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IGNORED

Aufbewahrung die x-te diesmal für Vereine


ThomasMueller

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Das Schützenhäuser in der Regel wohl als unbewohntes Gebäude gelten dürfen also

nach § 13 Abs. 6 nur drei Langwaffen in einen VDS I Schrank gelagert werden.

1. Frage: Was ist mit den Kurzwaffen ?

2. Frage: Mehr als 3 Langwaffen haben ja die meisten. Heißt das Ausnahmeregelung

nach § 14 beantragen mit dem ganzen Procedere ?

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Zusatzfrage (sorry Thomas AZZANGEL.gif): Ist das Gebäude immer noch als unbewohnt einzustufen, wenn eine öffentliche Gaststätte darin untergebracht ist?

Gruß, Ronald

...den diese Fragen auch schon eine Weile plagen.

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In Antwort auf:

gg) Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 Einzellader-

Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat in einem mindestens

der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis

zu erfolgen. Im Falle der Aufbewahrung einer höheren Anzahl von Einzellader-

Langwaffen oder einer anderen Art von erlaubnispflichtigen oder mit

Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen ist die kriminalpolizeiliche

Beratungsstelle zu beteiligen.

Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte

verweilen, z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend-

oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als bewohntes

Gebäude geht hingegen nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte

/ die Nutzungsberechtigten im Rahmen des Üblichen (Sozialadäquanz)

und in für den Außenstehenden unvorhergesehener Weise dort zeitweise

nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Alltagsgeschäften,

Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten – Urlaubsabwesenheiten.


Hi Ronald,

das Zitat oben stammt aus der VO vom 18.03.03. Klarer wird die Sache dadurch auch

nicht. Kurzwaffen ... da steht NUR DREI LANGWAFFEN, sind die Kurzwaffen damit ausgeschlossen ?

Wenn in der Gaststätte regelmässig geöffnet hat, würde ich das Gebäude als bewohnt

einstufen. Der Zweck dieser Regelung ist doch wohl zu verhindern, daß sich jemand

tagelang unbemerkt an dem Tresor zu schaffen macht. Auf der sicheren Seite ist man

wohl erst, wenn man es sich von der Behörde absegnen läßt. Was möglicherweise dann

zu Mehrkosten durch zusätzliche Auflagen führen kann.

Tja, wie immer wenn Gesetze gemacht werden, die zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit

für die Betroffenen sollen, ist das Gegenteil der Fall.

Gruß

Thomas

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Hi Thomas und alle anderen,

die VO kenne ich (jedenfalls an dieser Stelle) in den meisten existierenden Varianten ziemlich in- und auswendig.

Wie Du schon sagst: Klare Aussagen sind dort nicht zu finden. Vor allem eben der Umstand, ob eine öffentliche Gaststätte (die ja so manches Schützenhaus angeschlossen hat...) mit regelmäßigen Öffnungszeiten (sollte sicherlich schon mehrmals die Woche mehr als ein halber Tag sein, den Rest deckt das Personal mit unregelmäßigen Anwesenheitszeiten für div. Arbeiten ab) nicht mehr als unbewohnt einzustufen ist.

Laßt uns doch hier mal Fakten (aus anderen Zusammenhängen) und Ideen zusammentragen, wie sich das begründen läßt. Letztendlich muss es sicherlich als Teil des Aufbewahrungskonzeptes mit dem O-Amt geklärt werden.

@Thomas: Zu Deiner Eingangsfrage: Da gibt es wohl keine andere Möglichkeit, als über ein vorgelegtes Aufbewahrungskonzept mit dem O-Amt zu verhandeln. Sicherlich werden hier recht massive (im wahsten Sinne des Wortes) Erwartungen gestellt werden, z.B. Alarmanlage etc.

Gruß, Ronald

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