Guest Mouche Posted November 4, 2003 Share Posted November 4, 2003 An die Sachkundigeren eine Frage: Ein älterer Vereinskamerad räumt gerade ein wenig auf seiner Grünen WBK auf ,hat verschiedene Sachen ausgeschrieben - und bekommt nun den Anruf eines Interessenten, der auf die Frage nach der EWB antwortet:Alles klar- ich hab eine Sammler WBK Soweit o.k. - jetzt fragt der Kollege mich: Weist Du, auf was ich da bei Prüfung achten muß - ich will ja nichts falsch machen Ich.. Wäre lieb von Euch , wenn ich hier ein paar Infos bekäme,die ich dem Kameraden weitergeben kann Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
PeterS Posted November 4, 2003 Share Posted November 4, 2003 Hi Mouche, entwerder WBK im Original oder (neue) beglaubigte Kopie, als Beweis, dass sie nicht eingezogen wurde. Ob der Verkäufer prüfen muss, ob die Waffen ins Sammelthema passen kann ich nicht sagen. Ich (als Sammler) meine, dass der Sammler selber wissen muss was er kaufen darf und was nicht... Aber wenn offensichtliche Abweichungen da sind (z. B. kauf einer KW, wenn in der WBK nur LW genehmigt sind) wäre ich auch vorsichtig. "Voreintrag" muss in der roten keiner drin sein, der Käufer trägt die erworbenen Waffen selber ein, also nicht wundern... der Rest, Vertrag, Gang zur Behörde, usw. bleibt alles gleich. Wenn dein Bekannter Glück hat und der Smmler einige Stücke nimmt, spart er sich sogar noch die Gebühr fürs austragen (muss in m. W. nur einmal bezahlt werden, wenn mehrere Waffen an einen Käufer gehen) Grüße Peter PS sind Militär-Langwaffen dabei?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted November 4, 2003 Share Posted November 4, 2003 O.K. - DIESE Prüfung(spflicht?) ist der Knackpunkt, denn vorlegen tut er die Karte wie angekündigt im Original.Es ist kein Geschäft übers Versenden vorgesehen! Was genau alles vorhanden ist Gruß Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 4, 2003 Share Posted November 4, 2003 Der Überlasser muss meines Erachtens nur darauf achten, dass er an einen Berechtigten überlässt. Wenn dieser nicht zufällig selbst Sammler ist, wird ihm nicht zuzumuten sein, das ganze Sammelgebiet des Erwerbers zu kennen. Diese Verantwortung liegt in erster Linie beim erwerbenden Sammler. Den Titel auf der ersten Seite (Sammelgebiet) sollte man sich als Überlasser allerdings schon anschauen. Grobe Abweichungen erkennt da sogar ein Laie (z.B. Kurzwaffe statt Langwaffe, Pistole der Fa. S&W anstatt der Fa. Walter etc.). Im Zweifel sollte man begründen können, warum man den andern als Berechtigten angesehen hat. Übrigens: nach einem neueren Urteil des OVG Schleswig vom 22.05.2003 sei die Gebührenerhebung für den Eintrag pro Waffe - wie auch im Gebührenverzeichnis so vorgesehen - doch rechtmäßig. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Behörde pro Waffe auch separaten Aufwand hat. Also nicht wundern, wenn plötzlich wieder mehr verlangt wird... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted November 4, 2003 Share Posted November 4, 2003 Ist irgendwie logisch, daß man hier die Hauptverantwortung an den Erwerber richtet und dessen eventuelle Gebührenerhöhung wird dem Verkäufer auch keine Kopfschmerzen machen. WBK anschauen, Nummer notieren und den Verkauf beim Amt unverzüglich melden, sollte dann wohl genügen Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted November 5, 2003 Share Posted November 5, 2003 In Antwort auf: Ist irgendwie logisch, daß man hier die Hauptverantwortung an den Erwerber richtet und dessen eventuelle Gebührenerhöhung wird dem Verkäufer auch keine Kopfschmerzen machen. WBK anschauen, Nummer notieren und den Verkauf beim Amt unverzüglich melden, sollte dann wohl genügen Mouche Hallo, Betonung liegt auf unverzüglich.... Nichtsdestoweniger sollte man aber einen schriftlichen Kaufvertrag (Verkaufsvertrag) aufsetzen und unterschreiben lassen -am besten für beide Parteien eine Kopie-. Dies auch im Hinblick auf die seit geraumer Zeit auch für Privatleute bestehende Gewährleistungspflicht. D.h. Mängelausschluss etc, etc.... Gruesse Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted November 5, 2003 Share Posted November 5, 2003 "Betonung liegt auf unverzüglich" Wieso hebst Du das so hervor? Gelten hier die üblichen zwei Wochen nicht ? Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted November 5, 2003 Share Posted November 5, 2003 In Antwort auf: "Betonung liegt auf unverzüglich" Wieso hebst Du das so hervor? Gelten hier die üblichen zwei Wochen nicht ? Mouche Weil es von vielen nicht so eng gesehen wurde bisher. Aber heute wird schon beim Überschreiten von einem Tag ein Bussgeldverfahren eingeleitet und das ist der "Zuverlässigkeit" in unserem "gelobten Lande" nicht zuträglich. Sollte nur ein Reminder sein... Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 6, 2003 Share Posted November 6, 2003 In Antwort auf: Aber heute wird schon beim Überschreiten von einem Tag ein Bussgeldverfahren eingeleitet und das ist der "Zuverlässigkeit" in unserem "gelobten Lande" nicht zuträglich. Sollte nur ein Reminder sein... Muni Um eine kleine Lanze für die Staatsdiener zu brechen : wenn die Frist abgelaufen ist, bekommt der "Säumer" erst mal ein nettes Briefchen von mir, in dem er auf die Vorlage seiner WBK hingewiesen wird. Erst wenn er dann nicht reagiert, gibts eine Owi. Es gibt ja schließlich immer mal wieder Situationen, die zu einer Fristversäumnis ohne Verschulden führen, oder ? Wenns natürlich einer penetrant drauf anlegt, kann er nicht jedes Mal mit der persönlichen Einladung und Erinnerung von mir rechnen. Da hätte ich viel zu tun, jedem einen Fleurop-Gutschein beizulegen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.