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IGNORED

Amnestieregelung?


Stefan Klein

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Geschrieben

Hallo Leute,

gesetz dem Falle, natürlich rein hypothetisch, eine alte Dame käme zu mir und würde sagen, dass sie die 08 ihres verschiedenen Mannes über Jahre lang sorgsam in der Hutschachtel aufbewahrt hat. Den Tränen nahe fragt sie mich, ob sie jetzt was schlimmes befürchten müsse, sie hätte doch da was von neuen Gesetzen in der Zeitung gelesen und ob ich die Pistole doch für sie nehmen könnte.

Alles rein hypothetisch natürlich, bin ich als Sportschütze ein Berechtigter im Sinne des Neuen Waffengesetztes. Müßte ich einen Voreintrag haben? Bekäme ich die Waffe mit oder ohne MunErwerb? Müßte ich die Personalien der alten Dame preisgeben? Fragen über Fragen...

Hat jemand schon Erfahrung mit der Amnestieregelung gemacht? Kann mich jemand über die Tücken aufklären?

Gruß Stefan

Geschrieben

Ich würde die Pistole auf meinem Scheunenboden finden.

Kenne einige,die ihre Fundwaffen angemeldet haben(ohne Mun- erwerb, wenn schon das Kontingent voll war oder die Waffe nicht mehr all zu gut vom Zustand her).

Wenn die Waffe noch in sehr gutem Zustand war (P38 im Schuhkarton in Öllappen), gab es auch den Mun-Erwerb, natürlich musste ein Bedürfnis vom Schützenverein ausgestellt werden.

Die älteste Fundwaffe bei mir im Verein ist ein M71/84, war nicht komplett und recht rostig, aber der Lauf ist tadellos und schießt wie ein neuer.

Selber finden ist besser, da ist die alte Dame außen vor.

MfG

AWO425

Geschrieben

Berechtigte sind meines Erachtens nach Waffenhändler (logisch), Büchsenmacher (bin aber nicht sicher, vielleicht nur zur Unbrauchbarmachung), Jäger und Sammler, div. Polizeidienststellen, sowie natürlich Sportschützen *mit* einem Voreintrag. Wie bei jeder Überlassung einer Waffe müssen dann aber natürlich beide Parteien in den entsprechenden Formularen auftauchen, also auch die alte Dame. In wie fern es Sonderpapierkram für Überlasser, welche die Amnestieregelung nutzen (in dem Fall die alte Dame), gibt, kann ich dir nicht sagen.

Mike

Geschrieben

Steht nicht im Gesetz,

dass illegale Waffen bei den Ordnungsämtern ohne Aufnahme der Personalien abgegeben werden können. Bei Polizeidienststellen hingegen nur mit Angabe der Personalien.

Man will sich ja selbst kein Ei ins Nest legen. Ich frage mich halt, wie das Amt reagiert, wenn man tatsächlich in Berufung auf die Amnestie eine überlassene Waffe eintragen lassen möchte. Meine Meinung ist, dass es nur im Interesse der "Obrigkeit" sein kann. Im Endeffekt ist es wieder eine illegale Waffe weniger. Aber meine Meinung zählt ja nicht, sondern das, was im Gesetz steht, oder besser wie der Sachbeareiter nach Gutdünken das Gesetz auslegt.

Ich kann mich glaub ich daran erinnern, dass irgendwer hier was wegen Amnestie und dass er sie genutzt hat gepostet hat. Aber ich finde es nicht mehr.

Vielleicht findet sich derjenige. Danke für die bisherigen Antworten.

Gruß Stefan

Geschrieben

Ich halte es für extrem unwahrscheinlich, das irgendjemand eine Waffe ohne Angabe der Personalien abgeben kann. Das Gesetz garantiert nur Straffreiheit. Theoretisch würde das sogar heißen, das es einen Eintrag in bestimmte Register des Staates geben kann, ähnlich wie bei einer Vorstrafe, nur das eben keine Strafe verhängt wird. Das Gesetz kennt da irgendsoeine krumme Geschichte, ich komm aber nicht mehr drauf und bin auch kein Jurist. Wie auch immer, es gibt mehr Register als das Führungszeugnis und Flensburg...

Mike

Geschrieben

So ein Ding mit "Hab' ich gefunden, willst Du's nicht haben ..." ist mir tatsächlich passiert.

Ich bin (mit rotem Sammlerschein) zu meiner zuständigen Behörde marschiert und die wollten natürlich wissen, woher die beiden Teile stammen confused.gif. Ich habe dann erzählt, die hätte ich in Lüttich (Belgien) auf einem Trödelmarkt preiswert und ohne Probleme erstanden AZZANGEL.gif. Das wurde noch akzeptiert, aber dann wurde ich freundlich gebeten, doch die entsprechende Einfuhr- und Zollerklärung vorzulegen confused.gifconfused.gif. Die hatte ich natürlich nicht und gab an in der Nacht zurückgekommen zu sein und den Zoll nicht gefunden zu haben tongue.gif.

