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IGNORED

"vorläufige vollzugshinweise"


falcon

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ich weise nur - nachdem ich den eindruck habe, das sehen einige hier anders - noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die "vorläufigen vollzugshinweise" in keiner hinsicht bindend sind:

sie sind nicht (formelles) gesetz und sie sind nicht verordnung (materielles gesetz); sie haben keinerlei außenwirkung und sind blose dienstanweisung an die beamten (außer die bayrischen, die haben ihre eigene version bekommen), aber die haben sich vorrangig an das gesetz zu halten!

auch wenn das gesetz momentan noch unvollständig ist, weil die verordnung nicht da ist, dürfen vorläufige vollzugshinweise diese lücke nicht ausfüllen (nicht ohne zustimmung des bundesrates!); sie sollten also ausschließlich in den fällen hingenommen werden, wo sie zum vorteil des bürgers sind.

also lasst euch bitte nicht mit diesem unqualifizierten geschmiere aus dem bundesministerium des inneren in's boxhorn jagen.

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Ich sehe das genauso, aber was bleibt einem Übrig wenn die Behörde eine derzeitige Bearbeitung von Anträgen aufgrund der vorliegenden Vollzugshinweise ablehnt.Mich würde mal interessieren ob schon einer hier im Forum einen rechtsgültigen Bescheid mit Ablehnung eines waffenrechtlichen Vorgangs erhalten hat, der sich auf das neue WaffG beruft bzw. auf die vorläufigen Vollzugshinweise.

MfG

BigBoreMike

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In Antwort auf:

Ich sehe das genauso, aber was bleibt einem Übrig wenn die Behörde eine derzeitige Bearbeitung von Anträgen aufgrund der vorliegenden Vollzugshinweise ablehnt.


Untätigkeitsklage. Dürfte dann sofort zulässig sein, ohne Dreimonatsfrist.

C.

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