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IGNORED

Zusammenlagerung Lang- und Kurzwaffen


Nitro

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Geschrieben

hallo

das ist eine interessante these (wo´s steht weiss ich im moment auch nicht) du könntest ja 10langwaffen in den

a-schrank stellen und 5 kurzwaffen in den meist im a-schrank

eingebauten b-schrank bzw. b-fach legen..... da hatte ich auch schon mal drüber gegrübelt... wie war das nur???

ich muss erst mal wieder etwas zurück blättern.

viele grüsse

peter

Geschrieben

In Antwort auf:

wo´s steht weiss ich im moment auch nicht


Das was da steht, steht da:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung §13:

Aufbewahrung von Waffen und Munition

1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 249922)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Über die richtige Interpretation wurde in WO schon hin und wieder diskutiert.

Geschrieben

@ rodney

danke, dass du den gesetzestext parat hattest, wenn ich

punkt 4 richtig verstanden habe, darf ich in den a schrank

mit 10 langwaffen auch 5 kurzwaffen ins innenfach (B) legen.

viele grüsse

peter

Geschrieben

So verstehe ich das auch, und vor allen Dingen im B-Schrank mit fünf Kurzwaffen soviele Langwaffen bis die Tür nicht mehr zugeht (naja ... eine weniger rolleyes.gif).

Aber wie gesagt - wird noch munter diskutiert glaub' ich.

Geschrieben

Das Problem ist nicht der VO-Text sondern wieder einmal die heiße Nadel mit der das gesamte WG und die VO gestrickt sind.

In 13 Abs. 1 steht in einem B-Schrank (über 200 kg) dürfen nicht mehr als 10 Kurzwaffen.. aufbewahrt werden.

Wenn da stehen würde, dürfen nicht mehr als 10 Waffen, maximal 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden, hätte ich überhaupt kein Problem. Dann könnte ich da jede Sorte hineinpacken die mir gerade einfällt. (Verbotene ausgenommen denn da steht ausdrücklich -oder-).

Es steht aber auch in der grundsätzlichen Regelung des § 36 Absatz 2 WaffG:

(2) Schusswaffen ..... und da steht nicht Kurz- oder Langwaffen sondern da steht Schusswaffen sind mindestens in 0 oder B aufzubewahren.

Wenn ich als einen 0-er Schrank habe, dann muss die Version gelten, maximal 10 Kurze und soviele Lange bis die Tür noch zugeht.

Es geht aber noch weiter:

Während im § 36 Abs. 1 WaffG steht, ... Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Behältnis erfolgt, das mindestens Widerstandsgrad 0 (B) entspricht.

Das heißt doch, dass in einem 0/B-Schrank Waffen und Munition ohne Einschränkung zusammengelagert werden kann.

Aber:

Warum schreibt die AWaffV dann in § 13 Abs 4 letzter Satz Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA ist es für die Aufbewahrung der dazugehörenden Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt.

Wo kommt den auf einmal dieses blöde Innenfach wieder her, wenn 0 und B gleichwertig ist?

Geschrieben

In Antwort auf:

Wo steht, dass man Lang- und Kurzwaffen nicht zusammenlagern darf?

Oder wo steht, dass man es darf?
confused.gif


Nirgens. Der Schrank muß halt nur die Anforderungen für alle darin lagernden Waffen erfüllen. D.h. B-Schrank reicht für beides, B-Schrank mit abschließbarem Innenfach oder 0-Schrank reicht für für beides + Munition.

Nicht vernünftig geregelt ist die Oberzahl der Waffen bei gemeinsamer Veranlagung. Hier dürfte imho die Kurzwaffengrenze für beides zusammen gelten (also z.B. nur insgesamt 10 Waffen).

Udo

Archiviert

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