Zum Inhalt springen
IGNORED

Aufbewahrung: Frist 31.08.2003 haltbar?


RonaldR

Empfohlene Beiträge

Hallo,

habe mir gerade den §36 Aufbewahrung... wg. eines anderen Threads nochmal genau angeschaut:

In Antwort auf:

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.


Das könnte lustig werden: Wenn die VO bis 31.08.2003 noch nicht durch den Bundesrat ist, wird Unmögliches verlangt, nämlich dass Besitzer bis zu einem in der Vergangenheit liegenden Termin die Anforderungen der Konkretisierungen erfüllt haben müssen.

Irgend ein Sachbearbeiter eine O-Amts hat vor kurzem auf einer Veranstaltung gesagt, die Meldepflicht nach §36 Abs.4 bezöge sich auf Fälle, in denen am 31.08.2003 die Aufbewahrungsvorschriften noch nicht erfüllt sind.

Ich lese das aber so, dass alle, die am 01.04.2003 diese Vorschriften noch nicht erfüllen und sich bis 31.08.2003 noch Zeit lassen, um Tresore o.ä. zu beschaffen, dies dann unaufgefordert bis spätestens 31.08.2003 ihrem O-Amt melden müssen (Abs. 4 Satz 2).

Wie seht ihr das?

Gruß, Ronald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.


So, und wo ist jetzt die Frist in Satz 1 ? Ich kann da nix finden.

In Antwort auf:

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.


Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

So, und wo ist jetzt die Frist in Satz 1 ? Ich kann da nix finden.


Die Frist nach "Satz 1" ... "Satz 1" ist etwas anderes wie "Absatz 1".

In diesem Fall ist also Absatz 4 der erste Satz gemeint. Alles klar?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Melden mußt Du nur, wenn die bisherige Aufbewahrung(vor dem 1.4.03) n i c h t den jetzt gültigen Bestimmungen entsprach!

I c h mußte z.B. im WBK Antrag die geplante Aufbewahrung angeben (mir nicht bekannt, ob das überall gleich ist).

Beispiel 1 : WBK Antrag 2001 dort als Aufbewahrungsort angegeben: " Verschlossener Kleiderschrank" erfordert jetzt die Meldung bis 31.08., daß die Aufbewahrung nunmehr den neuen Bestimmungen entspricht.

Beispiel 2 : WBK Antrag 2001 dort als Aufbewahrungsort angegeben : "Stahlsafe Klasse B "erfordert nun keine Meldung.

Sinn und Zweck der Übung? Ach Gottle rolleyes.gif - bei d e m Gesetz......

Mouche

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi Mouche,

darf Dir mal wieder grin.gif widersprechen, ja?

Wenn Du 2001 irgendwas bzgl. Kleiderschrank angegeben hast, Dir aber in 2002 nen Klasse-B-Tresor gekauft hast, so gehe ich davon aus, dass keine Meldung erforderlich ist, da Du am 01.04.2003 Deine Waffen gesetzeskonform aufbewahrst.

Wenn jemand beim O-Amt dann irgendwann Deine alten Angaben liest und stutzt, so kann er von

In Antwort auf:

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.


Gebrauch machen und Dich auffordern, Deine Maßnahmen nachzuweisen.

Was ich oben meinte sind die Fälle, die sich erst bis zum 31.08.2003 entsprechend versorgen.

Gruß, Ronald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi Ronald -

hab kein Problem mit Widerspruch wink.gifwink.gif - und Du könntest absolut Recht haben!

Hinsichtlich der Nachweispflicht auf Verlangen ist das sowieso klar.

Hinsichtlich meiner Beispiele habe ich-ob zu recht oder unrecht - immer den auf dem Amt bekannten(!) Zustand zum Anhaltspunkt genommen! Da Du das "Upgrading" Deiner Aufbewahrung mangels Pflicht ja nicht gemeldet hast - habe ich meine Aussage auf den dem Amt (zu irgendeinem Zeitpunkt) gemeldeten und somit aktenkundigen Zustand bezogen- also WBK Antrag.Nur das d o r t geschriebene wäre erfaßt!

Entspricht auch meinen Erkenntnissen aus dem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter,der einen Abgleich der im Amt bekannten(!) Daten mit den neuen Bestimmungen ansprach.

Sooo stehen tut es nirgendwo - aber nur das würde IMHO einen Sinn machen ........ wobei ich ja meine Meinung bezüglich Sinn und Zweck des ganzen Gesetzwerkes nicht zum ersten Mal oben schon geäußert habe chrisgrinst.gif

Mouche

PS: Je mehr wir ins Detail gehen-desto mehr Ungereimtheiten finden wir, erwartungsgemäß icon13.gif.

Problem ist halt immer auch noch, daß Meldepflichten und deren Versäumnis mit Sanktionen bedroht sind frown.gif

Also deshalb würd i c h bzw. hab ich wink.gif meinen Sachbearbeiter zumindest mal gefragt wink.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.