Zum Inhalt springen

Fyodor

FvLW Mitglied
  • Gesamte Inhalte

    34.246
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Fyodor

  1. vor 4 Stunden schrieb ejg:

    kleinen Whiskey probieren (wenn die andern nicht alles wegeputzt haben)...

    Überzeugt, ich komme Samstag oder Sonntag vorbei. Und hoffe, daß noch was da ist. :D

    • Gefällt mir 1
  2. vor 2 Stunden schrieb karlyman:

    die über Rot-Grün nur ablästern und erkennbar konservativ-liberal sind.

    Eigentlich ist das kein Wunder.

     

    Kinder wollen immer anders sein als ihre Eltern. Wir haben jetzt aber schon 1,5 Generationen Sozialismus gewählt... Konservatismus ist die neue Gegenkultur. Leider braucht der Sozialismus nicht lange, um eine gut funktionierende und wohlhabende Gesellschaft zu ruinieren, der Konservatismus braucht aber viel länger um sie wieder aufzubauen.

    • Gefällt mir 7
  3. Mal ganz praktisch:

     

    Wenn ich eine Waffe leihe, dann bekomme ich entweder Munition dafür vom Besitzer, oder ich gehe zum "spielen" auf den Schießstand, wo ich die üblichen Sorten kaufen kann. Und dort darf ich es auch ohne Leihschein.

  4. vor 2 Stunden schrieb Slotsipxes:

    gibt viele "User" die einen solchen Verleihschein gerne umfunktionieren, uminterpretieren, umnutzen möchten.

    Was soll man denn damit machen? Außer einer zeitlich sehr befristeten Überlassung kann man damit nunmal nichts machen. Was will man da "umfunktionieren"?

  5. Das mit den Bildern liegt an den extern gehosteten Bildern. Auf Arbeit kann ich die auch nicht sehen, weil die Hosting-Webseiten da auf der Blacklist stehen. Zu Hause geht es.

     

    Ich verstehe allerdings nicht, warum man die Bilder nicht einfach direkt hier im Forum hoch lädt. Da gibt es keine Probleme.

    • Gefällt mir 2


  6.  
    Ich kann die Gesetzestexte zitieren, aus denen sich ergibt, dass Sammlerwaffen auf Sammler-WBK nicht neu beschossen werden müssen.
     
    Kannst Du das umgekehrt auch?


    Dann nach es sich einfach mal. Da warten wir schon länger drauf.

    Das Gegenteil habe ich ja bereits zitiert.

    Aber bei deiner Sachkunde zweifle ich daran dass du überhaupt weißt in welchem Gesetz du suchen musst.
  7. vor 1 Minute schrieb Knalle Peng:

    Ein Sammler mit Sammlerkarte ist berechtigt.

    Und wie nennt man dann die Überlassung an einen Sportschützen?

     

    vor 1 Minute schrieb chapmen:

    Die Quelle hast du selbst mehrfach zitiert.

    Ich habe die Quellen zitiert, die meine Auslegung bestätigen, richtig. Für Deine Auslegung fehlen die Quellen noch.

  8. Gerade eben schrieb Knalle Peng:

    Zitiere doch einfach die Stelle des Waffengesetzes,

    Natürlich nicht, denn dafür ist das Beschußgesetz verantwortlich.

     

    Und da zitiere mir mal bitte die AUSNAHME, daß Sammlerwaffen nicht beschossen werden müssen.

    Die gibt es nämlich ebenfalls nicht.

  9. vor 3 Minuten schrieb chapmen:

    Wenn alle Waffen " die augenscheinlich in einem guten technischen Zustand sind" den Beschuss überleben würden gäbe es in den Vitrinen der Beschussämter wenig zu sehen.

    Die Gefahr der Beschädigung muß schon erkennbar sein. Ansonsten ist es doch eine (von Gesetz und Verordnung nicht gedeckte) Gefälligkeit, die Waffe allein aufgrund des Wunsches des Besitzers nicht zu beschießen.