Lange Rede, kurzer Sinn; ich bin dann mit den beiden Prügeln zum nächsten Zollamt marschiert, das Buch "Waffenkunde für Sammler" unter dem Arm, damit den Wert nachgewiesen, kleines Geld bezahlt und hatte dann direkt meine Bescheinigung chrisgrinst.gif.

Der Eintrag in meine Rote war dann nur noch eine reine Formsache ...

chrisgrinst.gifAZZANGEL.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

Es war einmal.....

....muß aber angesichts des gemeinsamen Markts ein paar Tage her sein, daß sich der Zoll dafür interessiert hat tongue.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Es war einmal.....

....muß aber angesichts des gemeinsamen Markts ein paar Tage her sein, daß sich der Zoll dafür interessiert hat
tongue.gif

Mouche


Ist in der Tat schon ein paar Tage her ...

chrisgrinst.gif

Geschrieben

Die alte Dame kann die Waffe jedem Berechtigtem überlassen. Berechtigter ist jeder, der die Waffe zum Zeitpunkt des Überlassens auch kaufen oder sonstwie erwerben könnte. Also z.B. der Büchsenmacher oder der Legalwaffenbesitzer mit Voreintrag in der WBK. Soweit die alte Dame die Waffe einem solchen Berechtigten überläßt ist dem Gesetz genüge getan. Die alte Dame bleibt wegen dem unerlaubten Besitz straffrei. Zu Beweiszwecken sollte sie sich eine Quittung geben lassen. Das Beste aber ist, die alte Dame muß nicht das Eigentum übertragen, jedenfalls nicht ohne Gegenleistung.

Um in den Genuß der Amestie zu kommen, kann die alte Dame die Waffe auch der zuständigen Behörde übergeben. Diese nimmt die Waffe aber nur bei gleichzeitigem Eigentumsübertrag an. Die Behörde wird nicht in jedem Fall die Personalien des Überlassers festhalten. Dies ist von Land zu Land unterschiedlich.

Zuletzt kann man die Waffe auch der Polizei übergeben, diese muß die Personalien des Übergebenden festhalten und auch hier geht das Eigentum verloren.

Ich würde raten, die Waffe einem vertrauenswürdigen Büchsenmacher zu überlassen, sich das Eigentum aber vorzubehalten. Viele Büchsenmacher verwahren Waffen ihrer Kunden - manchmal gegen geringe Gebühr, bis diese die Zuverlässigkeit zurück erhalten haben ... . Damit sind die Bedingungen für die Amnestie erfüllt und die alte Dame kann in Ruhe überlegen was sie machen will. Dem hilfsbereiten Sportschützen aber ist Gelegenheit gegeben, sich um einen Voreintrag zu bemühen ;-) .

Von der Fundgeschichte kann man nur abraten. Erstens ist Fund kein priviligierter Erwerb - außer dass der Finder die Waffe unverzüglich einem Berechtigten zu überlassen hat. Zweitens erwirbt man an einer Fundsache nicht sofort Eigentum. Drittens geht auch der Versuch des "eben aufgefundenen Erbes" ins Leere, da der Erblasser die Waffen legal besessen haben müsste, um einen priviligierten Erwerb zu begründen. Im Klartext, auch wenn die Behörde die Geschichte glaubt, wird die Waffe eingezogen.

Zu guter letzt bleibt noch der Versuch, dass die alte Dame die Waffe selbst behält, künftig aber legel. Dazu ist es aber zwingende Voraussetzung, dass der verstorbene Ehemann die Waffe legal besessen hat. Die Voraussetzungen hierfür sind vom dem am Todestag geltenden Recht abhängig. Zumindest Bayern hat verlautbart, dass auch ein "Überlassen an sich selbst" strafbeffreiend ist, wenn ansonsten die Voraussetzungen für einen legalen Erwerb vorliegen. Hier sollte man sich mit der Behörde ins Benehmen setzten.

Schließlich halte ich ein Bißchen mehr Vertrauen in den Rechtsstaat für angebracht. Der Gesetzgeber hat eine Amnestie erlassen. Sie ist zwar an Bedingungen geknüpft aber sie gilt. Niemand braucht Repressalien zu befürchten, wenn er diese in Anspruch nimmt. Soweit es um die Zuverlässigkeit geht, so hat zumindest Bayern hat erklärt, dass der unter die Amnestie fallende frühere illegale Besitz von Waffen für sich genommen kein Anhaltspunkt für Unzuverlässigkeit ist.

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