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GunTalker

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  1. Das wäre jetzt eine logische Erklärung. Wenn dieser Passus nur für die 100/300m Gültigkeit hat und für 50m nicht zutrifft wäre soweit ja alles ok, was den Schaft betrifft. Ganz überzeugt bin ich aber noch nicht, weil die Formulierung: "Ergänzung zu den technischen Spezifikationen der Disziplinen „Sportgewehr Selbstlader“ (alle Disziplinen)" irgendwie so abschließend und endgültig klingt. Du könntest aber dennoch Recht haben, was ich mir sogar wünschen würde. Wenn dem nämlich so ist, werde ich natürlich vielleicht (gibt's solche handelsüblichen Schäfte für AR?) noch etwas aufrüsten, so eine verstellbare Schaftkappe fehlt meiner Wettkampfwaffe nämlich noch. ;-)
  2. Du solltest zwischen horizontaler und vertikaler Verstellung unterscheiden. Schaft-Längenverstellung ist erlaubt, Schäfte mit Schaftkappen-Höhenverstellung dürfen nicht angebracht werden. Der erwähnte PRS-Schaft hat nur Längenverstellung, keine Höhenverstellung. Dieser ist arretiert zulässig. Dieser Passus der Sportordnung wird hier geflissentlich ignoriert: "Ergänzung zu den technischen Spezifikationen der Disziplinen „Sportgewehr Selbstlader“ (alle Disziplinen) Das Anbringen eines HK SL6/SL7-Visiers oder ähnlicher Visiere ist an allen Waffen dieser Disziplinen zugelassen. Wegen KWKG erfolgte Umbauten sind erlaubt. Kontrastverbesserungen durch Röhrchen sind zugelassen, sofern das Röhrchen nicht aus dem Standard-Visierrahmen herausragt. Verstellbare Irisblenden sind nicht zugelassen. Nicht verstellbares Ringkorn ist erlaubt. Das Anbringen von höhenverstellbaren Schaftkappen ist nicht erlaubt." Das Anbringen ist nicht erlaubt: Darf nicht dran sein.
  3. Doch, Du darfst! Vermutlich auch bei PSG KK. Zumindest gehe ich davon aus. Insofern muß ich meine Aussage "keine" ändern. Ohne wenn und aber. Danke für den Hinweis, der wie ich sehe, auch an anderer Stelle schon erfolgt ist. Gebe aber zu bedenken, daß in der Thread- Folge die Präzisierung und Hinweise auf "Sportgewehr Selbstlader" oft genug und beizeiten erfolgt ist, nicht nur von mir. Beitrag #30 z.B. konkretisiert dieses Thema abschließend. Sollte jemand aufgrund eines anderen Bedürfnissses diese Waffe erwerben können, darf sie zumindest in allen SG-SL-Disziplinen des BDS -aus der Schachtel- nicht eingesetzt werden. Leider sage ich, denn auch wenn das Gewehr ein häßliches Entlein ist, soll es doch ganz gut schießen und könnte eine Bereicherung dieser Disziplinen sein. Leider verhindern Handstop und Schaftkappe hier einen erfolgreichen Einsatz. Bei MSG und PSG würde ich dem Gewehrchen jetzt mal keine großen Chancen einräumen, aber wenn es die einzige Chance ist, um vom BDS ein Bedürfnis dafür nachzuweisen, lets go! Zur Höhenverstellung: Auch wenn diese irgendwie festgesetzt (schrauben, löten schweißen) werden sollte, dann kann sie VORHER doch individuell auf den Schützen eingestellt sein. Genau das soll aber mit dem Passus der SpO verhindert werden, von daher sehe ich keine Chance damit starten (bei SG-SL) zu dürfen, auch wenn der Handstop abgebaut ist.
  4. Ja. ich spreche die ganze Zeit von "Sportgewehr Selbstlader" und er von IPSC. Jetzt muß man sich die Frage stellen, ob es 1. ein vom BVA genehmigtes Kleinkaliber-Regelwerk für IPSC gibt 2. wenn nicht, ein Bedürfnis des BDS für den Erwerb o.g. Waffe ausgestellt werden kann usw.
