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IGNORED

Reservisten WBK ?


Scott

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ein Freund von mir ist Reservist und fragt mich gerade was auf ihn zukommt, falls er die WBK für Reservisten machen will. Ich bin zwar Sportschütze, aber zu der Frage habe ich keine Ahnung.

- Muss er Mitglied in einem Verein sein oder genügt RK ?

- Muss er auch 1 Jahr aktiv schießen oder wird die BW-Zeit

angerechnet ?

- Bekommt er Beschränkungen auf irgendwelche Waffen und

muss er Verbandsmitglied werden, z.B. BDMP ?

- ...

Danke

Geschrieben

Hallo Scott,

von einer WBK für Reservisten hab ich noch nichts gehört confused.gif . Bei uns in NRW ist es so das er Mitglied im VdRBw und in einer RAG Schießsport sein muß. Dann muß er noch die Sachkundeprüfung machen und regelmäßig am Schießen teilnehmen. Und wenn bis dahin keine weiteren Probleme mit dem Neuen WaffG. auftreten, kann er dann nach ca. 1Jahr eine WBK beantragen. (vorbehaltlich der Anerkennung des VdRBw als Schießsport Verband tongue.gif )

Geschrieben

In Antwort auf:

Ein Freund von mir ist Reservist und fragt mich gerade was auf ihn zukommt, falls er die WBK für Reservisten machen will. Ich bin zwar Sportschütze, aber zu der Frage habe ich keine Ahnung.

- Muss er Mitglied in einem Verein sein oder genügt RK ?

- Muss er auch 1 Jahr aktiv schießen oder wird die BW-Zeit

angerechnet ?

- Bekommt er Beschränkungen auf irgendwelche Waffen und

muss er Verbandsmitglied werden, z.B. BDMP ?

- ...


Ein WBK "für Reservisten" gibt es nicht (deren Waffen liegen in den Waffenkammern der Bundeswehr und da bleiben Sie auch bis zur nächsten Mobilmachung/Wehrübung)! Ich vermute Du meinst eine Mitgliedschaft im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr (VdRBW), Homepage hier Im Prinzip sind die schießsportbetreibenden Gruppen des VdRBw (allgemein sogenannte Reservisten-Arbeitsgemeinschaften, RAG) nichts anderes als ein "Schützenverein", der VdRBw ist nichts anderes als ein "Schützenverband" vgl. BdMP, DSU etc.

Die Behörden werden Deinen Freund also nicht anders behandelt als jeden anderen Sportschützen.

Zu Deinen Fragen:

-Er muß imho einer RK (=RAG)angehören, die Schießsport betreibt, imho reicht es also nicht z.B. in einer RK "Sicherheitspolitik" zu sein.

-Nach dem neuen Waffengesetz muß er mindestens 12 Monate Mitglied sein (in der RK/RAG und damit automatisch im VdRBw). Die Bundeswehrzeit kann imho nicht berücksichtigt werden, zumindestens berücksichtigen die mir bekannten Behörden ein normales Bundeswehrschießen (Schul- u. Gefechtsschießen) nicht als Teilnahme am sportlichen Schießen. Außerdem bin ich ja nicht automatisch mit Eintritt in die Streitkräfte im VdRBw (letztendlich ein von der Bundeswehr unabhängiger Verband), sondern kann/muß ein gesonderten Aufnahmeantrag beim VdRBw gestellt werden.

-Klar bekommt er Beschränkungen, auf die Waffe, die in der Sportordnung des VdRBw sind, also z.B. Schrotflinte kann er nicht bekommen, da es beim VdRBw keine Disziplin dafür gibt. Du haust hier ständig alle Verbände/Bundeswehr durcheinander, wenn Dein Freund im VdRBw ist (das ist er automatisch, wenn er einer RK oder RAG angehört) braucht er nicht Mitglied in anderen Schießsport betreibenden Verbänden sein, denn der VdRBw ist selber einer!

Eines sollte man aber berücksichtigen, der VdRBw könnte imho Probleme mit der Anerkennung als Schießsportverband gem. neuem Waffengesetz bekommen, vonwegen Jugendarbeit etc..

Gruß

Bounty

Geschrieben

Halt da bringt ihr was durcheinander!!!

RK und RAG ist was völlig unterschiedliches

RK = Reservistenkameradschaft

RAG= Reservisten Arbeitsgemeinschaft ( mit bezeichnung Tennis hat auch nichts mit Schießsport zu tun

NUR RAG Schießsport

Diese sind im VdRBw als Schießsporttreibend anerkannt.

Voraussetzungen für RAG Mitgliedschaft:

Man muss aktives Mitglied im VdRBw sein ( Vorteilhaft in einer RK Mitglied)

Wichtig ist aktiv.

Dann nach einem Jahr kann man in eine RAG Schießsport.

Nach einem Jahr oder nach Satzung auch länger, hat man nach regelmäßiger Teilnahme die Möglichkeit einen Antrag auf WBK zu stellen.

Wer aber meint dies ist in einer RAG ein leichtes, ist falsch gewickelt.

Darüber hinaus wird in dem Antrag nur solche Waffen genehmigt die den Bundesrichtlinien entsprechen und man muss an Wettkämpfen teilgenommen haben.

Eine Sachkunde benötigt der Antragsteller auch, sowie den Nachweiß über den Bezahlten Jahresbeitrag beim VdRBw und einer positiven Bescheinigung des Schießsportleiters der RAG.

