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Sammler und Museen aufgepaßt: Beschußrecht droht!


Fritzchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

die Waffenwelt besteht nicht nur aus Schützen und Jägern. Da gibt es noch andere Gruppen, die mit dem Waffenrecht ernsthafte Einzelprobleme haben.

Ich erinnere nur an die WBK-Pflicht für Berloquepistölchen und etc. Kaum ein Antiquitätenhändler wird nicht in Probleme kommen, wenngleich unwissentlich.

Das nächste große Problem ist das Beschußgesetz, das gleichzeitig mit geändert wurde, über das aber kaum eines der zuständigen Medien ernsthaft berichtete. Ich werde mich auch kurz fassen:

Alles, was noch nicht beschossen ist und nach 1891 hergestellt oder verändert (repariert ?) wurde, muß beschossen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3b). Selbst ein um 1900 repariertes Radschloßgewehr fällt damit darunter.

Bußgeld droht, und Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die Ausnahmen treffen nur die wenigsten von uns.

Zwar gilt dies zunächst nur für Händler etc. (§ 3 Abs. 1), sowie für die, die Waffen weitergeben oder zum Schießen verwenden (§ 12) Aber:

§ 22 Abs. 5: "Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zurm 31. Dez. 2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig."

Prost Mahlzeit!

Irgendwo war dann nochwas, daß ein Importeur oder Waffenhersteller sein eigenes Zeichen auf anderen Waffen anbringen muß oder soll; ich weiß nicht genau, wo es steht. Aber eine Holland&Holland mit etlichen Stempeln des Importeurs und Reparateurs schaut schon sehr wertgesteigert aus! Eine antique Sammlerwaffe

noch besser. frown.gif(

Vielleicht sollten man sich im Forum in Solidarität mit diesem Personenkreis dazu mal etwas überlegen. Die Verordnungen stehen noch aus.

Übrigens: Was machen die legalen Kriegswaffenbesitzer? --- --- Ich wills gar nicht wissen!

MfG

Fritzchen

Geschrieben

Das Problem ist sicher gegeben frown.gif

Aber : Eine Reparatur, die ausschließlich der Beseitigung eines Schadens und Wiederherstellung des eigentlichen Zustands einer Waffe dient, fällt sicher nicht unter den Begriff einer "Veränderung".

Und der Einsatz eines neuen Laufes bei einer VL Originalwaffe z.B. unterlag meines Wissens auch bisher schon der Beschußpflicht.

Für Sammler und Museen, bei denen eine Veränderung ja ohnehin den Wert des Teils mindert bzw. es uninteressant machen dürfte, kommt diese Bestimmung wohl nicht zum Tragen.

Das Schießen mit Originalwaffen muß man sich natürlich angesichts dieser Bestimmungen doppelt überlegen shocked.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Aber : Eine Reparatur, die ausschließlich der Beseitigung eines Schadens und Wiederherstellung des eigentlichen Zustands einer Waffe dient, fällt sicher nicht unter den Begriff einer "Veränderung".


Die vorgenannten Arbeiten machen einen Beschusss wohl nicht erforderlich.

Nun gibt es aber leider viele alte Repetierbüchsen, bei denen bis Mitte des vorigen Jahrtausends bei der zeitgenössischen Montage eines Zielfernrohrs "grosszügig" ein Schwalbenschwanz in die Hülse geschnitten wurde, teilweise bis aufs Laufgewinde, was nach heutigem Recht einen Neubeschuss erforderliche machen würde.

Bei einer solchen Arbeit wird aber i.d.R. heute ein Neubeschuss verweigert, da die Hülse zu geschwächt ist.

und dann ? Unbrauchbar machen lassen ?

Gruss

jos

Geschrieben

In Antwort auf:

Das Problem ist sicher gegeben
frown.gif

Aber : Eine Reparatur, die ausschließlich der Beseitigung eines Schadens und Wiederherstellung des eigentlichen Zustands einer Waffe dient, fällt sicher nicht unter den Begriff einer "Veränderung".


So wie ich bisher mit dem Gesetz Kontakt hatte, wird das erst der Richter entscheiden. Und da habe ich schon Pferde vor der Apotheke K****n gesehen.

Wer vor Gericht als (privater) Gutachter arbeitet, erlebt immer wieder Lustiges und Menschliches! Leider meist auf der staatlichen Gegenseite. frown.gif

Aber es geht ja noch weiter, ich habe nur einen Teil genannt.

Beispiel: Manche sammeln alte Gaspistolen ohne PTP-Zeichen. Beschuß? Wie?

Alles unklar. Die Verantwortung liegt letzten Endes beim Besitzer.

Also bitte nicht runterspielen, sondern nachdenken, was man machen kann.

MfG

Fritzchen

Geschrieben

Na, es geht aber bestimmt auch anders.

Ein Vereinskamerad hatte sich vor Jahren eine uralte Winchester aus den USA mitgebracht. Als er die dann beschießen lassen musste, hat er anstatt des wertmindernden Stempels eine Bescheinigung auf Papier über den Beschuss bekommen.

Ich glaube, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, museumsreife Orginale dadurch zu entwerten.

Gibt es nicht irgendwo im Beschussgesetz den Passus... Ausnahmen von der Beschusspflicht oder ... eine Entscheidung über die Beschusspflicht liegt im Ermessen des...

Könnte ich mir gut vorstellen.

Gruß Stefan

Geschrieben

Gabs nicht mal das Problem mit den Liberator-Pistolen?

(wo ein Großteil, wie zu erwarten, den Beschuß nicht überlebt hat - aber wer wird die Liberator schon Schießen nehmen? gaga.gif )

Geschrieben

@Fritzchen,

In Antwort auf:

... Alles, was noch nicht beschossen ist und nach 1891 hergestellt oder verändert (repariert ?) wurde, muß beschossen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3b).


Soweit ich mich erinnere, stand eine ähnliche (oder sogar gleichlautende) Formulierung schon im "alten" Beschussgesetz.

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