  5. Aha, jetzt haben wir es. Diese Waffe passt perfekt zu einer anderen Sportordnung. In China? Ich mußte über Dein posting laut lachen. Lies es nochmal und denke darüber nach.
  6. Unter diesem Nick hast Du auf Seite zwei dieses threads keine Erkenntnisse gepostet, die auch nur vermuten lassen würden, daß diese Waffe, in dieser Konfiguration, als Sportgewehr Selbstlader beim BDS zugelassen wäre. Du kannst nicht liefern, war klar.
  7. Nur gut, daß ein Huhn keinen positiven Freistellungsbescheid braucht, um als Huhn durchzugehen. Wenn es aber in einem fernen Land doch so wäre, wäre die geschilderte Schlußfolgerung im Gegensatz zu Deiner Meinung faktisch eben doch richtig. Wo, bitte?
  8. Aha. Hast Du Dich damit soeben als Beauftragter Langwaffen des BDS Guido Daub oder gar als Zweitnick von Fritz Gepperth geoutet oder ist das wieder eine Deiner unbewiesenen und unsinnigen Behauptungen? Belege und ich glaube. Ich glaube aber, Du kannst nicht liefern.
  9. Danke, daß meine Argumentation als das, was sie ist, angesehen wird: Wenn meine schlüssige Argumentation folgert, daß betreffende Waffe zwangsläufig entgegen des Bescheids verändert werden muß, um sportordnungskonform zu sein, darf man sich die Frage stellen, ob man bei Sportschützen mit FB werben soll, obwohl dieser zu 100% für die Katz ist. Dies ist die einzige mir bekannte Waffe, die trotz positiven FB in der geprüften Konfiguration nicht sportordnungsgemäß ist. AUG- oder AR-Varianten mit kurzer Hülsenlänge die von mir nicht bemängelt werden, zeigen keinen Grund dazu. Ein Grund wäre -wie in diesem Fall- nicht gegebene Sportordnungskonformität. Weshalb wird mir unterstellt ich würde diese eine Waffe besonders bemängeln, wenn nur diese zu bemängeln ist?
  10. Nun, wir stellen also gemeinsam fest: 1. Die Waffe ist nur und ausschließlich in der im spezifizierten Feststellungsbescheid genannten und abgebildeten Konfiguration "anscheinsfrei" und ist somit nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst. (Siehe Hinweis #2 im Feststellungsbescheid: "Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf die oben abgebildete Schusswaffe, die dementsprechend gekennzeichnet ist, und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc." ) Diese Beschreibung regelt das zulässige Aussehen der betreffenden Waffe aufs i-Tüpfelchen genau. 2. Die Waffe ist in dieser serienmäßigen Konfiguration, mit Handstop und vertikal/horizontal verstellbarer Schaftkappe, entgegen Tyr13s Annahme beim BDS nicht als Sportgewehr Selbstlader zugelassen, da beim BDS bei diesen Disziplinen Handstops generell nicht zulässig und höhenverstellbare Schaftkappen prinzipiell nicht an der Waffe angebracht sein dürfen. BDS-Sportordnung: "Ergänzung zu den technischen Spezifikationen der Disziplinen „Sportgewehr Selbstlader“ (alle Disziplinen) Das Anbringen eines HK SL6/SL7-Visiers oder ähnlicher Visiere ist an allen Waffen dieser Disziplinen zugelassen. Wegen KWKG erfolgte Umbauten sind erlaubt. Kontrastverbesserungen durch Röhrchen sind zugelassen, sofern das Röhrchen nicht aus dem Standard-Visierrahmen herausragt. Verstellbare Irisblenden sind nicht zugelassen. Nicht verstellbares Ringkorn ist erlaubt. Das Anbringen von höhenverstellbaren Schaftkappen ist nicht erlaubt." 3. Wer diese Waffe so verändert, daß sie sportordnungskonform wird, (ohne vorgeschriebenen Handstop, ohne vorgeschriebene verstellbare Schaftkappe) besitzt in diesem Moment einen Kleinkaliberhalbautomat (Hülsenlänge!) mit optischer Ähnlichkeit eines „FN SCAR“ (Referenzwaffe), diese ist damit nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung erfasst. 4. Das Ganze ist nicht meine Idee, sondern Gesetz und Sportordnung. Ich kann nichts dafür, daß das Gesetz und die Sportordnung so sind, wie sie sind. Beschwert euch bei den zuständigen Personen dafür. Irgendeine Falschbehauptung bezüglich der gesetzlichen und sportlichen Tatsachen meinerseits kann ich und jeder vernunftbegabte Mitleser nicht erkennen.
