ThomasMueller Posted July 16, 2003 Share Posted July 16, 2003 Das Schützenhäuser in der Regel wohl als unbewohntes Gebäude gelten dürfen also nach § 13 Abs. 6 nur drei Langwaffen in einen VDS I Schrank gelagert werden. 1. Frage: Was ist mit den Kurzwaffen ? 2. Frage: Mehr als 3 Langwaffen haben ja die meisten. Heißt das Ausnahmeregelung nach § 14 beantragen mit dem ganzen Procedere ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted July 16, 2003 Share Posted July 16, 2003 Zusatzfrage (sorry Thomas ): Ist das Gebäude immer noch als unbewohnt einzustufen, wenn eine öffentliche Gaststätte darin untergebracht ist? Gruß, Ronald ...den diese Fragen auch schon eine Weile plagen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted July 17, 2003 Author Share Posted July 17, 2003 In Antwort auf: gg) Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude: In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 Einzellader- Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis zu erfolgen. Im Falle der Aufbewahrung einer höheren Anzahl von Einzellader- Langwaffen oder einer anderen Art von erlaubnispflichtigen oder mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen ist die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu beteiligen. Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als bewohntes Gebäude geht hingegen nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im Rahmen des Üblichen (Sozialadäquanz) und in für den Außenstehenden unvorhergesehener Weise dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Alltagsgeschäften, Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten – Urlaubsabwesenheiten. Hi Ronald, das Zitat oben stammt aus der VO vom 18.03.03. Klarer wird die Sache dadurch auch nicht. Kurzwaffen ... da steht NUR DREI LANGWAFFEN, sind die Kurzwaffen damit ausgeschlossen ? Wenn in der Gaststätte regelmässig geöffnet hat, würde ich das Gebäude als bewohnt einstufen. Der Zweck dieser Regelung ist doch wohl zu verhindern, daß sich jemand tagelang unbemerkt an dem Tresor zu schaffen macht. Auf der sicheren Seite ist man wohl erst, wenn man es sich von der Behörde absegnen läßt. Was möglicherweise dann zu Mehrkosten durch zusätzliche Auflagen führen kann. Tja, wie immer wenn Gesetze gemacht werden, die zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Betroffenen sollen, ist das Gegenteil der Fall. Gruß Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted July 17, 2003 Share Posted July 17, 2003 Hi Thomas und alle anderen, die VO kenne ich (jedenfalls an dieser Stelle) in den meisten existierenden Varianten ziemlich in- und auswendig. Wie Du schon sagst: Klare Aussagen sind dort nicht zu finden. Vor allem eben der Umstand, ob eine öffentliche Gaststätte (die ja so manches Schützenhaus angeschlossen hat...) mit regelmäßigen Öffnungszeiten (sollte sicherlich schon mehrmals die Woche mehr als ein halber Tag sein, den Rest deckt das Personal mit unregelmäßigen Anwesenheitszeiten für div. Arbeiten ab) nicht mehr als unbewohnt einzustufen ist. Laßt uns doch hier mal Fakten (aus anderen Zusammenhängen) und Ideen zusammentragen, wie sich das begründen läßt. Letztendlich muss es sicherlich als Teil des Aufbewahrungskonzeptes mit dem O-Amt geklärt werden. @Thomas: Zu Deiner Eingangsfrage: Da gibt es wohl keine andere Möglichkeit, als über ein vorgelegtes Aufbewahrungskonzept mit dem O-Amt zu verhandeln. Sicherlich werden hier recht massive (im wahsten Sinne des Wortes) Erwartungen gestellt werden, z.B. Alarmanlage etc. Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.