peter becker Posted October 15, 2003 Posted October 15, 2003 hallo in unserem verein hat ein schütze vor ca einem dreiviertel jahr den wiederladekurs gemacht,aber noch keine erwerbserlaubnis für nc pulver beantragt,da er eh noch warten muss,dass sein jahr vereinszugehörigkeit um ist und er eine eigene waffe beantragen kann. gibt es eigentlich ein zeitlimit vom ablegen des zeugnisses bis zum antrag auf´s "pulverbüchlein". denn wenn er jetzt schon beantragt,kann er der behörde ja noch keine waffe/munition nennen für die er wiederladen kann/darf und er kann schon garnicht die mengenangabe abschätzen,die er in 5 jahren verbrauchen wird. viele grüsse peter
Jürgen Kreutz Posted October 15, 2003 Posted October 15, 2003 Hi ! Meines Wissens nach muß er innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Scheines mit dem Wiederladen angefangen haben Grüße Jürgen
Guest Posted October 15, 2003 Posted October 15, 2003 Hmmmm.... ich lasse mich ja gerne korrigieren, aber in meinem Wiederladekurs hieß es: Für die Ausstellung einer Pulvererwerbsberechtigung ist per se keine einjährige Mitgliedschaft in einem Schützenverein erforderlich. Allerdings ist zumindest für den Erwerb von NC-Pulver der Besitz einer großkalibrigen Waffe erforderlich. Sonst hat man ja fürs Amt keinen Grund, zu laden.
Smithy Posted October 15, 2003 Posted October 15, 2003 Also wir haben gelernt dass die Prüfung EWIG gilt. Die UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG gilt ein Jahr. Das heisst wenn du mehr als ein Jahr nach der Prüfung den Schein beantragst wird halt noch mal ein Führungszeugnis angefordert. (meintest Du das, Jürgen)
Guest Posted October 17, 2003 Posted October 17, 2003 Die Prüfung gilt längstens für fünf Jahre, wenn die Tätigkeit nicht oder überwiegend nicht ausgeübt wird.
Nowlin Posted October 17, 2003 Posted October 17, 2003 In Antwort auf: Die Prüfung gilt längstens für fünf Jahre, wenn die Tätigkeit nicht oder überwiegend nicht ausgeübt wird. ...auch das wird unterschiedlich gehandhabt.
knight Posted October 17, 2003 Posted October 17, 2003 In Antwort auf: In Antwort auf: Die Prüfung gilt längstens für fünf Jahre, wenn die Tätigkeit nicht oder überwiegend nicht ausgeübt wird. ...auch das wird unterschiedlich gehandhabt. Ist das denn nicht geregelt? Wenn es nicht per Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist, so dürfte die Prüfung doch überhaupt nicht verfallen?bye knight
Smithy Posted October 17, 2003 Posted October 17, 2003 Also in Bayern verfällt sie nicht. Bei einem Vereinsmitglied vergingen von der Prüfung bis zur Erlaubnis fast 30 Jahre!!
Guest Posted October 18, 2003 Posted October 18, 2003 SprengV 1 §29 (2) (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. Also eine Soll -Vorschrift. Sie wird von den meisten Behörden wörtlich genommen und teilweise sogar strenger ausgelegt als der Wortlaut. Der von Smithy angegebene Fall dürfte wohl eine Ausnahme darstellen, da mir zahlreiche anderslautende Entscheidungen aus Bayern bekannt sind. Zudem deckt sich die von Smithy beschriebene Verfahrensweise nicht mit der Meinung des bayerischen Beamten, bei dem die meisten Behörden bzgl. Sprengstoffrecht nachfragen.
karl22 Posted October 18, 2003 Posted October 18, 2003 Hallo, ich habe meine Prüfung vor ca. 25 Jahren gemacht, hatte dann über 10 Jahre keine Erlaubnis. Auf Nachrfrage beim Amt wurde mir erklärt, daß eine Verlängerung nicht mehr möglich ist und ich eine neue Erlaubnis brauche, ich sollte meine alte Erlaubnis einsenden damit man die Unterlagen leichter finden kann. 20 kg SP, 10 kg NC für unter 100 Euronen ohne Prüfung in Bayern. Karl
Guest Posted October 19, 2003 Posted October 19, 2003 Bayerische Behörden verfahren häufig nach folgendem Muster: Eine erstmalige Erlaubnis wird ausgestellt, wenn seit dem Tag der Prüfung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. Eine Verlängerung wird eingetragen, wenn die Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist. Eine weitere Erlaubnis wird ausgestellt, auch wenn seit der Prüfung und dem Besitz der letzten Erlaubnis mehr als fünf Jahre vergangen sind - z.B. nach Entzug. Eine erstmalige Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn seit dem Tage der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
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