur die Randbedingungen Bescheinige (Regelmäßig

1Jahr trainiert und Vereinsmitglied). Rest macht der Verband, der den Schützen garnicht kennt. Aber bezahlen musser.

Ich gebe Dir allerdings Recht, das Freundschaftsbescheinigungen innerhalb von mini Vereinen ohne

Verantwortungsvolle Vorsitzende nun nicht mehr vorkommen oder doch, nur nun mit Verbandssegen ??? Das einzige was der Verband wirklich prüfen kann ist das Vereinseintrittsdatum nein,Meldedatum Verein an Verband.

Nix für Ungut, ansonsten finde ich Deine präzisen Formulierungen sehr gut.

Major Tom

Geschrieben

In Antwort auf:

Also so kanns nicht sein ! Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK wie nach WaffG1976 ausgestellt weiterhin fort.


Höre ich hier eine Abkehr von deiner 2/6-Auffassung raus? tongue.gif

bye knight

Geschrieben

Ja knight blush.gif. Ich geh inzwischen mit Dir konform, dass § 14 WaffG für die alte gelbe WBK (solange sie eine WBK für den bloßen Erwerb von EL-Langwaffen bleibt und nicht irgendwelche Erweiterungen beantragt werden) gar nicht anwendbar ist.

Ich halte deshalb

- Eintragung von EL-Langwaffen in die alte gelbe WBK

- Ausstellung einer alten gelben WBK, wenn die vorherige voll ist

- Ausnahme von der 2/6-Mengenbeschränkung

für richtig und praktiziere das auch so. Mir ist auf Anhieb übrigens kein Fall bekannt, in welchem ein Sportschütze auf seine alte gelbe WBK mehr als vier Waffen im Jahr erworben hat...

Geschrieben

Gut, die Schwaben sind spaarsam, aber hier gibt es Leute, die haben nicht mal ein Jahr gebraucht, um eine Grüne und eine halbe gelbe zu füllen!!!!

Das Amt freut sich und kassiert die Gebühren, sonst nix!

MfG

AWO425

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