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IGNORED

Waffe bestellt, was nun?


Ulli.F

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Hallo Gemeinde,

ich habe da eine hoffentlich hypothetische Frage. Angenommen, Ihr habt eine Waffe bestellt, z.B. bei einem Büchsenmacher Eurer Wahl. Lieferzeitpunkt z.B. 33. Kalenderwoche 2003. Zwischenzeitlich tritt die neue VO in Kraft, mit allen ihren verheerenden Auswirkungen. wie sieht es rechtlich mit dem Kauf aus. Ich habe einen verbindlichen Auftrag gegeben, mit entsprechender Auftragsbestätigung. Kann ich dann vom Kauf zurücktreten, oder muß ich die Waffe bezahlen, um sie am nächsten Tag verschrotten zu lassen. Rein hypothetisch, versteht sich. pissed.gif

Gruß

Ulli

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Der Kaufdatum der Waffe dürfte für den Gesetzgeber völlig unerheblich sein, wichtig ist das Datum der ERWERBSBERECHTIGUNG, sprich der Eintrag in die WBK. Ist diese nach altem Recht geschehen (vor dem 1.4.03), dürfte alles kein Problem sein. Nach neuem Recht...Besser du denkst nicht ´drüber nach...

Mike

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Ich gehe einmal davon aus das in diesem Fall (unvorhersehbares Ereigniss)(diese Verordnung war nicht abgesprochen bzw.vorhersehbar) ein zurücktreten von dem Kauf möglich ist.Zumal Dir als Sportschütze von der Bundesregierung sugeriert wurde das das Gesetz de facto verabschiedet worden ist.Es hat also keiner gesagt, "wartet mit dem Kauf, da könnte sich noch etwas für euch negativ nachhaltiges" ergeben.So sehe ich das.

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undeadopi hat Recht. Was zählt, ist das Datum des Eintrags zum Kauf in der WBK, nicht das Lieferdatum der Waffe, solange diese innerhalb der üblichen Frist bei grüner WBK geliefert wird.

Beim roten Sammlerschein ist's eh egal ...

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Ulli hat nichts von einem Eintrag in der WBK gesagt.Ich gehe davon aus das er gemeint hat "wenn eine Waffe bestellt worden ist ohne den Eintrag in der WBK zu haben" (weil man wußte das die Lieferzeit bis zu 6 Monaten beträgt) und eigentlich nichts dagegen gesprochen hat diesen Eintrag schlußendlich zu bekommen.Also es alles so geklappt hätte wenn nicht diese zweite VO dazwischengekommen wäre.So habe ich es verstanden.

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Noch einen drauf:

Einen Rücktritt vom Kauf "einfach so" oder wegen des neuen Gesetzes muss der Büchsenmacher nicht akzeptieren, immerhin hast Du einen "verbindlichen" Auftrag erteilt, der schriftlich bestätigt wurde. Und die Inhalte des neuen Gesetzes waren lange genug vorher bekannt.

Beim Zustandekommen des Vertrages konnte der Büma also davon ausgehen, dass Dir alle Konsequenzen des Kaufes bekannt sind.

Kurz, Rücktritt ist nicht. Es sei denn, der Büma ist ein Verwandter, Dein Wirt oder ein Mieter von Dir ...

chrisgrinst.gifcrying.gifchrisgrinst.gif

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Die Bestellung einer Ware (Waffe) verpflichtet noch nicht zum Kauf. Selbst bei Bezahlung bleibt immer noch ein 14 Tägiges Rückgaberecht. Aber in diesem Fall handelt es sich lediglich um die Bestellung einer Ware, NICHT um den Kauf.

Auch mit schriftlicher Auftragsbestätigung ist und bleibt es eine Bestellung.

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Rücktritt

Das Gewährleistungsrecht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag setzt nach §§ 437 Nr.2,323 Abs.1,voraus, dass eine dem Verkäufer durch den Käufer gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

Eine sofortige Wandelung des Kaufvertrages nach alten Recht ist nicht mehr möglich.

Der Verkäufer soll somit eine letzte Chance erhalten, die vertraglich eingegangene Verpflichtung zur Lieferung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache zu erfüllen, den Käufer zufrieden zu stellen.

Kommt er dem nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurück zu treten.

Einer Fristsetzung bedarf es allerdings nicht, wenn

1. die Nacherfüllung für den Käufer oder für jedermann unmöglich ist.

2. der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder

3. die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

Eine Nacherfüllung ist für den Verkäufer oder für jedermann unmöglich, wenn es sich bei der Kaufsache z.B. um ein antikes Unikat handelt, welches zerstört ist, weder vom Verkäufer noch von sonst jemanden diese Kaufsache noch einmal geliefert werden kann.

Eine Fristsetzung ist nicht notwendig, wenn der Verkäufer bereits erklärt hat, keine Nacherfüllung erbringen zu wollen.

Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Ein Rücktritt ist dann ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung der Kaufsache vorliegt.

Hat der Käufer den Rücktritt erklärt, ist er an seine Erklärung gebunden.

Er kann nicht nach freien Stücken nunmehr stattdessen Minderung verlangen.

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§119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

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Hallo Leute,

vielen Dank für Eure ausführliche Stellungnahme, und für die Zeit, die Ihr Euch über den Feiertagen für die Beantwortung genommen habt.

Also ich habe den Eintrag in der WBK. Jetzt warte ich ab.

@Tanzbaer, wenn wir alle im Irrtum sind, dann kläre uns doch bitte auf !

Gruß

Ulli

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Hi Leute,

wie ich die Sache verstehe geht es hier nicht nur in 1. Linie um die rechtlichen Fragen des Kaufvertrages sondern um andere Fragen:

In der WBK ist der Voreintrag abgestempelt, die Waffe wurde darauf hin bestellt.

Nun tritt die Verordnung in Kraft und negiert das bereits bezahlte Bedürfnis auf die eingetragene Waffe.

Was nun? Waffe erhalten weil das Bedürfnis älter ist als die VO? Waffe kaufen, bezahlen und kurz danach weg(innerhalb angemessener Frist unbrauchbar machen, einem Berechtigten übergeben oder an die Behörde)? Oder kann man, wenn die Berechtigung entfällt, den Kauf rückabwickeln, da dies sonst einen erheblichen finanziellen Verlust darstellt? Und wie sieht die Sache dann für den BüMa aus, bleibt er auf den Kosten sitzen? Übrigens kann der BüMa m.E. auch zumindest die durch den Rücktritt von der Bestellung entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden geltend machen.

Ähnliches geht mir übrigens auch im Kopf herum bei dem Gerede über Verbote von GK.

Wenn man einen Voreintrag hat und die VO zu lange auf sich warten läßt, kann man ja nicht abwarten bis alles geklärt ist, da der Voreintrag ja verfällt. Also einen Risikoeinkauf tätigen? Die Einträge sind ja auch schon unverschämt teuer.

Gruß Harald

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