RonaldR Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 Hallo, habe mir gerade den §36 Aufbewahrung... wg. eines anderen Threads nochmal genau angeschaut: In Antwort auf: (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen. Das könnte lustig werden: Wenn die VO bis 31.08.2003 noch nicht durch den Bundesrat ist, wird Unmögliches verlangt, nämlich dass Besitzer bis zu einem in der Vergangenheit liegenden Termin die Anforderungen der Konkretisierungen erfüllt haben müssen. Irgend ein Sachbearbeiter eine O-Amts hat vor kurzem auf einer Veranstaltung gesagt, die Meldepflicht nach §36 Abs.4 bezöge sich auf Fälle, in denen am 31.08.2003 die Aufbewahrungsvorschriften noch nicht erfüllt sind. Ich lese das aber so, dass alle, die am 01.04.2003 diese Vorschriften noch nicht erfüllen und sich bis 31.08.2003 noch Zeit lassen, um Tresore o.ä. zu beschaffen, dies dann unaufgefordert bis spätestens 31.08.2003 ihrem O-Amt melden müssen (Abs. 4 Satz 2). Wie seht ihr das? Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 In Antwort auf: innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen. So, und wo ist jetzt die Frist in Satz 1 ? Ich kann da nix finden. In Antwort auf: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 In Antwort auf: So, und wo ist jetzt die Frist in Satz 1 ? Ich kann da nix finden. Die Frist nach "Satz 1" ... "Satz 1" ist etwas anderes wie "Absatz 1". In diesem Fall ist also Absatz 4 der erste Satz gemeint. Alles klar? Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 @ 700NE, thanks, hätte ich auch selbst sehen können. So jetzt erklär mir noch einer warum man das der Behörde melden soll? Was ist Sinn und Zweck dieser Übung ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 Melden mußt Du nur, wenn die bisherige Aufbewahrung(vor dem 1.4.03) n i c h t den jetzt gültigen Bestimmungen entsprach! I c h mußte z.B. im WBK Antrag die geplante Aufbewahrung angeben (mir nicht bekannt, ob das überall gleich ist). Beispiel 1 : WBK Antrag 2001 dort als Aufbewahrungsort angegeben: " Verschlossener Kleiderschrank" erfordert jetzt die Meldung bis 31.08., daß die Aufbewahrung nunmehr den neuen Bestimmungen entspricht. Beispiel 2 : WBK Antrag 2001 dort als Aufbewahrungsort angegeben : "Stahlsafe Klasse B "erfordert nun keine Meldung. Sinn und Zweck der Übung? Ach Gottle - bei d e m Gesetz...... Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted May 12, 2003 Author Share Posted May 12, 2003 Hi Mouche, darf Dir mal wieder widersprechen, ja? Wenn Du 2001 irgendwas bzgl. Kleiderschrank angegeben hast, Dir aber in 2002 nen Klasse-B-Tresor gekauft hast, so gehe ich davon aus, dass keine Meldung erforderlich ist, da Du am 01.04.2003 Deine Waffen gesetzeskonform aufbewahrst. Wenn jemand beim O-Amt dann irgendwann Deine alten Angaben liest und stutzt, so kann er von In Antwort auf: (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Gebrauch machen und Dich auffordern, Deine Maßnahmen nachzuweisen. Was ich oben meinte sind die Fälle, die sich erst bis zum 31.08.2003 entsprechend versorgen. Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 Hi Ronald - hab kein Problem mit Widerspruch - und Du könntest absolut Recht haben! Hinsichtlich der Nachweispflicht auf Verlangen ist das sowieso klar. Hinsichtlich meiner Beispiele habe ich-ob zu recht oder unrecht - immer den auf dem Amt bekannten(!) Zustand zum Anhaltspunkt genommen! Da Du das "Upgrading" Deiner Aufbewahrung mangels Pflicht ja nicht gemeldet hast - habe ich meine Aussage auf den dem Amt (zu irgendeinem Zeitpunkt) gemeldeten und somit aktenkundigen Zustand bezogen- also WBK Antrag.Nur das d o r t geschriebene wäre erfaßt! Entspricht auch meinen Erkenntnissen aus dem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter,der einen Abgleich der im Amt bekannten(!) Daten mit den neuen Bestimmungen ansprach. Sooo stehen tut es nirgendwo - aber nur das würde IMHO einen Sinn machen ........ wobei ich ja meine Meinung bezüglich Sinn und Zweck des ganzen Gesetzwerkes nicht zum ersten Mal oben schon geäußert habe Mouche PS: Je mehr wir ins Detail gehen-desto mehr Ungereimtheiten finden wir, erwartungsgemäß . Problem ist halt immer auch noch, daß Meldepflichten und deren Versäumnis mit Sanktionen bedroht sind Also deshalb würd i c h bzw. hab ich meinen Sachbearbeiter zumindest mal gefragt Link to comment Share on other sites More sharing options...
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