  11. Jetzt wird's gleich richtig lustig hier....... Du motzt allen Ernstes über meine Aussagen, hast aber deren Qualität noch nicht mal selbst überprüft? Wenn man jetzt diesen Maßstab auf alle Deine Beiträge anlegt, mein lieber Scholli.............. Was bist Du denn für ein Dampfplauderer? Hast Du von IRGENDETWAS eine Ahnung? Danke für nichts!
  12. Beim BDS sind nur horizontal verstellbare Schaftkappen überhaupt zulässig. Vertikalverstellung (Höhe) ist ein großes NoGo, die SpoO ist da eindeutig: "Das Anbringen von höhenverstellbaren Schaftkappen ist nicht erlaubt."
  13. Hat das SL8 einen positiven Feststellungsbescheid, der das genehmigte Aussehen der Waffe bis auf's i-Tüpfelchen festlegt?
  14. Nun, wie ich einen Beitrag über Dir und jetzt auch einen unter Dir schon sagte: Auch beim BDS gibt es Sportordnungen, wo die Voraussetzungen für die Zulassung einer Waffe bei der jeweiligen Disziplin nachzulesen sind.
  15. Handstop und höhenverstellbare Schaftkappe sind beim BDS nicht zugelassen, der Feststellungsbescheid schreibt dies aber vor. Beim BSSB zählt die Schäftung der Waffe in Verbindung mit dem Pistolengriff nicht als sportliche Schäftung.
  16. Schön für Anschütz, schlecht für die Schützen. Diese Version ist (z.B.) bei BDS und BSSB bei keiner Disziplin zugelassen. Jetzt sagt das BKA schon, daß die Waffe "gut" ist, dann lassen sie die Verbände nicht zu. Doof das.
  17. Nein. Die UN unterscheiden nach "small arms" und "light weapons"
  18. Vielen Dank, hat alle restlichen Zweifel (waren eh' wenig) beseitigt.
  19. Umsonst hat sich seliger Ambacher nicht samt Familie von Armatix bei einem wichtigen Fußballspiel der Bayern in der privaten Lounge im Stadion verköstigen und belustigen lassen. Oder glaubt das wer?
  20. Das wäre eine sehr gute und interessante Aufgabe für entweder/oder/allegemeinsam: - pro-legal - FvLW - FWR Damit könnte man dann auch gleich mal seine Daseinsberechtigung unter Beweis stellen.
  21. Naja, das ist jetzt die Frage. Wenn sich der Toni zurechnen lassen muß, daß der Anton ein Streithansl ist und er das wußte, ein Messer erwiesenermaßen eine Waffe, die mehr als doppelt so oft zum Töten eines Menschen verwendet wird als eine Schußwaffe, ist, dann dürfte das Ganze wohl kaum an irgendwelchen Aufbewahrungsvorschriften hängen? Vor allem auch deswegen, weil wenn der Anton gerade keine Pistole findet, er aber jetzt gerade und unbedingt morden will, er sicherlich die Messerschublade von Toni ganz schnell auf und ein passendes Messer zur Hand hat. Seltsam das ist.
  22. Nein, ist es nicht. Das würde aber in jedem Fall auch ungesicherte Küchenmesser in einer Schublade betreffen, nicht wahr?
  23. Hätte Toni auch kein Küchenmesser liegen lassen dürfen?
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