Wenns einfach ging könnt´s ja jeder

Geschrieben

@Scotti:

Der VdRBw ist ein schießsporttreibender Verband wie jeder andere auch (DSB,BDS usw.), insofern er ohne Einschränkungen dem Waffenrecht unterliegt. Der einzige Unterschied ist, daß der VdRBw "neben dem Schießsport noch viele andere Sachen macht". Eigentlich ist der Schießsport auch nicht sein Hauptzweck. Daher die zusätzliche Struktur RAG Schießsport in den untersten Gliederungen des Verbandes RK - so kann man einfach die schießsporttreibenden Reservisten von den anderen unterscheiden und sicherstellen, daß die Funktionäre, die Entscheidungen treffen, auch selbst etwas mit Schießsport zu tun haben. Es gibt nämlich (leider) viel zu viele Reservisten, die sich für das Schießen gar nicht interessieren.

Das bedeutet dann auch: Der VdRBw ist ein anderer Verband als die anderen, man muß also nicht etwa in den BDMP eintreten.

Weil der VdRBw als schießsporttreibender Verband 100% dem Waffengesetz unterfällt, kann genausowenig wie bei anderen Verbänden eine Dienstzeit (Polizei, Bundeswehr) auf die Frist für das Bedürfnis (12 Monate) angerechnet werden, weil § 14 Abs. 2 Nr. 1 verlangt, daß in dieser Zeit Schießsport betrieben wurde, der vom kampfmäßigen Schießen gesetzlich ebenso abgegrezt wird wie das sog. Verteidigungsschießen. (Etwas anderes ist die Frage, ob derjenige, der im Dienst in besonderem Maße mit Waffen zu tun hatte, z.B. als Waffenmeister, die Sachkundeprüfung nicht nochmal ablegen muß.)

@Joe:

"Dann nach einem Jahr kann man in eine RAG Schießsport."

- Kann man bei uns in McPomm sofort. Halte ich auch für besser, da man dann mehr unmittelbaren Einfluß auf die Neulinge hat.

"Nach einem Jahr oder nach Satzung auch länger, hat man nach regelmäßiger Teilnahme die Möglichkeit einen Antrag auf WBK zu stellen."

Ich treffe immer wieder (auch in anderen Verbänden) Funktionäre, die es besonders klug finden, per Satzung oder gar Vorstandsbeschluß über die strengen Erfordernisse des WaffenGesetzes noch hinauszugehen. - Da werden Fristen verdoppelt, zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse verlangt und was Gott noch. Finde ich abwegig. Das Gesetz ist jedenfalls jetzt streng genug. Wenn man in zwölf Monaten jemand nicht einschätzen kann, kann man es auch in achtzehn nicht. Wenn man mal in das Gesetz schaut, kann man auch unschwer erkennen, daß die zuständigen Behörden die Entscheidungen treffen über Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Vorliegen der Sachkunde, Anerkennungsfähigkeit eines Bedürfnisses usw. - will sagen: Ein Verein oder hier die RAG sollte sich nicht zum zweiten OA aufschwingen.

"Darüber hinaus wird in dem Antrag nur solche Waffen genehmigt die den Bundesrichtlinien entsprechen und man muss an Wettkämpfen teilgenommen haben."

- Zugegeben, die Teilnahme an Wettkämpfen ergibt sich in den zwölf Monaten meistens sowieso. Trotzdem: Wenn jemand seine erste Waffe nach zwölf Monaten regelmäßigem Training mit Leihwaffen beantragt - dann will man ihm die verweigern, weil er nicht an Wettkämpfen teilgenommen hat??? Und wenn ihr mich fragt, ist das nur wieder das alte Spiel Obrigkeit und Untertan: Gerade für Wettkampfteilnahme (ich würde sogar sagen, schon für ein gutes Training!) ist die eigenen Waffe von Vorteil. Visierung, Schäftung bzw. Griffstück, sogar Kaliber, Lauflänge, Gewicht einer Waffe sind absolut wesentlich für ein richtiges Training und für gute Ergebnisse. Da geht sogar der Gesetzgeber mit... Wenn man einem Musikschüler sagen würde: Dein eigenes Instrument kriegst Du, wenn Du Dein erstes Konzert gegeben hast, würde sich jeder an die Stirn tippen. Und zwar zu Recht...

Etwas weniger Gedöhns würde uns Deutschland wirklich helfen, daß wir uns auf die Sache konzentrieren können.

Geschrieben

ZITAT:

"Eines sollte man aber berücksichtigen, der VdRBw könnte imho Probleme mit der Anerkennung als Schießsportverband gem. neuem Waffengesetz bekommen, vonwegen Jugendarbeit etc.."

- Das sehe ich übrigens nicht so. § 15 Abs. 2 WaffG ermöglicht ausdrücklich Ausnahmen auch von diesem Erfordernis. Die Voraussetzung, daß "die Eigenart des Verbandes dies erfordert" liegt hier klar zutage. Im übrigen ist eine Kann-Regelung eben nicht eine Willkürerlaubnis für die zuständige Behörde: Auch hier gibt es Grenzen in der Ermessensausübung. Ich glaube auch, daß der VdRBw Probleme bekommen wird - aber wohl eher an anderer Stelle.

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