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IGNORED

WBK gelb


magnumshooter

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Geschrieben

Hallo,

Frage zur WBK gelb:

Bisher ( nach WaffG alt ) war es ja so, dass ich, wenn meine alte gelbe Karte voll war, weitere Waffen erwerben konnte und dann automatisch eine weitere gelbe WBK alt erhalten habe.

Wie ist das nun? Wenn meine alte gelbe WBK voll ist und ich weitere Einzellader kaufen möchte ( was ich ja auch nach WaffG neu unbegrenzt darf ), bekomme ich dann automatisch die neue gelbe WBK? Die alte gelbe WBK wird ja nicht mehr ausgestellt.

Gruß

magnumshooter

Geschrieben

Ok, die Kurzfassung:

Bisher ( nach WaffG alt ) war es ja so, dass ich, wenn meine alte gelbe Karte voll war, weitere Waffen erwerben konnte und dann automatisch eine weitere gelbe WBK alt erhalten habe.

Wie ist das nun? Darüber streiten sich die Experten.

Wenn meine alte gelbe WBK voll ist und ich weitere Einzellader kaufen möchte ( was ich ja auch nach WaffG neu unbegrenzt darf ), bekomme ich dann automatisch die neue gelbe WBK? Nein.

Die alte gelbe WBK wird ja nicht mehr ausgestellt. Richtig. Aber "Sachbearbeiter "hat noch rechtzeitig größere Mengen Vordrucke gehamstert.

Im übrigen ist die (von der Meinung der Behörde abweichende) Meinung eines Rechtsanwaltes (oder Notars) vor dem Sachbearbeiter solange vollkommen wirkungslos, bis entweder die vorgesetzte Behörde eine andere Meinung vertritt oder die Sache vor Gericht geklärt ist. Das habe ich sehr schmerzlich am eigenen Leibe erfahren müssen.

Fakt scheint zu sein:

- eine neue alte gelbe WBK gibt es nicht.

- hast Du eine alte gelbe WBK, kannst Du auf jeden Fall solange noch einkaufen, bis die voll ist

- Rechtskundige & auch "Sachbearbeiter" vertreten die Meinung, daß die alte Gelbe nicht "Wegen Überfüllung geschlossen" wird, sondern die Waffen halt auf ein neues Formular oder, wenn vorhanden, altes Formular geschrieben werden (müssen).

- Es gibt aber anscheinend auch Fälle, in denen die Eintragung der 9. Waffe verweigert wurde.

- Die neue "Gelbe" (wahrscheinlich "Blaue") gibt es nur bei Mitgliedschaft in einem anerkannten Dachverband (zur Zeit nur BDMP und DSB)

Geschrieben

Wie das letztendlich werden wird, sieht man abschließend im "Handbuch für Sachbearbeiter" unter "G" wie Gelbe WBK abgelegt sein...vielleicht auch unter "B" wie blaue WBK-

da wird dann stehen "Gelbe WBK (alt)- siehe bei Blaue WBK (neu)"

viel Spass, wenn der Sachbearbeiter farbenblind ist...

Geschrieben

Hi

Habe gestern Info erhalten, daß "jede" beantragte Waffe, egal ob auf gelb, blau oder grün, vom jeweiligen Landesverband genehmigt werden muß ( gegen Euronen versteht sich ). Derartige Fälle sind schon vorgekommen zB. eine Sharps 45-110 auf die alte GELBE wurde abgelehnt, mit der Begründung, daß es eine Disziplin für diese Waffe beim DSB nicht gibt. Konsequenz des Schützen. Mitgliedschaft im BDS.

Gruß MURMEL

Geschrieben

In Antwort auf:

Derartige Fälle sind schon vorgekommen zB. eine Sharps 45-110 auf die alte GELBE wurde abgelehnt, mit der Begründung, daß es eine Disziplin für diese Waffe beim DSB nicht gibt. Konsequenz des Schützen. Mitgliedschaft im BDS.


Und das ist mal wieder so ein richtig schönes Beispiel von Willkür und würde einer gerichtlichen Überprüfung keinesfalls standhalten. Die Gelbe WBK ist nun mal eine Erwerbserlaubnis nach ALTEM RECHT und eine Mitgliedschaft in einem Dachverband war dafür nicht notwendig. Wenn also im VEREIN die Sharps geschossen werden kann bzw. darf, ist sie auch auf WBK Gelb einzutragen. Basta.

Die Gelbe (und Blaue) berechtigt zum Erweb OHNE Bedürfnisbestätigung. Das unterscheidet sie gerade von der Grünen.

Die Mitgliedschaft im BDS bringt gar nichts, selbst, wenn man von der (falschen) Voraussetzung ausgehen sollte, daß die Waffe für eine Disziplin eines genehmigten Sporthandbuches eines anerkannten Verbandes zugelassen und notwendig ist - : Der BDS ist nämlich noch nicht anerkannt und das BDS-Sporthandbuch ist noch nicht genehmigt.

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn also im VEREIN die Sharps geschossen werden kann bzw. darf, ist sie auch auf WBK Gelb einzutragen.


Sie ist auch einzutragen, wenn sie nicht geschossen werden kann oder darf. Das gilt sowohl für die alte wie die neue Sportschützen-WBK.

bye knight

Geschrieben

Ebent tongue.gif

in dem Moment, wo ich die Gelbe hatte, war nämlich der DSB nicht mehr zuständig grin.gif-

und genau so ist es auch bei der Blauen chrisgrinst.gif

Waffenbesitzkarte für Sportschützen gibt es nämlich-

WBK für BDS oder DSB oder was weis ich gibt es nämlich nicht chrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

Das gute, alte WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976

In Antwort auf:

§ 28 Waffenbesitzkarte.

(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(2) Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm berechtigt.


i.V.m:

In Antwort auf:

§ 32 Bedürfnis.

(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,

....

2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten,
zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,


Neues WaffG(2002)

In Antwort auf:

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen

Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger,

Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder

Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als

Bewachungsunternehmer, und

2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten

Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 - Co2air.de


i.V.m.

In Antwort auf:

§14

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete

Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,

von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für

Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten

Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen

zu beantragen.


Der erwähnte §10 Abs. 1 Satz 3, also die einzige Abweichung vom Gesamtgesetz, die durch die "Blaue" gemacht wird:

In Antwort auf:

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in

der Regel unbefristet erteilt.


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