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IGNORED

Gibt es noch den nich gewerblichen Transport?


Mike Brauer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich kann gerade nicht nachsehen.

Situation:

Bei Bekannten von mir ist ein älterer Herr in die ewigen Jagdgründe gegangen.

Dürfen meine Bekannten -die haben keine WBKen- mir seine Jagdwaffen mitbringen?

Nach alten Recht wäre es ja kein Problem gewesen.

Hat sich das jetzt geändert?

Geschrieben

transport innerhalb des vom beduerfnis umfassten zweckes:

weil:

kauf/erwerb sollte zweifelsfrei zum "vom beduerfnis umfassten zweck" gehoeren. cool3.gif

du sollst die waffen bekommen, als berechtigter, und dazu bekommst du sie mitgebracht (und deine bekannten sollten sicherheitshalber das original oder wenigstens eine kopie des (verblichenen) eigentuemers mit dabei haben).

Geschrieben

In Antwort auf:

bekommst du sie mitgebracht (und deine bekannten sollten sicherheitshalber das original oder wenigstens eine kopie des (verblichenen) eigentuemers mit dabei haben).


Jetzt gehen wir mal davon aus, das du wohl sein wbk/jagdschein meinst......

Oder? Sarg auf`s dach, waffen dadrin? chrisgrinst.gif

Adriaan

Geschrieben

Daß die Erben die Waffen transportieren dürfen, sehe ich genauso, da sie diese ja rechtmäßig (Erbenprivileg) besitzen und somit "berechtigt" sind. (Die RAs mögen die sprachlichen Ungenauigkeiten gnädig verzeihen).

Geschrieben

Nein, kein Problem.

Die Erben, die ja berechtigt besitzen, siehe § 20 WaffG, dürfen die Waffe "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern...", § 12 Abs. 3 Nr. 2, sofern dies im Zusammenhang mit "einem von seinem Bedürfnis umfaßten Zweck" erfolgt. Dies umfaßt aber stets z.B. die Verwertung der Waffe durch Verkauf, Verschenken o.ä., da es jedem Legalwaffenbesitzer ja schließlich möglich sein muß, seinen Waffenbesitz legal zu beenden. (Sonst dürftest Du Deine Sportschützenwaffen ja auch nicht zum Waffenhändler bringen, um sie zu verkaufen.)

Udo

Geschrieben

Vorsicht, also mir scheinen die Antworten nicht richtig:

In Antwort auf:

§ 30

Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den

Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere Transport durch einen zum

Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 -


...meint IMHO NUR WBK-Inhaber oder gewerblicher Transport (siehe auch §12)

Geschrieben

In Antwort auf:

Daß die Erben die Waffen transportieren dürfen, sehe ich genauso, da sie diese ja rechtmäßig (Erbenprivileg) besitzen und somit "berechtigt" sind. (Die RAs mögen die sprachlichen Ungenauigkeiten gnädig verzeihen).


Nur so am Rande: Der Vorgang des Erbens ist unabhängig von der Sache kein Privileg sondern ein Recht. Privilegien sind eingeräumte Sonderregelungen. Nicht alle Formulierungen von offizieller Seite sind haltbar. icon13.gif Manche sind eben auch gezielt so verwendet, dass genau sowas erreicht wird wie Dir unbewusst unterlaufen ist.

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