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IGNORED

frage zum ausleihen


peter becker

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hallo

in der neuen ausgabe des forum waffenrecht sind einige der neuen entwürfe abgedruckt und da taucht bei mir

eine frage auf.

da steht,dass man waffen nur an wbk-inhaber ausleihen darf, gilt das auch dann wenn ich mir z.bsp. eine

waffe ausleihe für die ich selbst keine wbk habe??? ( ich schiesse z.bsp. 357 magn, habe aber keine waffe in

9mm, möchte aber jetzt an einen wettkampf in 9mm teilnehmen,darf ich ich das,denn wbk-inhaber bin ich,

habe aber keine wbk für das "zu leihende" kaliber.

viele grüsse

peter

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Jein.

Sportschützen dürfen von Sportschützen Waffen ausleihen und Jäger von Jägern.

Anders sieht es aus, wenn ein Jäger von einem Sportschützen eine Waffe ausleihen will und umgekehrt. Dieses "Crossover" ist meines Wissens nicht gestattet.

Am besten eine Genehmigung des Ausleihers geben lassen.

H.

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Guest Mouche

Der vom Bedürfnis umfaßte Zweck dürfte hier der Schlüssel sein - nicht der Status der beteiligten Personen!

Mouche

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In Antwort auf:

Jein.

Sportschützen dürfen von Sportschützen Waffen ausleihen und Jäger von Jägern.

Anders sieht es aus, wenn ein Jäger von einem Sportschützen eine Waffe ausleihen will und umgekehrt. Dieses "Crossover" ist meines Wissens nicht gestattet.

H.


Im WaffG steht recht eindeutig:

WaffG 2002 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

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In Antwort auf:

Im WaffG steht recht eindeutig:

WaffG 2002 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt


für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck interpretiere ich so dass damit mein Bedürfnis als Sportschütze gemeint ist. Wann also mir z.B. ein Jäger seinen "Zwilling" ausleiht, damit ich ein paar Schuss auf die Wurfscheiben machen kann müsste dass gedeckt sein.

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In Antwort auf:

Der vom Bedürfnis umfaßte Zweck dürfte hier der Schlüssel sein - nicht der Status der beteiligten Personen!

Mouche


Hi Mouche,

Zumindest in Bayern ist ein Crossover nicht erlaubt, nach den im Moment geltenden Bay. Übergangsbestimmungen

H.

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In Antwort auf:

....Zumindest in Bayern ist ein Crossover nicht erlaubt, nach den im Moment geltenden Bay. Übergangsbestimmungen

H.


Interessant, auf welche "Übergangsbestimmung" bezieht sich dieser Beitrag?

Für das Ausleihen von Waffen ist der "Status" - Sportschütze, Jäger, Sammler etc. - des Verleihers oder Entleihers völlig ohne Belang. Es ist nur erforderlich, das die Waffe zu einem vom Bedürfnis des Entleihers umfassten oder damit in zusammenhangstehenden Zweck entliehen wird. Die Waffe sollte natürlich geeignet sein, diesem Zweck zu dienen sonst ist - bei Kontrollen - Erklärungsbedarf vorprogrammiert.

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Guest Mouche

Na ja- Bayern halt grin.gifgrin.gif

muß immer ne Extra Wurst braten, dieser "Freistaat" rolleyes.gif

Im Hinblick auf Halbauto und Unterhebel selbst für DSB -ler ist das Würstchen manchmal lecker chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

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