     

    Im Gegensatz zu Dir habe ich mir die Mühe gemacht, die Stellen aus den Vorschriften zu zitieren, die meiner Aussage zugrunde liegen. Wie gesagt, wenn ich falsch liege lasse ich mich gerne eines Besseren belehren. Aber eben auf sachgründiger Basis. Nicht nur, weil es schon so gemacht wurde. Auch Ämter machen Fehler.

    • Gefällt mir 2
  10. vor 2 Minuten schrieb Knalle Peng:

    Wer anderer Meinung ist, soll die betreffende Stelle des Waffengesetzes zitieren.

    WaffG §34

    Überschrift: "Überlassen von Waffen und Munition"

    Satz (1): "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden."

     

    Jetzt bitte ich Dich, uns zu zeigen wie man es nennt, wenn man die Waffe an beispielsweise einen berechtigten Sportschützen überläßt.

  11. vor 23 Minuten schrieb chapmen:

    Punkt ist der das sinngemäss da steht:

    " .....wenn die Gefahr besteht das die Waffe beim Beschuss beschädigt wird.....".

     

    Das steht da drin, ja.

     

    Der Beschußstempel ist aber keine Beschädigung. Und wenn die Waffe augenscheinlich in einem guten technischen Zustand ist, besteht diese Gefahr objektiv ebenfalls nicht.

  12. vor 6 Minuten schrieb Knalle Peng:

    Eine Überlassung ist zeitlich begrenzt. Verleihen oder Vermieten ist Überlassung.

    Ich glaube Du solltest nochmal einen Sachkundelehrgang besuchen. Und das WaffG lesen. Alles weitere erübrigt sich solange.

  13. vor 10 Minuten schrieb Knalle Peng:

    Auf Rote WBK kann eine Sammlerwaffe erworben werden, auch ohne gültigen Beschuss und auch ohne Negativ-Bescheinigung vom Beschussamt.

    Das war überhaupt nie strittig. Selbstverständlich dürfen unbeschossene Waffen erworben und besessen werden.

     

    Nur nicht überlassen werden.

     

    So steht es unmißverständlich in Gesetz und Verordnung. Was irgendwelche Anwälte dazu schreiben hat keinerlei Bedeutung.

  14. vor 53 Minuten schrieb chapmen:

    Vielleicht springt ja ein anderer auf dein Stöckchen an.

     

    Wenn ich einen Fehler mache, lerne ich gerne dazu. Ich will hier ja nur vermeiden helfen, daß jemand einen Verstoß gegen das BeschG begeht.

     

    Aber nach meiner Lesart sprechen BeschG und BeschV von "wenn kein Beschuß durchgeführt werden kann".

    In der Juristerei bedeutet das meines Wissens, daß kein Beschuß durchgeführt werden KANN! Nicht "soll nicht", "der Besitzer möchte nicht daß" oder dergleichen.

    • Gefällt mir 2
  15. vor 13 Minuten schrieb chapmen:

    Die Vo zum Beschussgesetz sollte man mit zitieren.

    Auch dort heißt es unter BeschussV §10 (2):

    [...] dass eine Prüfung nicht oder nur unter der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann.

     

    Wieder nichts darüber, daß sie nicht durchgeführt werden soll, weil der Besitzer das gerne so hätte.

  16. vor 28 Minuten schrieb chapmen:

    Eine Sammlerwaffe mit Nichtbeschuss-Bescheinigung darf überlassen werden. Ist Gesetz, schon lange.

     

    Stimmt. Diese Bescheinigung gibt es.

     

    Für defekte Waffen.

     

    Siehe hierzu Beschußgesetz §12 (1) (Hervorhebung durch mich):

    [...] Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

     

    Sprich: Wenn ein Beschuß nicht möglich ist, gibt es diese Bescheinigung. Daß der Besitzer den Stempel nicht mag, ist kein Grund.

    • Gefällt mir 2
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.