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IGNORED

Elektroschocker bis zum 31.12. erlaubt


schuulz

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Ich hatte bei einigen Firmen nachgehört und man

sagte mir übereinstimmend mitgeteilt, daß es eine Übergangsfrist

bis zum 31.12.03 gebe. Bis dahin darf man diese Waffen

bsitzen und führen.

Laut dem neuen Beschußgesetz § 22 Abs. 5 tragbare Gegenstände.

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Betrifft deinen alten Beitrag:

Mein Waffenhändler hatte gestern ein Fax von Umarex da,

ausdem hervorgeht, daß Elektroschocker von Umarex

eine Ausnahmegenehmigung bis zum 31.12.03 haben.

Also auch bis bis dahin weiter verkauft werden können.

--> Vergiss die Teile von Umarex! Ein Bekannter hat mit so einem Gerät und seinem Kumpel JACKASS gaga.gif nachgespielt - Resultat - unangenehmes Gefühl (sehr leichter Schmerz)-> Stoppwirkung = Null! Ein Angreifer der mit einem solchen Spielzeug abgewehrt werden soll ist danach erst richtig sauer. Einzig auf die Drohwirkung kannst Du hoffen. Ansonsten steck dir lieber 'ne Banane in die Jackentasche und kauf Dir ein Paar schnelle Turnschuhe.

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Richtig, die alten Elektoschocker von Umarex sind

großer Schrott ( Stunpistol ? ) . Allerdings hatte ich bei Umarex nur

nachgefragt wie es rechtlich aussieht. Ich habe

eine Elektoschocker von Paradef, der heute 127 € neu

kostet. Schon aus diesem Grund wollte ich ihn nicht

kostenlos bei der Polizei entsorgen lassen.

Selbstversuche habe ich mit dem Ding nicht durchgeführt

allderdings hat mal ein Freund von mir sich aus Versehen

selbst geschockt. Er lag dannach auf dem Fußboden.

Aber ist ja schön wen der Schmerz nachlässt.

chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

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Die Geschichte mit dem Beschussgesetz ist m.E. ein Fehler. Elektroschocker unterliegen nicht dem Beschussgesetz sondern dem Waffengesetz. Wenn deshalb das BeschG. von der Prüfpflicht nach diesem Gesetz spricht, dann kann es nur eine Prüfpflicht nach dem Beschussgesetz sein. gaga.gif oder?

Elektroschocker sind zweifelsfrei tragbare Gegenstände nach §1 Abs. 2 Nr. 2a die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beifügen. Siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1;(oder 2.2.1 Tierhaltung)

Siehe weiter.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

Gegenständen die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassensind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit.

Da der normale Elektroschocker bisher nicht einem Verbot nach § 37(1) WaffG alt verboten war, greift die Übergangsfrist des §58(7) WaffG 2003 nicht.

Da die Waffe nicht unerlaubt besessen war, kann auch der §58(8) WaffG 2003 nicht greifen.

Also Übergangsfristen = 0 (Null)

UMAREX was nun ? gaga.gif

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Hallo! Wie soll den das Zulassungszeichen aussehen? Blitz mit Totenkopf??? Aber mal im Ernst: Ich denke, dass die zugelassenen sich technisch (ich gehe von einem hochwertigen Produkt aus) nicht von deren "Vorgängern" unterscheiden. Nur, dass sie jetzt eine Nummer und eine Art Siegel (???) tragen. Was passiert mit den nicht so alten Geräten, die kein Zulassungszeichen haben?? In den Schrott? Oder hier auch einen Antrag ans BKA stellen???

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